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Amtsgericht Münster·8 C 4499/08·16.12.2008

Klage auf restliche Miete abgewiesen – Mietminderung wegen Baulärm (15 %)

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restliche Miete für Juni 2008; das Amtsgericht Münster weist die Klage ab. Streitpunkt war, ob die Beklagte wegen erheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung durch großflächige Abrissarbeiten vom 18.2. bis 14.3.2008 die Miete mindern durfte. Das Gericht bejaht die Minderung und hält 15 % der Bruttomiete für einen Monat für angemessen. Die Kosten trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf restliche Miete abgewiesen; Beklagte zur Mietminderung von 15 % der Bruttomiete wegen erheblicher Gebrauchsbeeinträchtigung berechtigt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei erheblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen der Mietsache infolge von Bau- oder Abrissarbeiten steht dem Mieter ein Minderungsrecht nach § 536 BGB zu.

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Die Mietminderung kann sich auf die Bruttomiete erstrecken und nicht auf die Kaltmiete beschränkt sein.

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Die Höhe der Mietminderung bemisst sich nach Art, Umfang, Dauer und örtlichen Umständen der Beeinträchtigung; bei großflächigen Abrissarbeiten kann für den betroffenen Monat eine Minderungsquote von etwa 15 % angemessen sein.

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Ist die Minderung gerechtfertigt, führt dies zur Abweisung eines auf Nachforderung restlicher Miete gerichteten Klageantrags; der unterlegene Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Relevante Normen
§ 713 ZPO§ 313a Abs. 1 ZPO§ 536 BGB§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 511 Abs. 4 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs.1  ZPO

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs.1  ZPO

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer restlichen Miete für Juni 2008 in Höhe von 68,17 Euro an die Erbengemeinschaft L. aus dem zwischen ihnen bestehenden Mietvertrag.

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Die Beklagte war insoweit zu einem Einbehalt in Höhe von 15 % der Bruttomiete berechtigt, da im Zeitraum vom 18.2. bis zum 14.3.08 eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Wohnung gem. § 536 BGB vorlag.

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Das Gericht hat keinen Zweifel daran,  dass die unstreitigen Abrissarbeiten der gegenüber der streitgegenständlichen Wohnung liegenden Häuser der A.-straße bis hin zum U.-straße zu erheblichen Lärmbelästigungen der Bewohner der Baustelle gegenüberliegenden Wohnungen geführt hat. Gerichtsbekannter Weise handelte es sich insoweit um eine Großbaustelle. Die Abrissarbeiten sind unstreitig unter Zuhilfenahme großer Bagger und einer Abrissbirne durchgeführt worden und begannen jeweils morgens zwischen 7.30 Uhr und 8.00 Uhr und dauerten regelmäßig bis mindestens 16.30 Uhr an.

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Auf Grund der Größe der Baustelle und der Art der Bauarbeiten ist das Gericht davon überzeugt, dass es zu erheblichen Lärmbelästigungen in der Wohnung der Beklagte gekommen sein muss. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine in der Innenstadt liegende Wohnung handelt, die sich zu dem an einer stark befahrenen Straße befindet, hält das Gericht eine Minderung der Miete um 15 % für einen Monat für angemessen.

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Nach ständiger Rechtssprechung kann die Beklagte nicht nur die Kaltmiete, sondern die Bruttomiete mindern.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.