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Amtsgericht Münster·96 C 1400/23·27.09.2023

Schadensersatz bei Zugverspätung: Erstattung Abhebegebühr und Taxikosten

ZivilrechtSchadensersatzrechtEisenbahnverkehrsrecht (EVO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz und Entschädigung wegen einer Zugverspätung. Das Amtsgericht Münster gibt der Klage in verbleibender Höhe statt und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 6,99 € nebst Zinsen; 66,10 € Taxikosten wurden nach Klagezustellung bereits gezahlt und als erledigt betrachtet. Die EVO ist neben der Fahrgastrechte-VO anwendbar; Abhebegebühren gelten als erforderliche Aufwendungen.

Ausgang: Klage wegen Zugverspätung teilweise stattgegeben; verbleibende 6,99 € nebst Zinsen zugesprochen, 66,10 € Taxikosten als erledigt anerkannt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erforderliche Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Zugverspätung sind nach § 11 Abs.1 EVO erstattungsfähig; § 11 Abs.2 EVO umfasst auch Abhebegebühren als erstattungsfähige Aufwendungen.

2

Die Eisenbahn‑Verkehrsordnung (EVO) ist neben der europäischen Fahrgastrechte‑Verordnung anwendbar, soweit sie ergänzende Regelungen über erstattungsfähige Aufwendungen enthält.

3

Eine nach Zustellung der Klage erfolgte Zahlung des Beklagten an den Kläger stellt ein Anerkenntnis dar und bewirkt bei übereinstimmender Erledigung die entsprechenden Kostenfolgen (§ 91a Abs.1 S.2 ZPO).

4

Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB, wenn der Schuldner in Verzug geraten ist.

5

Der Kläger ist an seinen Klageantrag gebunden; das Gericht kann nur den geltend gemachten Betrag zusprechen (§ 308 ZPO).

Relevante Normen
§ 11 EVO§ 12 ZPO§ 13 ZPO§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 11 Abs. 2 EVO§ 11 Abs. 1 EVO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 66,10 € vom 12.08.2022 bis zum 10.08.2023 und aus weiteren 6,99 € seit dem 12.08.2022.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Entschädigung wegen einer Zugverspätung.

2

Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Das angerufene Amtsgericht Münster ist insbesondere örtlich zuständig. Denn der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand in Münster, §§ 12, 13 ZPO. Und dieser ist bereits nach den Tarifbestimmungen der Beklagten ausschlaggebend.

4

Der Kläger hat zunächst für die streitgegenständliche Verspätung einen Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch in Höhe von 73,09 € geltend gemacht.

5

Nach Zustellung der Klageschrift am 09.08.2023 bei der Beklagten hat diese am 10.08.2023 66,10 € an den Kläger für die entstandenen Taxikosten gezahlt. Der Kläger hat den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung nicht widersprochen, so dass sich - im Sinne von § 91 a Abs. 1 S.2 ZPO - der Rechtsstreit übereinstimmend erledigt hat.

6

Dem Kläger steht hinsichtlich der restlichen 6,99 € ein Anspruch gegen die Beklagte zu.

7

Die Abhebegebühr in Höhe von 5,98 € kann der Kläger nach § 11 Abs.2 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) als erforderliche Aufwendung wegen der streitgegenständlichen Verspätung im Sinne des § 11 Abs.1 EVO verlangen. Die EVO ist entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten auch neben der europäischen Fahrgastrechte-VO anwendbar (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 EVO).

8

Zudem kann der Kläger – wie schlüssig vorgetragen - die geltend gemachte Entschädigung in Höhe von 1,50 begehren. Das Gericht ist insoweit allerdings an den Klageantrag gebunden, § 308 ZPO.

9

Der dem Kläger zugesprochene Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs.1, 91 a ZPO.

11

Soweit der Rechtsstreit in Höhe der ursprünglich geforderten Taxiskosten in Höhe von 66,10 € als übereinstimmend für erledigt erklärt gilt (§ 91 a Abs.1 S.2 ZPO), waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Diese hat die Klageforderung insoweit nach Rechtshängigkeit gezahlt und den Klageanspruch dadurch anerkannt, und zwar ohne Vorbehalte. Der pauschale Einwand, die Beklagte habe sich nicht in Verzug befunden, kann nicht ansatzweise nachvollzogen werden.

12

Die Kostenfolge entspricht daher billigem Ermessen, § 91 a ZPO.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.11, 713, 794 Abs.1 Nr.3 ZPO.

14

Der Streitwert wird auf bis 100,-€ EUR festgesetzt.

15

Rechtsbehelfsbelehrung:

16

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

17

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

18

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

19

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

20

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

21

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

22

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

23

B) Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

24

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

25

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

26

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

28

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.