Einstweilige Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht – Einsatz eines Kontrollbetreuers
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Moers bestellte einstweilig einen vorläufigen Betreuer für eine Patientin nach Hirninfarkt. Prüfungsgegenstand war, ob eine bestehende Vorsorgevollmacht der Betreuung entgegensteht. Das Gericht entschied, dass die Vollmacht nicht in vollem Umfang gewollt bzw. nicht trauenswürdig für Vermögenssorge ist und daher ein Kontrollbetreuer zu bestellen sei. Die Anordnung ist befristet und sofort wirksam.
Ausgang: Einstweilige Anordnung zur vorläufigen Bestellung eines Betreuers wurde dem Antrag entsprechend stattgegeben (Kontrollbetreuer eingesetzt, befristet und sofort wirksam).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Betreuers nach § 1896 BGB kann im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 300 Abs. 1 FamFG erfolgen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht eigenständig besorgen kann und sonst erhebliche Nachteile drohen.
Das Bestehen einer Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegen, wenn die betroffene Person die Vollmacht nicht in vollem Umfang aufrechterhalten will oder vorübergehend von ihrer Ausübung keinen Gebrauch macht.
Besteht insbesondere ein Vertrauensverlust gegenüber dem Bevollmächtigten in bestimmten Aufgabenbereichen (z. B. Vermögenssorge), kann das Gericht einen Kontrollbetreuer bestellen, der die Ausübung der Vollmacht überwacht bzw. auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkt ist.
Eine vorläufige Betreuerbestellung ist zeitlich zu begrenzen (§ 302 FamFG) und kann zur Vermeidung erheblicher Nachteile sofort wirksam angeordnet werden (§ 287 Abs. 2 FamFG).
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 62/15 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Eine Vorsorgevollmacht steht der Betreuung nicht entgegen, wenn ie Betroffene die Vollmacht zwar nicht widerrufen will, zeitweise aber von ihr keinen Gebrauch machen will.
Tenor
wird im Wege einer einstweiligen Anordnung
wird Herr Rechtsanwalt H, V-Straße, 47441 Moers zum vorläufigen Betreuer bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Aufenthaltsbestimmung Gesundheitsfürsorge Kontrolle eines BevollmächtigtenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
Die vorläufige Betreuerbestellung endet am 17.08.2015, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf §§ 1896 BGB, 300 Abs.1 FamFG.
Nach dem ärztlichen Zeugnis der Dr. I liegt bei Frau Dr. T ein Zustand nach Hirninfarkt vor.
Danach bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass Frau Dr. T aus gesundheitlichen Gründen gehindert ist, eigene Angelegenheiten wahrzunehmen und dass deshalb nach § 1896 BGB ein Betreuer zu bestellen ist. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst nach weiteren Ermittlungen möglich und zulässig. Andererseits müssen für die Betroffene dringend Entscheidungen getroffen werden. Deshalb ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 300 Abs. 1 FamFG zunächst vorläufig einen Betreuer zu bestellen.
Die bestehende Vollmacht für die Tochter steht der Betreuung nicht entgegen, weil die Betroffene jedenfalls nicht in vollem Umfang die Vollmacht aufrechterhalten wissen möchte. Insbesondere hinsichtlich der Vermögenssorge hat sie wiederholt geäußert, kein Vertrauen zu der Tochter zu haben, während sie auf der anderen Seite aber auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter aufrechterhalten möchte. Hinsichtlich der Vollmacht war deshalb ein Kontrollbetreuer einzusetzen.
Die zeitliche Begrenzung der einstweiligen Anordnung folgt aus § 302 S. 1 FamFG.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, I-Straße, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.