Bestellung einer Betreuung nach § 1896 BGB (Gesundheitsfürsorge) mit sofortiger Wirksamkeit
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Moers bestellte Frau C2 zur Betreuerin für Gesundheitsfürsorge nach § 1896 BGB. Grundlage ist ein ärztliches Gutachten zu einer wahnhafte/paranoid-halluzinatorischen Symptomatik und die Anhörung der Betroffenen. Die Betreuung wird befristet überprüft; ein Verfahrenspfleger wurde nicht bestellt. Die Entscheidung ist sofort wirksam (§ 287 Abs. 2 FamFG).
Ausgang: Bestellung der Betreuerin für Gesundheitsfürsorge gemäß § 1896 BGB wurde stattgegeben; Entscheidung sofort wirksam
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach § 1896 BGB ist zu bestellen, wenn eine psychische Krankheit oder geistige bzw. seelische Behinderung die betroffene Person daran hindert, ihre Angelegenheiten angemessen zu besorgen.
Der Bestellungsumfang ist durch die Bestellung in konkrete Aufgabenkreise (z. B. Gesundheitsfürsorge) zu begrenzen und auf die erforderlichen Hilfen zu beschränken.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Betreuerbestellung ist nach § 287 Abs. 2 FamFG gerechtfertigt, wenn die Dringlichkeit und das Wohl der Betroffenen dies erfordern.
Ein ärztliches Gutachten und die förmliche Anhörung der betroffenen Person können tragfähige Grundlagen für die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit bilden.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG kann entfallen, wenn dessen Bestellung zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist; die gerichtliche Überprüfungspflicht bleibt bestehen (Prüffrist/Fristsetzung).
Tenor
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
wird Frau C2, zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
Gesundheitsfürsorge
Das Gericht wird spätestens am 17.12.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn Dr. med. D liegt bei Frau C eine wahnhafte Entwicklung, verbunden mit einer paranoid-halluzinatorischen Symptomatik, vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau C aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, I-Straße, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.