Mietwagenkosten und Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall – Klage teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Mietwagenkosten und Nutzungsausfall; die Haftung des Beklagten ist unstreitig. Das Gericht prüft Erforderlichkeit der Anmietung und die angemessene Dauer des Nutzungsausfalls. Mietwagenkosten werden mangels schlüssiger Darlegung abgelehnt; Nutzungsausfall wird für 4 Wochen zugesprochen. Zinsen nach §291 BGB werden gewährt.
Ausgang: Klage hinsichtlich Nutzungsausfalls für 4 Wochen stattgegeben, die weiteren begehrten Mietwagenkosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ersatz von Mietwagenkosten setzt voraus, dass der Geschädigte schlüssig darlegt, dass die Anmietung erforderlich war und ein vernünftiger Dritter unter den gegebenen Umständen solche Kosten aufgewendet hätte.
Der Anspruch auf Nutzungsausfall besteht nur für eine angemessene Dauer; bei eigener Verzögerung des Geschädigten ist dessen Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen und führt zu Kürzungen.
Ist der konkrete Umfang des Schadens nicht lückenlos nachgewiesen, kann das Gericht den Betrag nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung einer angemessenen Zeitspanne schätzen.
Zinsansprüche aus nachgewiesenen Geldforderungen können nach § 291 BGB geltend gemacht werden; weitergehende Verzugsfolgen können bei offensichtlich überhöhten Forderungen entfallen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 529,53 DM nebst
4 % Zinsen seit dem 01.09.1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 85 % der Kläger,
zu 15 % der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der PKW des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall vom 06.11.1998 von einem beim Beklagten haftpflichtversicherten PKW beschädigt, die volle Eintrittspflicht des Beklagten ist unstreitig.
Die Parteien streiten um die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden Mietwagenkosten – laut Rechnung der FA. C. für 17 Tage vom 22.12.1998 – 08.01.1999 2057,84 DM (Bl. 14 d.A.) bei 720 gefahrenen Kilometern – und des geltend gemachten Nutzungsausfalls von 2520,- DM für die Zeit vom 07.11.1998 bis 21.12.1998 sowie 09.01.1999 – 19.01.1999, insgesamt 56 Ausfalltage à 45,- DM. Der Kläger lässt sich an Eigenersparnis 10 % der Mietwagenkosten anrechnen und verlangt unter Berücksichtigung einer Zahlung des Beklagten von 730,47 DM noch 3641,59 DM.
Folgender zeitlicher Ablauf liegt der klägerischen Berechnung zugrunde:
Das geschädigte Fahrzeug wurde zur Fa. G. verbracht, die am 09.11.1998 (Montag) einen Kostenvoranschlag über 2948,95 DM erstellte. Dieser wurde dem Beklagten am 12.11.1998 übermittelt und um Regulierung gebeten. Einige Tage später wurde anlässlich eines Telefonats mit dem Beklagten geklärt, dass seitens des Klägers weitere Angaben zum Unfall nicht erforderlich seien, Anfang Dezember 1998 wurde bei einem Telefonat zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten mitgeteilt, dass noch keine Entscheidung über den Eintritt in die Schadensregulierung erfolgen könne mangels Kontaktes mit dem eigenen Versicherungsnehmer. Daraufhin beauftragte der Kläger seinen jetzigen Prozessbevollmächtigen, der mit Schreiben vom 09.12.1998 (Bl. 8 ff. d.A.) Schadensregulierung binnen Wochenfrist verlangte unter Hinweis darauf, dass „das Fahrzeug ohne ihre Entschädigungszahlung nicht repariert und deshalb nicht benutzt werden kann“. Unter dem 21.12.1998 erfolgte eine weitere Mahnung des Klägers durch seinen Prozessbevollmächtigten (Bl. 11 d.A.). Am 13.01.1999 erklärte der Beklagte die Freigabe der Reparatur, die in der Zeit vom 13.01. – 19.01.1999 durchgeführt wurde.
Der Kläger beantragte,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3641,59 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.02.1999 zu zahlen.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält das Klagebegehren nicht für gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten besteht nicht. Es ist schon nicht schlüssig vorgetragen, aus welchen Gründen für die Zeit vom 22.12.1998 bis 03.01.1999 die Anmietung eines PKWs erforderlich gewesen sein soll, für einen Zeitraum also von mehr als einem Monat nach dem Unfallereignis, zumal in der Zeit davor die erforderlichen Fahrten nach dem eigenen Vorbringen des Klägers per Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt worden sind. Hinzu kommt, dass mit dem Mietfahrzeug durchschnittlich ca. 42 Km/Tag zurückgelegt worden sind, ohne dass nähere Angaben zu den durchgeführten Fahrten gemacht wurden. Es ist demgemäß weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ein Geschädigter in der Situation des Klägers diese Kosten aufgewandt haben würde, wenn er diese selbst hätte aufbringen müssen. Der Kläger kann daher lediglich Nutzungsausfall für eine angemessene Zeitspanne verlangen.
Insofern ist allerdings festzustellen, dass der Beklagte die Regulierung äußerst zögerlich durchführte. Dennoch kann der Kläger Nutzungsausfall nicht für den gesamten im Streit stehenden Zeitraum (06.11.1998 – 19.01.1999) verlangen. Der Kläger ist nämlich selbst über längere Zeit untätig geblieben, was ihm über § 254 BGB nachteilig zuzurechnen ist. Wenn dem Kläger eigene Geldmittel zwecks Reparatur nicht zur Verfügung standen, wäre es ihm unbenommen gewesen, diese mit Hilfe eines Kredits zu finanzieren. Wenn ihm eine entsprechende Kreditaufnahme nicht möglich war, wozu nichts vorgetragen ist, wäre er gehalten gewesen, diesen Umstand dem Beklagten eindeutig vor Augen zu führen, und zwar bereits bei Anmeldung des Schadens oder spätestens bei dem Telefonat einige Tage nach der Anmeldung seiner Ersatzansprüche. Selbst in dem Schreiben vom 09.12.1998 wird dieser entscheidende Gesichtspunkt nicht klar verdeutlicht.
Daher kann der Kläger nur Nutzungsausfall für insgesamt 4 Wochen (§ 287 ZPO) verlangen, was bei 45,- DM/Tag einen Betrag von 1260,- DM ausmacht, weil in diesem Zusammenhang auch eine gewisse Zeitspanne zu berücksichtigen ist, die der Kläger benötigt hätte, um eine Fremdfinanzierung durchzuführen. Abzüglich gezahlter 730,47 DM ergibt sich der ausgeurteilte Betrag.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB, der weitergehende Anspruch war abzuweisen, da es sich bei dem angemahnten Anspruch um eine unverhältnismäßige Zuvielforderung handelte, die Verzugsfolgen nicht auslösen konnte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91, 708 Nr. 11, 811 ZPO.