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Amtsgericht Moers·201 II 1027/08 BerH·07.04.2009

Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe wegen unterlassener Eigeninitiative verworfen

VerfahrensrechtBeratungshilferechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Beratungshilfe, die die Rechtspflegerin mit Verweis auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ablehnte. Streitpunkt war, ob zumutbare Eigeninitiativen — insbesondere die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen ARGE-Bescheid — vorausgesetzt sind. Das Gericht hält eine solche Eigeninitiative auch bei voraussichtlich geringem Erfolg für zumutbar und verweist darauf, dass die Behörde Auskunft über den zulässigen Rechtsbehelf erteilt. Die Erinnerung wurde deshalb als unbegründet zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen Ablehnung von Beratungshilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Beratungshilfe setzt voraus, dass der Hilfebedürftige zuvor zumutbare Hilfemöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG ausgeschöpft hat.

2

Zu den zumutbaren Hilfemöglichkeiten zählt eine vom Hilfebedürftigen ergriffene Eigeninitiative, namentlich die Einlegung des Widerspruchs gegen einen Bescheid der Leistungsbehörde.

3

Die Zumutbarkeit einer Eigeninitiative entfällt nicht dadurch, dass ihr Erfolg voraussichtlich gering ist; auch in solchen Fällen ist zunächst Selbstbetätigung zu verlangen.

4

Bei Einlegung eines Widerspruchs obliegt es der Behörde, die Entscheidung zu begründen; daher ist eine vorherige behördliche Beratung nicht zwingend erforderlich.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG

Tenor

In der Beratungshilfesache

an der beteiligt sind:

1.              X

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigter:

              Z

wird die Erinnerung des Antragstellers vom 05.03.2009 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 26.02.2009 zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit Beschluss vom 26.02.2009 hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – die vom Antragsteller begehrte Gewährung von Beratungshilfe zurück gewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG lägen nicht vor. Gegen diesen Beschluss, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter dem 03.03.2009 zugestellt wurde, wendet sich dieser mit seiner Erinnerung vom 05.03.2009, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag. Dieser Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rechtspflegerin die Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Gerichts, dass zu den zumutbaren Hilfemöglichkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG auch zunächst eine vom Hilfebedürftigen entwickelte Eigeninitiative zählt. Daran ändert sich auch in den Fällen nichts, in denen diese Eigeninitiative voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Vielmehr ist es auch in diesen Fällen dem Hilfebedürftigen zunächst zuzumuten, selbst aktiv zu werden. Die vom Hilfebedürftigen erwartete Aktivität hätte hier darin gelegen, gegen den Bescheid der ARGE zunächst selbst Widerspruch einzulegen und darin die Aufklärung für die Leistungskürzung zu begehren. Ausweislich des Verfahrens 201 II 812/07 war dem Antragsteller bekannt, dass der zulässige Rechtsbehelf gegen Bescheide der ARGE der Widerspruch ist. Im Übrigen wäre es dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar gewesen, den zulässigen Rechtsbehelf bei der Behörde zu erfragen. Diese Auskunft erteilt die Behörde auch.

4

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten hätte es einer weiteren Beratung des Antragstellers durch die Behörde nicht bedurft. Bei Einlegung eines Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid mit der Begründung, die Leistungskürzung sei nicht nachvollziehbar, obliegt es der Behörde von Amts wegen, die Entscheidung zu begründen.

5

Die Erinnerung ist daher unbegründet.