Betreuung gegen den Willen der Betroffenen: Bestellung einer Berufsbetreuerin (§1896 BGB)
KI-Zusammenfassung
Das Betreuungsgericht bestellte eine Berufsbetreuerin für die Betroffene wegen einer nach ärztlichem Gutachten vorliegenden anhaltenden wahnhafte(n) Störung. Zentrale Frage war, ob die Betroffene ihre Angelegenheiten in den relevanten Bereichen nicht mehr interessengerecht regeln kann. Das Gericht sah dies als gegeben an und ordnete umfassende Aufgabenkreise sowie sofortige Wirksamkeit nach §287 Abs. 2 FamFG an. Eine Überprüfung der Notwendigkeit ist bis spätestens 09.09.2026 angeordnet.
Ausgang: Bestellung einer Berufsbetreuerin für die Betroffene nach §1896 BGB mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Betreuung nach §1896 BGB ist anzuordnen, wenn eine gesundheitliche Beeinträchtigung die betroffene Person daran hindert, ihre Angelegenheiten in den betreffenden Bereichen interessengerecht zu regeln.
Für die Anordnung einer Betreuung kann ein ärztliches Gutachten herangezogen werden, das eine anhaltende psychische Störung und die daraus folgende Unfähigkeit zur eigenverantwortlichen Regelung konkreter Lebensbereiche belegt.
Die Bestellung eines Betreuers kann Befugnisse zur Empfangnahme von Post, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten umfassen.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuung ist nach §287 Abs. 2 FamFG zulässig, wenn die Umstände eine sofortige Amtsausübung rechtfertigen.
Das Gericht soll eine Frist für die erneute Überprüfung der Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung festsetzen, um die fortbestehende Notwendigkeit periodisch zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 4 T 146/21 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen der Betroffenen
Tenor
wird Frau T, X-Straße, XO, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post
- Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, JOrt
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 09.09.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Rubrum
In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
für Frau N, geboren am XXXXX, wohnhaft J-Straße,
Verfahrenspflegerin:
Frau L,
wird Frau T, X-Straße, XO, als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.
Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:
- Befugnis zum Empfang und Öffnen von Post
- Regelung der Angelegenheiten betreffend den Miteigentumsanteil der Betroffenen an der J-Straße, JOrt
- Aufenthaltsbestimmung
- Gesundheitsfürsorge
- Vermögensangelegenheiten
- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern
- Wohnungsangelegenheiten
Das Gericht wird spätestens am 09.09.2026 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.
Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau C liegt bei Frau N eine anhaltende wahnhafte Störung vor.
Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau N aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.
Frau N interpretiert alle Vorgänge, die ein Problem aufwerfen, vor allem die Geltendmachung von Forderungen durch Dritte, im Sinne ihres Wahns, bewertet in der Folge solche Vorgänge nicht zutreffend und ist letztendlich nicht in der Lage, das Problem zu lösen. Es gab und gibt bereits existenzielle Nöte und es drohen weitere Nöte.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.
Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.