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Amtsgericht Moers·200 XVII 162/17·02.02.2022

Einstweilige Anordnung: Genehmigung ärztlicher Zwangsmedikation bei geschlossener Unterbringung

ZivilrechtBetreuungsrechtUnterbringungsrecht (psychiatrisch)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Moers genehmigt im Wege der einstweiligen Anordnung die ärztliche Behandlung gegen den Willen des Betroffenen in geschlossener Unterbringung, befristet bis 18.02.2022. Entscheidungsgrundlage sind § 1906a BGB i.V.m. § 331 FamFG sowie ärztliche Stellungnahmen. Die Maßnahme ist erforderlich, weil ohne Behandlung ein erheblicher gesundheitlicher Schaden droht, weniger belastende Alternativen fehlen und der Betroffene die Notwendigkeit nicht erkennen kann. Die Anordnung ist sofort wirksam; eine Verfahrenspflegerin wurde bestellt.

Ausgang: Genehmigung der ärztlichen Zwangsbehandlung im Wege der einstweiligen Anordnung bis 18.02.2022 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsbehandlung nach § 1906a BGB setzt voraus, dass eine psychische Erkrankung vorliegt, durch deren Nichtbehandlung ein drohender erheblicher gesundheitlicher Schaden zu erwarten ist und die Behandlung erforderlich ist.

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Eine Zwangsbehandlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene der ärztlichen Maßnahme widerspricht und die erfolgreiche Durchführung voraussichtlich nur unter Überwindung dieses Widerstandes möglich ist sowie keine weniger belastende, gleich wirksame Maßnahme zur Verfügung steht.

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Der zu erwartende therapeutische Nutzen der Zwangsbehandlung muss die durch die Maßnahme verursachten Beeinträchtigungen deutlich überwiegen; der Betroffene kann aufgrund seiner Erkrankung die Notwendigkeit der Behandlung nicht erkennen oder nicht entsprechend handeln.

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Das Gericht kann seine Entscheidung auf ärztliche Stellungnahmen und die richterliche Anhörung stützen, die Anordnung gemäß § 324 Abs. 2 FamFG sofort wirksam anordnen und im Verfahren eine Verfahrenspflegerin bestellen.

Relevante Normen
§ BGB alt§ 1906a§ BGB neu§ 1832 Abs.1,2§ 1906a BGB in Verbindung mit § 331 FamFG§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Leitsatz

Zivilrechtliche Genehmigung der Zwangsmedikation im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Anordnung – beginnend mit dem 04.02.2022 - längstens bis zum 18.02.2022 die ärztliche Behandlung gegen den Willen des A. in der Einrichtung M. oder in einem anderen Krankenhaus genehmigt.

Die Genehmigung erfolgt zur Behandlung mit : Haloperidol 10 mg bis zu zweimal täglich ; Diazepam 10 mg bis zu zweimal täglich ; Akineton 4 mg einmal täglich – jeweils intramuskulär - .

Die Zwangsbehandlung ist ausschließlich vom Arzt durchzuführen und zu dokumentieren.

Zur Verfahrenspflegerin wird I. bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf § 1906 a BGB in Verbindung mit § 331 FamFG.

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Bei dem Betroffenen liegt eine paranoide Schizophrenie vor.

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Diese Erkrankung bedarf zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dringend der stationären Behandlung.

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Eine gerichtliche Genehmigung der geschlossenen Unterbringung gemäß § 1906 Abs.1 Nr.2 BGB ist bereits erteilt.

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Weil der Betroffene der geplanten ärztlichen Behandlung widerspricht, ist eine erfolgreiche Durchführung der Heilbehandlung voraussichtlich nur unter Überwindung seines Widerstandes möglich. Die Behandlung ist erforderlich, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden von dem Betroffenen abzuwenden. Dabei überwiegt der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Maßnahme die ansonsten eintretenden Beeinträchtigungen deutlich. Eine andere, den Betroffenen geringer belastende Maßnahme steht nicht zur Verfügung. Der Betroffene kann aufgrund der

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o.g. Erkrankung bzw. Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln. Der Versuch, ihn von der Notwendigkeit der Maßnahme zu überzeugen, blieb erfolglos.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der vorliegenden ärztlichen Stellungnahme der Frau L. und der richterlichen Anhörung des Betroffenen.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist die/der Betroffene selbst.

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In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

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Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

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1.   deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder

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Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

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2.   eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie  3. der Leiter der Einrichtung, in der die/der Betroffene lebt, soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers, Haagstraße 7, 47441 Moers schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die/Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem

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Amtsgericht - Betreuungsgericht - Moers eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.

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Malzen

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Richter am Amtsgericht