Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen unterlassener Änderungsmitteilung (§124 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin erhielt Verfahrenskostenhilfe; das Amtsgericht Moers hebt diese Bewilligung auf, weil sie eine Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt hat. Das Gericht stützt die Aufhebung auf § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO und die Stellungnahme der Landeskasse. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde zu.
Ausgang: Bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird wegen unterlassener Änderungsmitteilung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, wenn die berechtigte Person eine vorgeschriebene Änderungsmitteilung über wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse unterlässt.
Die Pflicht zur Änderungsmitteilung bezieht sich auf das jeweils einzelne Verfahren; eine Mitteilung in anderen Verfahren ersetzt nicht die Anzeige in dem betroffenen Verfahren.
Eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann auf die nachvollziehbare Stellungnahme der Landeskasse gestützt werden, soweit diese Umstände darlegt, die die Aufhebungsgründe begründen.
Gegen einen Beschluss über die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde statthaft und binnen der vorgeschriebenen Frist einzulegen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 WF 76/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird die der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 28.02.2018 bewilligte Verfahrenskostenhilfe gemäß § 76 FamFG, §§ 124 Abs. 1 Nr. 4 und 120a Abs. 2 ZPO aufgehoben.
Gründe
Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Gericht gehalten, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, wenn eine Änderungsmitteilung durch die Berechtigte Person unterlassen wird.Zwar hat die Antragsgegnerin in zwei Verfahren eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilt, jedoch hat sie die Anzeige im hiesigen Verfahren unterlassen.
Folglich war die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Bezug auf die Stellungnahme des Vertreters der Landeskasse vom 01.04.2021 aufzuheben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.