Widerruf des Verbraucherdarlehens führt zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger widerrief den verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag und begehrte Feststellung der Unwirksamkeit des Kaufvertrags über eine Sitzmöbelgruppe sowie Rückabwicklung. Das Gericht stellte fest, dass der Widerruf wirksam war und der Kaufvertrag nach § 358 BGB unwirksam wurde, weil Widerrufsbelehrung und Pflichtangaben (Art.247 EGBGB, § 492 BGB) fehlerhaft waren. Weitergehende Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte wurden abgewiesen, da kein Kaufpreis gezahlt worden war.
Ausgang: Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit des Kaufvertrags stattgegeben; weitergehende Rückabwicklungsanträge abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verbraucher ist an einen mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Warenkaufvertrag nicht mehr gebunden, wenn er die auf den Abschluss des Verbraucherdarlehens gerichtete Willenserklärung wirksam widerruft (§ 358 Abs. 2 BGB).
Kauf- und Darlehensvertrag bilden eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 BGB, wenn das Darlehen der Finanzierung des Kaufvertrags dient und der Unternehmer an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat.
Die Widerrufsfrist des § 355 BGB beginnt erst, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB bzw. Art. 247 § 6 EGBGB belehrt und die erforderlichen Angaben erhalten worden sind.
Fehlende, unklare oder irreführende Pflichtangaben bzw. eine unvollständige Widerrufsbelehrung verhindern den Beginn der Widerrufsfrist und bewirken, dass der Verbraucher den Vertrag weiterhin widerrufen kann.
Soweit der Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet hat, besteht gegen den Verkäufer kein Anspruch auf Gutschrift; die Rückabwicklung des Darlehensvertrags ist gegenüber der finanzierenden Bank geltend zu machen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 10.8.2011 über den Kauf eines Sitzmöbelgruppe bestehend aus den Artikeln
"Bay 2-Sitzer (1 arm L) Beauty 802 Camel",
"Bay Ecke element Beauty 802 Camel"
"Bay 3-Sitzer ohne arm+Bett Beauty 802 Camel", sowie
"Bay Ottomane (arm R) Beauty 802 Camel"
unwirksam ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1900,- €.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt Möbelhäuser, in denen überwiegend Sitzmöbel angeboten werden. Sie unterhält eine Niederlassung in Münster.
Am 10.08.2011 suchte der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, T. E., die Niederlassung der Beklagten in Münster auf.
Der Kläger wurde zunächst von einem Verkäufer der Beklagten beraten und entschied sich letztlich für die im Tenor genau bezeichnete Sitzecke, die er zum Preis von 1.699,- € erhalten sollte. Dem Kläger wurde die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt. Der Verkäufer notierte die Eckdaten auf einen Zettel und ging mit diesem zu einer weiteren Verkäuferin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Zettel (Blatt 36 der Akte) verwiesen.
Diese überreichte dem Kläger den Kaufvertrag (Blatt 6 der Akte) sowie umfangreiche Unterlagen und Informationen zu einem Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank. Mitunter wurden ihm die „Widerrufsinformationen“ überreicht (Blatt 18 der Akte).
Bezüglich des genauen Inhalts wird auf die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen (Blatt 10-21 der Akte).
Der Kläger unterschrieb die Unterlagen mit Ausnahme des Kaufvertrages ungelesen.
Mit Schreiben vom 25.8.2011 informierte die T1 Bank den Kläger über die abgeschlossene Kreditausfallversicherung (Blatt 7 der Akte).
Der Kläger widerrief den Vertrag gegenüber der Santander Bank mit Schreiben vom 26.08.2011 (Blatt 8 der Akte).
Diese bestätigte mit Schreiben vom 30.08.2011 die "Kündigung des Klägers" (Blatt 49 der Akte).
Daraufhin prüfte der Kläger sämtliche ihm überlassenen Unterlagen und stellte fest, dass bezüglich der Finanzierung ein Zinssatz von 15,66 % vereinbart worden war.
Mit Schreiben vom 03.09.2011 forderte er die Beklagte auf, den Auftrag zu "stornieren" (Blatt 22 der Akte).
Da die Beklagte hierzu nicht bereit war, ließ der Kläger sie erneut mit Anwaltsschreiben vom 14.10.2011 (Blatt 23, 24 der Akte) auffordern, den wirksamen Widerruf des Klägers zu bestätigen.
Zuletzt mit Schreiben vom 26.01.2012 lehnte die Beklagte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.
Die von dem Kläger bestellte Sofagarnitur steht bei der Beklagten zur Abholung bereit, was dem Kläger mehrmals mitgeteilt wurde.
Der Kläger behauptet, ihm sei die streitgegenständliche Sitzecke zu dem vereinbarten Preis in Höhe von 1.699,- € unter Inanspruchnahme einer 0,0% Finanzierung angeboten worden.
Auf das Angebot der Beklagten sei er durch eine Werbung aufmerksam gemacht worden, in der mit einer "0,0 %"-Finanzierung geworben wurde (Blatt 34 der Akte).
Ihm sei suggeriert worden, er habe, nachdem er den Kaufvertrag unterschrieben habe, die weiteren Unterschriften aus dem Grund leisten müssen, um eine Schufa-Auskunft zu ermöglichen. Die Unterlagen seien ihm auch dergestalt vorgelegt worden, dass an oberster Stelle der Kaufvertrag gelegen habe, während die darunterliegenden Dokumente jeweils so versetzt gewesen seien, dass lediglich die Unterschriftenfelder zu sehen gewesen seien. In dem Verkaufsgespräch sei er nicht darüber aufgeklärt worden, dass er ein zu verzinsendes Darlehen in Anspruch nehme.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Vertrag vom 10.08.2011 über den Kauf einer Sitzmöbelgruppe bestehend aus den Artikeln
"Bay 2-Sitzer (1 arm L) Beauty 802 Camel",
"Bay Ecke element Beauty 802 Camel",
"Bay 3-Sitzer ohne arm+Bett Beauty 802 Camel", sowie
"Bay Ottomane (arm R) Beauty 802 Camel"
durch die Erklärung des Klägers vom 03.09.2011 erloschen ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über den Betrag des Kaufpreises eine Gutschrift zu erteilen und die finanzierende T1 Bank AG zur Rückabwicklung des Finanzierungsvertrages anzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Kläger einen zu verzinsenden Ratenkauf vereinbart habe, ergebe sich bereits aus dem schriftlichen Kaufvertrag, der als Zahlungsart "Comfort Card Lease" ausweise. Dass der Kläger sämtliche Unterlagen ungelesen unterschrieben habe, gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen seien alle Modalitäten ausführlich mündlich geklärt worden.
Die E-Mail vom 26.08.2011 sei der T1 Bank AG nicht zugegangen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat den Kläger und für die Beklagte Herrn C. persönlich gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T. E.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
I.
Bezüglich des Antrags zu 1) hat der Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass der zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Kaufvertrag über die Sitzgruppe unwirksam ist. Dem Kläger steht kein einfacherer oder effektiverer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen, keinen Zahlungsansprüchen durch die Beklagte und der T1 Bank AG ausgesetzt zu sein. Eine Leistungsklage ist nicht möglich, da der Kläger noch keine Zahlungen an die Beklagte geleistet hat.
II.
Der Feststellungsanspruch ist begründet. Der zwischen den Parteien gemäß § 433 BGB geschlossene Kaufvertrag über die streitgegenständliche Sitzecke ist durch die Erklärung des Klägers vom 03.09.2011 unwirksam geworden.
Der Kläger hat den Kaufvertrag durch die Erklärung vom 03.09.2011 widerrufen.
Das Widerrufsrecht ergibt sich aus § 358 Abs. 2 BGB. Danach ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss eines mit einem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrag über die Lieferung einer Ware nicht mehr gebunden, wenn er die auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat.
Der Kaufvertrag über die Sitzecke und der Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank AG sind gemäß § 358 Abs. 3 BGB verbunden. Sie stellen eine wirtschaftliche Einheit dar. Der Darlehensvertrag dient der Finanzierung des Kaufvertrages über die Sitzecke. Der Abschluss des Darlehensvertrages mit der T1 Bank AG ist durch die Mitwirkung der Beklagten im Sinne des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zustande gekommen.
Den Verbraucherdarlehensvertrag mit der T1 Bank AG hat der Kläger mit Schreiben vom 26.08.2011 wirksam widerrufen.
Das Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 495, 355 BGB.
Der Widerruf ist nicht verfristet erfolgt. Die Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 BGB hat mit Übergabe der „Widerrufsinformationen“ an den Kläger nicht zu laufen begonnen.
Gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Widerruf innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer erklärt werden. Die Frist beginnt gemäß § 355 Abs. 2 S.1 BGB i.V.m § 495 Abs.2 Nr. 1 BGB zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher über die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB belehrt wurde.
Nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) beginnt die Widerrufsfrist auch nicht, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhält.
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben.
Die Widerrufsinformationen, die dem Kläger ausgehändigt worden sind, enthalten zwar die Belehrung, dass die Frist grundsätzlich mit Abschluss des Vertrages beginnt, aber erst wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat. Sie enthalten aber nicht den notwendigen Hinweis, dass die Frist auch erst mit dem Erhalt einer ordnungsgemäß gestalteten Widerrufsbelehrung beginnt. Ferner wird aus der Belehrung selbst nicht hinreichend deutlich, gegenüber wem der Widerruf zu erklären ist. Ein Hinweis auf den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag ist ebenso wenig enthalten. Die Aufsichtsbehörde wird nicht genannt.
Nach § 492 Abs. 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten.
Die dem Kläger überreichte Verbraucherdarlehensvertrag ist nicht klar und verständlich. Es ist nicht erläutert, was der ComfortCard-Vertrag für Konditionen enthält. Der Vertrag enthält zusätzlich unter XIV Informationen zu den Modalitäten „Comfort PLUS SECUR“ und „Comfort PLUS Schutz“. Hierbei wird nicht hinreichend klar, ob diese Informationen auch den vom Kläger abgeschlossenen Vertrag betreffen. Ferner enthält eine Seite „allgemeine Informationen für die Kreditkartenversicherung und Verbraucherinformationen/Comfort Plus Schutz“ (Blatt 17 der Akte). Dieses betrifft die Kreditausfallversicherung. Der Begriff Kreditkartenversicherung ist schon irreführend, da es um einen Ratenzahlungskauf geht. Zudem werden die Informationen zu den verschiedenen abgeschlossenen Verträgen vermischt. Die folgende Seite enthält dann erst die „Widerrufsinformationen“ für den Darlehensvertrag (Blatt 18 der Akte).
III.
Für den Antrag zu 2 findet sich keine Rechtgrundlage. Da der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hat, braucht ihm keine Gutschrift erteilt zu werden. Gegenüber der T1 Bank AG hat der Kläger den Verbraucherdarlehensvertrag bereits widerrufen und kann ihr dies entgegenhalten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen des Klägers ist als geringfügig zu betrachten. Für den Kläger wirtschaftlich bedeutend war der Antrag zu 1), mit dem er im vollen Umfang Erfolg hatte.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 ZPO.
V.
Der Streitwert wird auf 1.699,00 € festgesetzt.