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Amtsgericht Moers·484 F 294/18 Jetzt: 484 F 48/18·09.12.2018

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe im Abänderungsverfahren (§239 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Verfahrenskostenhilfe zur Abänderung eines Vergleichs nach §239 FamFG. Das Gericht prüfte die Erfolgsaussichten und die Substantiierung des Abänderungsantrags. Die VKH wurde zurückgewiesen, weil die notwendigen Darlegungen zur ursprünglichen Geschäftsgrundlage und zu den inzwischen eingetretenen Änderungen nicht hinreichend im Schriftsatz vorgetragen wurden. Bloße Vorlage von Verfahrensunterlagen genügt nicht.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für Abänderungsverfahren nach §239 FamFG mangels hinreichender Erfolgsaussicht und substantiierter Darlegung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem Abänderungsverfahren nach §239 FamFG die Änderung eines Vergleichs begehrt, hat die für den ursprünglichen Titel maßgeblichen Grundlagen sowie die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen, die die Unterhaltshöhe beeinflussen, konkret darzulegen.

2

Die Darlegung der zuvor genannten Umstände hat im eigenen Schriftsatz substantiiert zu erfolgen; die bloße Vorlage von Beschlüssen oder Schriftsätzen aus dem zugrunde liegenden Verfahren genügt nicht.

3

Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach §114 ZPO i.V.m. §76 Abs.1 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

4

Pauschale oder unsubstantiierte Angaben (z. B. bloße Nennung eines Nettoeinkommens) genügen nicht, um den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Abänderungsantrags zu begründen.

Relevante Normen
§ FamFG § 239§ 239 FamFG§ 114 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG§ 130a ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II - 3 WF 2/19 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Wer im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG die Abänderung eines Vergleiches begehrt, hat zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgeblich waren, und sodann die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen, die sich auf die Unterhaltshöhe auswirken, konkret darzulegen.

Diese Darlegung hat im Schriftsatz selbst und nicht nur durch bloße Vorlage der Dokumente aus dem Vergleich zu Grunde liegenden Verfahren zu erfolgen.

Tenor

wird der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 27.09.2018 zurückgewiesen.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Der geltend gemachte Anspruch ist weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

4

Wer im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 239 FamFG die Abänderung eines Vergleichs begehrt, um eine  Anpassung der vormals getroffenen Vereinbarung an veränderte Umstände zu erlangen, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Geschäftsgrundlage, auf der die frühere Vereinbarung basierte, entfallen ist. Der Antragsteller hat demnach zunächst die Grundlagen, die für den ursprünglichen Titel maßgeblich waren, genau zu ermitteln und sodann zu prüfen, welche Änderungen zwischenzeitlich eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Unterhaltshöhe ergeben. Dies hat er substantiiert vorzutragen.

5

Obwohl das Gericht auf die fehlende Substantiierung mit Schreiben vom 27.11.2018 hingewiesen hat, fehlt es weiterhin an hinreichendem Vortrag. Es genügt nicht, dass Beschlüsse und Schriftsätze aus dem Vergleich, hinsichtlich dessen nun Abänderung begehrt wird, zu Grunde liegenden Verfahren vorgelegt werden. Die den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Darlegung hat im Schriftsatz selbst zu erfolgen. In diesem beschränkt sich die Antragstellerseite darauf, erneut vorzutragen, dass der Antragsgegner über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.943,80 € verfüge und daher in der Lage sei, den Mindestunterhalt zu zahlen. Dies genügt nicht, um den Wegfall der der früheren Vereinbarung zu Grunde liegenden Geschäftsgrundlage hinreichend substantiiert darzulegen.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

8

Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.

9

Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht

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1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder

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2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Moers oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.