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Amtsgericht Moers·2 XVII V 92·14.08.2014

Antrag auf Beiordnung eines Anwalts bei Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen; VKH gewährt

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene beantragte die Aufhebung ihrer Betreuung. Das Gericht gewährte ihr Verfahrenskostenhilfe zur Prüfung des Aufhebungsantrags, lehnte jedoch die Beiordnung des Rechtsanwalts X ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine anwaltliche Vertretung für Aufhebungsverfahren nicht vorgeschrieben ist (§78 FamFG) und die Sach- und Rechtslage einfach war, sodass die Betroffene ihre Interessen selbst wahrnehmen konnte.

Ausgang: Verfahrenskostenhilfe zur Prüfung der Aufhebung der Betreuung gewährt; Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrenskostenhilfe kann zur Prüfung eines Antrags auf Aufhebung einer Betreuung gewährt werden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen dies rechtfertigen.

2

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Aufhebungsverfahren der Betreuung ist nicht erforderlich, weil nach § 78 Abs. 1 FamFG keine Anwaltspflicht besteht.

3

Eine Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG kommt nur in Betracht, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist oder die betreute Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen selbständig und verständig wahrzunehmen.

4

Fehlen substantielle verfahrens- oder rechtskundliche Schwierigkeiten und kann die Betroffene ihre Interessen eigenständig vertreten, darf das Gericht die Beiordnung zurückweisen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 FamFG§ 78 Abs. 1 FamFG§ 78 Abs. 2 FamFG

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 4 T 528/14 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Betroffenen im Rahmen einer Prüfung der Aufhebung der Betreuung unterbleibt bei einfach gelagerter Sach- und Rechtslage.

Tenor

wird der Betroffenen ab Antragstellung für die Prüfung der Aufhebung der Betreuung Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt X wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Auf Grund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war der Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

3

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kam hingegen nicht in Betracht.

4

Für die Frage der Aufhebung der Betreuung ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, § 78 Abs. 1 FamFG. Auch bietet die Sach- und Rechtslage keine Schwierigkeiten  (vgl. §  78 Abs. 2 FamFG), sodass eine Beiordnung auch unter diesem Aspekt ausschied.

5

Die Betroffene hatte mit Schreiben vom 30.04.2014 die Aufhebung der Betreuung begehrt. Hierzu hat sie das Gericht am 25.06.2014 angehört. In der Anhörung hatte die Betroffene deutlich gemacht, dass ihr Aufhebenswunsch Fortbestehe. Das Gericht „einigte“ sich mit Frau V darauf, eine Stellungnahme ihres behandelnden Neurologen zur Frage des fortbestehens der Betreuung einzuholen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M stellte in seiner Stellungnahme vom 08.07.2014 fest, die Betroffene sei auf Grund ihrer Erkrankung (schizoaffektive Psychose) nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten  eigenständig interessengerecht zu besorgen.

6

Auf der Grundlage dieser ärztlichen Stellungnahme hat das Gericht die Betreuungsbehörde um eine erneute Stellungnahme gebeten. Mit Bericht vom 17.07.2014 teilte die Behörde mit, dass Frau V keine Betreuung wünsche. Für den Fall allerdings, dass das Gericht weiterhin die Betreuung aufrecht zu erhalten wünsche, sei es ihr egal, wer die Betreuung führe. Hierauf beraumte das Gericht mit Verfügung vom 21.07.2014  eine erneute Anhörung der Betroffenen für den 05.08.2014 an.

7

Mit Schriftsatz vom 28.07.2014, bei Gericht eingegangen am 30.07.2014, bestellte sich Herr Rechtsanwalt X für die Betroffene; er kündigte an, dass es seitens der Betroffenen keine Zustimmung für eine Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung geben werde.

8

Im Anhörungstermin vom 05.08.2014 bekundete die Betroffene erneut, sie wolle die Betreuung aufgehoben sehen. Dem folgte das Gericht mit Beschluss vom 05.08.2014.

9

Die Darlegung des Verfahrensablaufes macht deutlich, dass es weder Schwierigkeiten in der Sache noch bezüglich der Rechtslage gegeben hat. Die Betroffene war gut in der Lage, ihre Interessen alleine zu vertreten. Einer Anwaltsbeiordnung bedurfte es angesichts dessen nicht.