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Amtsgericht Münster·98 C 1500/22·14.09.2022

Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO: Räumung und Abwendungsbefugnis (§711 ZPO) geregelt

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Münster ergänzt gemäß §319 ZPO den Tenor seines Urteils vom 29.08.2022 wegen offenbarer Unrichtigkeit. Es verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung, weist die Klage insoweit zuerkannten Teil zu und den Rest ab. Eine Räumungsfrist wird nicht bewilligt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO wird tenoriert.

Ausgang: Tenor des Urteils gemäß §319 ZPO ergänzt: Räumung und Herausgabe angeordnet, Räumungsfrist abgelehnt und Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO geregelt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ergänzung oder Berichtigung des Tenors nach §319 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil offenbare Unrichtigkeiten enthält, die die Tenorierung betreffen.

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Bei vorläufiger Vollstreckbarkeit ist der Tenor so zu formulieren, dass die Abwendungsbefugnis des Vollstreckungsgegners nach §711 ZPO klar geregelt ist; die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

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Bei Herausgabe- und Räumungsklagen kann das Gericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verurteilen.

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Die Bewilligung einer Räumungsfrist liegt im Ermessen des Gerichts und kann zurückgewiesen werden, wenn schlüssige Gründe für eine Fristbewilligung nicht dargelegt sind.

Relevante Normen
§ 319 ZPO§ 711 ZPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 29.08.2022 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im I-Straße, 48161 Münster gelegenen Mietwohnräumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 2 Flure, 1 Bad, 1 Toilette, 2 Abstellräume sowie Stellplatz zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 leistet.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 16.080 € festgesetzt.

Rubrum

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Beglaubigte Abschrift
98 C 1500/22
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Amtsgericht Münster

3

Beschluss

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In dem Rechtsstreit

5

Siemens gegen Haase u.a.

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hat das Amtsgericht Münsteram 15.09.2022

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durch den Richter am Amtsgericht Kowalski

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beschlossen:

9

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 29.08.2022 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet:

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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im I-Straße, 48161 Münster gelegenen Mietwohnräumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 2 Flure, 1 Bad, 1 Toilette, 2 Abstellräume sowie Stellplatz zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

12

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 leistet.

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Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.

15

Der Streitwert wird auf 16.080 € festgesetzt.

Gründe

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Das Gericht hatte hinsichtlich der Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO versehentlich nicht tenoriert, dass der Klägerin bei eigener Sicherheitsleistung eine Vollstreckung ermöglicht werden muss.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, H-Straße - 6, 48149 Münster, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

21

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.