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Amtsgericht Moers·2 XVII R 452·11.01.2011

Festsetzung der Betreuervergütung (924 €) – Auszahlung aus Landeskasse, Rückforderung in Raten

ZivilrechtBetreuungsrechtVormünder- und BetreuervergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Betreuungsverfahren beantragte der Verein XX Vergütung für die Betreuung vom 15.07.2010 bis 14.10.2010. Das Amtsgericht setzte die Vergütung nach §§ 1908i, 1836, 1835 BGB i.V.m. VBVG mit einem Stundensatz von 44 € auf 924,00 € fest und ordnete die Zahlung aus der Landeskasse an. Gleichzeitig wurde eine Rückforderung aus dem Vermögen der Betreuten in monatlichen Raten von 100 € angeordnet, soweit einsetzbares Einkommen vorhanden ist.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung der Betreuervergütung in Höhe von 924,00 € stattgegeben; Auszahlung aus der Landeskasse und Rückforderung aus dem Vermögen der Betreuten in Raten angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Vergütung des Betreuers ergibt sich aus §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 VBVG; die Höhe bemisst sich nach dem Stundensatz und dem erforderlichen Zeitaufwand.

2

Ist die betreute Person mittellos, sind die anfallenden Vergütungen zunächst aus der Landeskasse zu leisten.

3

Soweit bei der betreuten Person ein einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, ist von diesem Rückgriff zur Rückzahlung der aus der Staatskasse geleisteten Beträge vorzunehmen.

4

Die Rückforderung aus dem Vermögen der betreuten Person kann in angemessenen monatlichen Raten angeordnet werden; bei der Bemessung des einsetzbaren Einkommens sind Regelbedarf und angemessene Unterkunft abzuziehen.

Relevante Normen
§ 1908 i BGB§ 1836 Abs. 1 BGB§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG§ 1836 e BGB§ 168 FamGH§ 1836 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, XII ZB 478/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)

für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt

924,00 Euro

aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.

Rubrum

1

In dem Betreuungsverfahren

2

für Frau C,

3

Betreuer:

4

Herr L, Verein XX e. V.

5

steht dem Verein XX e. V. -als Verein- eine Vergütung in Höhe von insgesamt

6

924,00 Euro

7

(neunhundertvierundzwanzig 00/100 EURO)

8

für die Betreuung in der Zeit vom 15.07.2010 - 14.10.2010 zu.

9

Der Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Landeskasse, §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB sowie § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VBVG.

10

Gleichzeitig wird die Rückzahlung dieses an den Verein XX e. V. aus der Staatskasse gezahlten Betrages in Höhe von insgesamt

11

924,00 Euro

12

aus dem Vermögen der betreuten gem. § 1908 i, 1836 e BGB, 168 FamGH in monatlichen Raten in Höhe von 100,00 Euro angeordnet.

Gründe

14

In der am 14.07.2010 für die Betroffene angeordneten Betreuung ist Herr L als Mitarbeiter des Vereins: XX e. V. als Betreuer bestellt und hat mit Antrag vom 18.10.2010 Vergütung für den vorgenannten Zeitraum beantragt.

15

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 II, 1835 I BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Gemäß § 4 VBVG ist der Stundensatz mit 44,00 Euro € zu bemessen. Für die Zahl der anzusetzenden Stunden ist zu berücksichtigen, dass die Betroffene mittellos ist und nicht im Heim lebt.

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Damit errechnet sich die beantragte Vergütung wie folgt:

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Zeitraum:

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15.07.2010 - 14.10.2010 (3 Monate) (44,00 € * 7,00 Std. * 3)              924,00 €

19

Diese Kosten der Betreuung in Höhe von insgesamt 924,00 Euro sind aus der Landeskasse zu zahlen, da die Betroffene mittellos ist und deshalb zur Tragung der Kosten nicht herangezogen werden kann.

20

Es ist bei der Betreuten jedoch soweit Rückgriff zu nehmen, inwieweit einsetzbaren Einkommen vorhanden ist.

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Es ist bei der Betreuten mit einem Einkommen von 1.368,98 Euro unter Berücksichtigung

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des doppelten Eckregelsatzes                                                        718,00 Euro

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einer Miete einschließlich Heizkosten von                            540,00 Euro

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ein einsetzbares Einkommen in Höhe von 100,00 Euro vorhanden. Es erfolgt entsprechende Rückforderung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über die Festsetzung einer Vergütung ist als Rechtsmittel die Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert 600 Euro übersteigt oder wenn die Beschwerde zugelassen ist.

27

Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Moers, I-Straße, 47441 Moers durch Einreichung einer Beschwerdeschrift in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Während einer Unterbringung kann die Betroffene die Beschwerde fristwahrend auch bei dem am Unterbringungsort zuständigen Amtsgericht einlegen.

28

Wenn der Beschwerdewert nicht erreicht und die Beschwerde nicht zugelassen ist, so kann der Vergütungsbeschluss nur mit der Erinnerung angefochten werden.

29

Dieser Rechtsbehelf ist in deutscher Sprache binnen einer Frist von einem Monat seit Zugang des Festsetzungsbeschlusses einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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Moers12.01.2011

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Rechtspflegerin