Themis
Anmelden
Amtsgericht Moers·484 F 24/20·22.12.2021

Feststellung gerichtlichen Vergleichs über Trennungsunterhalt und Kostenverteilung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellt fest, dass die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über Trennungsunterhalt geschlossen haben. Der Antragsgegner zahlt ab Juli 2019 monatlich 890 € (davon 150 € Altersvorsorge) mit Anrechnung bereits geleisteter Beträge; Anpassungsansprüche nach § 323 ZPO sind ausgeschlossen. Das Gericht hob wechselseitige Unterhaltsfreistellungen und einen Verzicht auf weitere rückständige Ansprüche hervor und verteilte die Verfahrenskosten 90/10 unter Berücksichtigung des Obsiegens und eines nicht als sofortig anzusehenden Teilanerkenntnisses.

Ausgang: Gericht stellt gerichtlichen Vergleich über Trennungsunterhalt fest und entscheidet über Kostenverteilung (90/10)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO die Schließung und den Inhalt eines gerichtlichen Vergleichs feststellen und damit verbindlich dokumentieren.

2

Bei Unterhaltssachen bestimmt § 243 FamFG die Kostenverteilung nach billigem Ermessen; maßgeblich sind insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen sowie das Vorliegen eines sofortigen Anerkenntnisses.

3

Ein nachträgliches Teilanerkenntnis ist nur dann als "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne der Kostenabwägung zu berücksichtigen, wenn Zeitpunkt und Umstände seine sofortige Anerkennungswirkung tragen; ein zuvor gestellter Antrag auf vollständige Abweisung kann dem entgegenstehen.

4

Parteien können durch gerichtlichen Vergleich Unterhaltsansprüche (einschließlich wechselseitiger Freistellungen und den Ausschluss von Anpassungsansprüchen nach § 323 ZPO) wirksam regeln und auf weitergehende rückständige Ansprüche verzichten.

Relevante Normen
§ FamFG § 243§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 278 Abs. 6 ZPO§ 323 ZPO§ 243 FamFG

Tenor

Es wird gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass der folgende Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen wurde:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Trennungsunterhalt in Höhe von 890,00 Euro, davon 150,00 Euro an Altersvorsorgeunterhalt, an die Antragstellerin zu zahlen für die Zeit ab Juli 2019 bis zur Rechtskraft der Scheidung abzüglich der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 452,29 Euro von Juli 2019 bis Dezember 2020 und unter Anrechnung von tatsächlich geleistetem Unterhalt in Höhe von 524,00 Euro ab Januar 2021. Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 ergibt sich damit eine monatliche Differenz in Höhe von 437,71 Euro, insgesamt in Höhe von 7.878,78 Euro, und ab Januar eine monatliche Differenz in Höhe von monatlich 366,00 Euro.

2. Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem gerichtlichen Vergleich in sein Vermögen und gestattet die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ohne weitere Nachweise.

3. Ein Anspruch auf Anpassung des Unterhalts gem. § 323 ZPO besteht nicht.

4. Die Antragstellerin stimmt dem Realsplitting für die Steuerjahre 2019 und Folgejahre zu. Sie ist verpflichtet, die Anlage U der Steuererklärung des Antragstellers zu unterschreiben. Der Antragsteller sagt zu, die hieraus entstehenden steuerlichen Nachteile unverzüglich auf Nachweis zu erstatten.

5. Die Beteiligten stellen sich für die Zeit ab dem Juli 2019 wechselseitig vom Kindesunterhalt frei.

6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf etwaige darüber hinausgehende rückständige Unterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

Rubrum

1

I.

2

Es wird gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass der folgende Vergleich zwischen den Beteiligten geschlossen wurde:

3

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, Trennungsunterhalt in Höhe von 890,00 Euro, davon 150,00 Euro an Altersvorsorgeunterhalt, an die Antragstellerin zu zahlen für die Zeit ab Juli 2019 bis zur Rechtskraft der Scheidung abzüglich der bisher geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von 452,29 Euro von Juli 2019 bis Dezember 2020 und unter Anrechnung von tatsächlich geleistetem Unterhalt in Höhe von 524,00 Euro ab Januar 2021. Für die Zeit von Juli 2019 bis Dezember 2020 ergibt sich damit eine monatliche Differenz in Höhe von 437,71 Euro, insgesamt in Höhe von 7.878,78 Euro, und ab Januar eine monatliche Differenz in Höhe von monatlich 366,00 Euro.

4

2. Wegen der vorstehenden Zahlungsverpflichtung unterwirft sich der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus diesem gerichtlichen Vergleich in sein Vermögen und gestattet die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen ohne weitere Nachweise.

5

3. Ein Anspruch auf Anpassung des Unterhalts gem. § 323 ZPO besteht nicht.

6

4. Die Antragstellerin stimmt dem Realsplitting für die Steuerjahre 2019 und Folgejahre zu. Sie ist verpflichtet, die Anlage U der Steuererklärung des Antragstellers zu unterschreiben. Der Antragsteller sagt zu, die hieraus entstehenden steuerlichen Nachteile unverzüglich auf Nachweis zu erstatten.

7

5. Die Beteiligten stellen sich für die Zeit ab dem Juli 2019 wechselseitig vom Kindesunterhalt frei.

8

6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Die Ehegatten verzichten wechselseitig auf etwaige darüber hinausgehende rückständige Unterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

9

II.

10

Nach der mit dem Vergleichsschluss verbundenen übereinstimmenden Erledigterklärung und entsprechend dem Wunsch beider Beteiligten wird über die Kosten des Verfahrens und des Vergleichs entschieden wie folgt:

11

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 90 Prozent, die Antragstellerin zu 10 Prozent; die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

12

Zur Begründung wird auf § 243 FamFG Bezug genommen. Demnach entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen über die Kosten nach billigem Ermessen. Dabei hat das Gericht das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu berücksichtigen; außerdem hat es ein sofortiges Anerkenntnis zu berücksichtigen.

13

Der Antragsgegner hat zwar mit Schrift vom 23.08.2021 ein Teilanerkenntnis erklärt. Jedoch war dieses Teilanerkenntnis nicht ein "sofortiges" im Sinne des Gesetzes. Denn der Antragsgegner hatte zuvor bereits mit Schrift vom 23.07.2021 vollumfänglich Antragsabweisung beantragt.

14

Mithin war für die Kosten des Verfahrens das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen maßgeblich. Der Antragsgegner hat sich letztlich weitgehend der Forderung der Antragstellerin unterworfen. Diese hatte 794 Euro Trennungsunterhalt und 175 Euro Kindesunterhalt verlangt, was wirtschaftlich mit den nunmehr vereinbarten 890,- Euro Trennungsunterhalt und wechselseitiger Freistellung vom Kindesunterhalt nahezu gleichkommt. Die Beteiligten haben sich in Kenntnis sämtlicher aktenkundiger Umstände auf 890,- Euro Unterhalt statt 969,- Euro ursprünglich verlangten Unterhalts verständigt; dies lässt die Kostenverteilung 90 zu 10 angemessen erscheinen.

15

III.

16

Verfahrenswert für Verfahren und Vergleich:

17

bis 15.000,- Euro

18

IV.

19

Der Verkündungstermin vom 23.12.2021 wird aufgehoben.

20

Betreffend die Kostenentscheidung erfolgt

21

W., 22.12.2021Amtsgericht

22

O.Richter am Amtsgericht