Antrag auf Foto und Diagnosen des Kindes zurückgewiesen; Informationspflicht der Mutter bei längerer Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater beantragte die Herausgabe eines aktuellen Fotos und Auskunft über ärztliche Diagnosen der gemeinsamen Tochter. Das AG Moers wies die Anträge auf Foto und detaillierte Diagnosen zurück, da die Tochter (14) die Fotoübermittlung ablehnte und die Mutter alleinige Personensorge hat. Zugleich ordnete das Gericht an, dass die Mutter bei Erkrankungen über eine Woche und bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen den Vater zu informieren hat.
Ausgang: Anträge auf Herausgabe eines Fotos und Auskunft über Diagnosen abgewiesen; Verpflichtung der Mutter zur Information bei Erkrankungen >1 Woche und wichtigen Gesundheitsentscheidungen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1686 BGB kann ein Elternteil vom anderen Auskunft über persönliche Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Die Anhörung des Kindes nach § 159 FamFG ist maßgeblich; äußert ein reifes Kind einen eindeutigen Willen, ist dieser zu respektieren und kann die Herausgabe von Bildern verhindern.
Fehlt einem Elternteil die elterliche Sorge (Alleinsorge des anderen Elternteils), besteht kein Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung umfassender ärztlicher Diagnosen gegenüber dem Sorgerechtsinhaber.
Gerichte können im Rahmen des Auskunftsrechts beschränkte Informationspflichten anordnen (z. B. Information bei Erkrankungen über eine Woche oder bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen), sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Kosten des Verfahrens trägt der unterliegende Antragsteller; bei selbst vertretenen Rechtsanwälten kann das Verfahrensrisiko bei der Kostenentscheidung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 64/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag auf Herausgabe eines Fotos des Kindes wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Auskunft über die ärztlichen Diagnosen des Kindes wird zurückgewiesen.
3. Die Kindesmutter hat bei Erkrankungen des gemeinsamen Kindes über 1 Woche und bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen den Kindesvater zu informieren.
4. Der Verfahrenswert wird Festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
5. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
hat das Amtsgericht Moers am 11.03.2021 durch den Rechtspfleger X
beschlossen:
1. Der Antrag auf Herausgabe eines Fotos des Kindes wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Auskunft über die ärztlichen Diagnosen des Kindes wird zurückgewiesen.
3. Die Kindesmutter hat bei Erkrankungen des gemeinsamen Kindes über 1 Woche und bei wichtigen gesundheitlichen Entscheidungen den Kindesvater zu informieren.
4. Der Verfahrenswert wird Festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
5. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kindesvater beantragte am 28.07.2020 die Herausgabe eines aktuellen Fotos, sowie fundierte Auskunft über die gesundheitliche Entwicklung der gemeinsamen Tochter.
Mit Antragsberichtigung vom 05.09.2020 wurde Auskunfterteilung über ärztliche Diagnosen aus den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 beantragt.
Gemäß § 1686 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Zu 1
Das gemeinsame Kind ist derzeit 14 Jahre alt und wurde persönlich in der Angelegenheit gem. § 159 FamFG angehört.Anhand der Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll vom 26.01.2021, den Angaben Verfahrensbeistands und nach Auffassung des Gerichts, hat kann das Kind eine geistige Reife erlangt um den eigenen Willen selbst zu bilden, zu äußern und diesen hinreichend zu begründen.S hat klar und deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht möchte, dass der Kindsvater ein Foto von ihr erhält.Dies wird von S dahingehend begründet, dass sie erneute Kritik seitens des Kindesvaters erwartet.
S schließt jedoch selber nicht aus, dem Kindesvater ein Foto zukommen zu lassen, dies jedoch möchte sie selbst bestimmen, wann und welches Foto der Kindesvater von ihr erhält.
Zu 2
Bezüglich der Auskunft über die Diagnosen des Kindes aus den Jahren 2016, 2017, 2018, 2019, 2020 war der Antrag auf Grund Ermangelung der elterlichen Sorge zurückzuweisen.Der Kindesmutter steht die elterliche Sorge alleine zu, ein entsprechender Antrag auf Mitübertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Kindesvater gemäß §§ 1626, 1626a, 1631 BGB wurde per Beschluss des Amtsgerichts Moers -Familiengericht- am 04.11.2015, Az.: 473 F 25/14 zurückgewiesen.Somit hat nach Auffassung des Gerichts der Antragsteller unter Bezug auf der fehlenden Personensorge nach § 1631 BGB keine rechtliche Grundlage die begehrten Diagnosen im Wege eines gerichtlichen Verfahrens einzufordern.
Zu 3
Der Kindesvater hat nach § 1686 BGB ein begründetes Interesse an den persönlichen Verhältnissen des gemeinsamen Kindes. Hierzu gehört im eingeschränkten Maß, vgl. Begründung zu 2, allgemeine Informationen über den gesundheitlichen Zustand.Nach Ansicht des Gerichts kann der Kindesmutter zugemutet werden, den Kindesvater über etwaige gesundheitliche Zustände zu informieren, wenn sie das Kind länger als 1 Woche beeinträchtigen.Des weiteren hat S einer solchen Informationsweitergabe bei der persönlichen Anhörung vom 26.01.2021 zugestimmt.
Zu 4
Der Verfahrenswert ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG a.F., das Verfahren wurde am 28.07.2020 anhängig gemacht.
Zu 5
Die Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 81 Abs. 2 FamFG.Der Antragsteller hätte als sich selbst vertretender Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht das Verfahrensrisiko zumindest kennen müssen und die Möglichkeit einer Zurückweisung der gestellten Anträge in Betracht ziehen müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Moers oder dem Beschwerdegericht, Oberlandesgericht, Düsseldorf - eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.