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Amtsgericht Münster·96 C 1913/21·22.02.2022

Rückzahlung von Online-Casino-Verlusten trotz § 817 S. 2 BGB bei illegalem Glücksspiel

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einem in Malta lizenzierten Online-Casino die Rückzahlung verlorener Spieleinsätze aus 2019. Das Gericht bejahte internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers (Art. 17, 18 EuGVVO) und wendete deutsches Recht an. Es sprach dem Kläger Bereicherungsansprüche zu, weil der Glücksspielvertrag mangels deutscher Erlaubnis nach § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig war. § 817 S. 2 BGB stehe der Rückforderung wegen teleologischer Reduktion mit Blick auf den Spielerschutz und die Bekämpfung des Schwarzmarkts nicht entgegen; das Versäumnisurteil wurde nach Einspruch aufrechterhalten.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; Versäumnisurteil zugunsten des Klägers wurde aufrechterhalten.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verbraucher kann Ansprüche aus einem online geschlossenen Glücksspielvertrag bzw. dessen Rückabwicklung am Wohnsitzgericht nach Art. 17, 18 EuGVVO geltend machen, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.

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Ein Vertrag über die Teilnahme an öffentlichen Online-Glücksspielen ist nach § 134 BGB nichtig, wenn der Anbieter über keine in Deutschland erforderliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verfügt; eine ausländische Lizenz ersetzt diese nicht.

3

Bei Nichtigkeit des Glücksspielvertrags kann der Spieler verlorene Einsätze nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB kondizieren, weil der Anbieter die Einzahlung als Leistung ohne Rechtsgrund erlangt hat.

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§ 762 Abs. 1 S. 2 BGB schließt die Rückforderung von Spieleinsätzen nur bei wirksamen Spiel- oder Wettverträgen aus und greift bei nach § 134 BGB nichtigen Glücksspielverträgen nicht ein.

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Der Kondiktionsausschluss des § 817 S. 2 BGB ist teleologisch zu reduzieren, wenn seine Anwendung dem Schutzzweck des glücksspielrechtlichen Verbots (Spielerschutz, Bekämpfung des Schwarzmarkts) widersprechen und illegalen Anbietern wirtschaftliche Anreize belassen würde.

Relevante Normen
§ 130a ZPO§ BGB § 812§ BGB 817 S. 2§ 128 Abs. 2 ZPO§ 338 f. ZPO§ 342 ZPO

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Münster vom 15.12.2021 wird aufrecht erhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von verlorenen Glücksspieleinsätzen in dem Online-Casino der Beklagten.

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In der Zeit vom 12.05.2019 bis zum 22.10.2019 tätigte der Kläger auf der Online-Casino-Seite „Name“ Einzahlungen in Höhe von 5.536,00 €. Die Summe der Auszahlungen belief sich auf 550,00 €. Er verlor somit einen Betrag von insgesamt 4.986,00 €. Die Einzahlungen tätigte er per Sofortüberweisung, Kreditkarte oder über den Zahlungsdienstleister Skrill.

4

Die Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter aus Malta. Sie verfügte über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Malta. Eine entsprechende Glücksspiellizenz für Deutschland oder Nordrhein-Westfalen existierte nicht.

5

Nachdem der Kläger erkannt hatte, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland nicht erlaubt waren, bat er die Beklagte mit Hilfe eines Rechtsdienstleistungsunternehmens erfolglos um Rückzahlung des verlorenen Spieleinsätze.

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Der Kläger behauptet, an einer Spielsucht zu leiden.

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Das Gericht hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 15.12.2021 anberaumt, zu dem der Beklagtenvertreter – ohne ordnungsgemäß geladen worden zu sein - nicht erschienen ist.

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Neben dem Sachantrag, den Beklagten zur Zahlung von 4.986,-€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen, hat der Klägervertreter in dem Termin den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.

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Das daraufhin im Termin antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil ist dem Beklagtenvertreter am 27.12.2021 zugestellt worden, wogegen dieser am selben Tag Einspruch eingelegt hat.

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Nunmehr beantragt der Kläger sinngemäß,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Münster vom 15.12.2021 aufrecht zu erhalten.

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Die Beklagte beantragt,

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              das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, der Kläger habe gewusst, dass die getätigten Online-Glücksspiele nicht erlaubt waren.

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Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien mit Beschluss vom 02.02.2022 das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs.2 ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

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Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig, § 338 f., 342 ZPO.

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

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Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Münster zuständig.

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Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18, 17 Abs. 1 c) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuGVVO). Danach kann ein Verbraucher den Vertragspartner vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verklagen. Art. 17 Abs. 1 c) setzt dabei voraus, dass die Klage auf Ansprüche aus einem Vertrag gerichtet ist, die der Verbraucher als solcher geschlossen hat, und dass der Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

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Die Beklagte hat durch das Angebot von Online-Glücksspielen in Deutschland ihre gewerbliche Tätigkeit jedenfalls auf Deutschland ausgerichtet. Der in Münster wohnhafte Kläger hat durch die Inanspruchnahme der angebotenen Glücksspiele mit der Beklagten einen Vertrag geschlossen, dessen Zweck nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit diente.

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Von der Zuständigkeitsregelung sind gem. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO Verfahren umfasst, welche Ansprüche aus einem Vertrag oder den Streit um das Zustandekommen des Vertrages zum Gegenstand haben (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 4). Erfasst sind auch Bereicherungsansprüche als Folge der Rückabwicklung des Vertrages (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 5).

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Art. 18 Abs. 1 2. Alt EuGVVO bestimmt neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Auflage, 2020, Art. 18 EuGVVO, Rn. 5).

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Gemäß Art. 6 Abs. 1 b) Rom-I-VO kommt deutsches Recht zur Anwendung.

25

Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.986,00 € aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB.

27

Die Beklagte hat „etwas“ i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB erlangt, und zwar die Gutschrift des Betrags auf ihrem Konto. Dies geschah aufgrund der Leistung des Klägers.

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Diesen Vorteil erlangte die Beklagte rechtsgrundlos, da der Vertrag über die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig war.

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Gem. § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. ist das Veranstalten oder Vermitteln nur mit behördlicher Erlaubnis zulässig. Für das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet statuiert § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ein grundsätzliches Verbot, welches nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 GlüStV a.F. durch eine Erlaubnis der Länder durchbrochen werden kann.

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Über eine entsprechende deutsche Erlaubnis für das Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele verfügte die Beklagte nicht. Eine im Ausland erteilte Erlaubnis ist ohne Belang.

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Die Rückforderung ist nicht gem. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, da die Vorschrift wirksame Spiel- oder Wettverträge voraussetzt (BeckOK BGB/Janoschek, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 762 Rn. 18).

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Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht an § 817 S. 2 BGB.

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Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Der Kondiktionsausschluss ist auf alle Leistungskondiktionen anwendbar (BGHZ 44, 1, 6; BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 817 Rn. 11).

34

Durch das Spielen hat der Kläger sich den vom Zufall abhängenden Gewinn- und Verlustaussichten unterworfen und damit in objektiver Hinsicht am unerlaubten Glücksspiel beteiligt, §§ 285, 284 StGB.

35

In subjektiver Hinsicht muss sich der Leistende zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 86). Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Palandt, 79. Aufl. 2020, § 817, Rn. 24). Ob der Kläger gewusst hat, dass die von ihm getätigten Online-Glücksspiele nicht erlaubt waren, ist zwischen den Parteien streitig. Es erscheint dem Gericht jedenfalls plausibel, dass sich die Gesetzeslage einem nicht juristisch gebildeten Laien als unübersichtlich darstellt. Das Vorliegen des subjektiven Elements kann aber dahinstehen, da die Kondiktionssperre teleologisch zu reduzieren ist.

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Die Anwendung des Kondiktionsausschlusses des § 817 S. 2 BGB muss ausscheiden, wenn sie im Widerspruch zum Schutzzweck der Gesetzesnorm, gegen die verstoßen worden ist, steht (BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 817 Rn. 23). Sinn und Zweck des zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führenden § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. ist die Unterbindung illegalen Glücksspiels zum Schutz der Spieler. Ausweislich des § 1 GlüStV a.F. sollen die Regelungen des GlüStV unter anderem das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht verhindern und der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenwirken.

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Würde die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB eingreifen, könnten die Spieler ihre Einsätze nicht zurückverlangen. Die Spieleinsätze würden somit als Gewinne bei den Anbietern illegaler Glücksspiele verbleiben. Dieser Zustand würde insbesondere dem Zweck, der Ausbreitung eines Schwarzmarktes entgegenzuwirken, zuwiderlaufen. Trotz Nichtigkeit der Glücksspielverträge würde sich das illegale Anbieten von Online-Glücksspielen wirtschaftlich lohnen. Durch eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB würde dem Zweck des GlüStV zur Wirksamkeit verholfen: Wenn die Unternehmen zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet sind, wird so der Anreiz zur Aufrechterhaltung der illegalen Angebote genommen.

38

Die Verhinderung der Ausbreitung des Schwarzmarktes würde mittelbar auch dem Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor der Spielsucht dienen. Anders als der Schwarzmarkt kann ein legales Glücksspielangebot reglementiert werden, indem Maßnahmen ergriffen werden, die Suchtanreize reduzieren.

39

Gegen die teleologische Reduktion kann zwar eingewandt werden, dass dadurch bei dem einzelnen Spieler der Anreiz zur Teilnahme an Glücksspielen gesteigert wird, da das Verlustrisiko entfällt, so also gerade die Spielsucht angeregt wird. Dagegen spricht jedoch, dass trotz allem das Risiko verbleibt, dass die rechtliche Durchsetzung des Anspruchs scheitert. Insbesondere bei im Ausland ansässigen Unternehmen dürften die Erfolgsaussichten der Vollstreckung unsicher sein. Darüber hinaus verfängt das Argument nur bei einer rational abwägenden Person. Insbesondere bei Glücksspielsüchtigen, deren Schutz die Regelungen des GlüStV bezwecken, ist die Vornahme einer solchen Abwägung nicht zu erwarten, da sich die Spielsucht gerade durch die Unfähigkeit auszeichnet, dem Impuls zum Glücksspiel trotz negativer Folgen zu widerstehen.

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Im Ergebnis würde der Ausschluss der Kondiktion für die Anbieter von illegalem Glücksspiel gerade einen Anreiz zur Fortsetzung des gesetzeswidrigen Handelns bilden. Zur Verwirklichung der Zwecke des GlüStV ist von einer teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB auszugehen.

41

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

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Der Kläger kann von der Beklagten Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB verlangen. Die Beklagte befand sich aufgrund der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung durch das Rechtsdienstleistungsunternehmen in Verzug.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs.1, 709 S.2, 3  ZPO.

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Der Streitwert wird auf 4.986,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Verkündet am 23.02.2022Last, Justizbeschäftigterals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle