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Amtsgericht Moers·484 F 155/19·09.02.2020

Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen unvollständiger Belege

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe und wurde aufgefordert, Jobcenterbescheid und Kontoauszüge vorzulegen. Das Gericht setzte eine Frist; die eingereichten Unterlagen waren jedoch unvollständig (fehlende Seiten bei Kontoauszügen, unvollständiger Bescheid). Mangels vollständiger Erfüllung der Auflagen wurde der Antrag gemäß §118 Abs.2 ZPO i.V.m. §§76,113 FamFG zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen nicht vollständiger Vorlage der geforderten Unterlagen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren sind die vom Gericht geforderten Belege vollständig und lückenlos vorzulegen; unvollständige Unterlagen können die Zurückweisung des Antrags rechtfertigen.

2

Kommt der Antragsteller einer gerichtlichen Auflage zur Vorlage bestimmter Nachweise innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig nach, ist die Zurückweisung des Antrags nach § 118 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG möglich.

3

Fotografierte oder auszugsweise vorgelegte Kontoauszüge sind nur dann ausreichend, wenn sie alle Blätter und ersichtliche Schlusssalden enthalten; fehlende Blattteile begründen die Vermutung unvollständiger Vorlage.

4

Fehlende Seiten eines Leistungsbescheids (z.B. Jobcenterbescheid) machen eine verlässliche Prüfung der Bedürftigkeit unmöglich und können zur Ablehnung der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe führen.

Relevante Normen
§ 117 ZPO§ 118 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG

Leitsatz

Im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren vorgelegte Belege müssen vollständig sein.

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 03.01.2020 zurückgewiesen.

Gründe

2

Der Antrag ist zurückzuweisen, weil trotz Fristsetzung und weil die Auflagen des Gerichtes nicht vollständig erfüllt worden sind, § 118 Abs. 2 ZPO i V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.

3

Obwohl der Kindesmutter im Termin eine Frist von zwei Wochen zur Einreichung einer Kopie des Jobcenterbescheides sowie der Kontoauszüge der letzten drei Monate gesetzt wurde, legte sie die Unterlagen nicht vollständig vor. Mit Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vom 06.02.2020 reichte sie unvollständige Kontoauszüge vor. Aus der Sammlung an fotografierten Kontoauszügen ergibt sich, dass zumindest hinsichtlich des Kontoauszuges Nr. 4 Blatt 1 fehlt. Hinsichtlich der weiteren Kontoauszüge besteht ebenfalls die Vermutung, dass diese nicht mit allen Blättern vorgelegt wurden. Typischerweise endet ein Kontoauszug mit der Nennung des Kontostandes. Dieser ergibt sich jedoch aus den vorgelegten Kontoauszügen nicht durchgehend, so dass es naheliegt, dass weitere Blätter vorhanden sind, die entgegen der erteilten Auflage nicht eingereicht wurden.

4

Ebenfalls der eingereichte Jobcenterbescheid ist unvollständig. Er besteht aus vier Seiten, eingereicht wurden nur drei.