Ersatz von Unfalldarlehen nach Verkehrsunfall: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Ersatz von Kosten eines Unfalldarlehens nach einem Verkehrsunfall. Zentral war, ob die Kreditaufnahme erforderlich und die Finanzierung wirtschaftlich war, sodass nach § 249 Satz 2 BGB Kreditkosten erstattungsfähig sind. Das Gericht verneinte die Erforderlichkeit mangels substantiierten Vortrags und wies die Klage ab. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Unfalldarlehen und weiterer Kosten wegen fehlender Substantiierung der Erforderlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Kreditkosten gehören grundsätzlich zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB, setzt aber voraus, dass die Kreditaufnahme in der besonderen Lage des Geschädigten erforderlich war.
Ein Erstattungsanspruch für Finanzierungskosten besteht nur in dem Umfang, in dem ein verständiger und wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten die Aufnahme des Kredits getätigt hätte; der Schädiger haftet nur für die Kosten einer wirtschaftlichen Finanzierung.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Kreditaufnahme erforderlich und die geltend gemachte Finanzierung angemessen war; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere bei außergewöhnlich hohen Gebühren oder Zinssätzen.
Ohne konkreten Nachweis eines höheren Betrags erkennt das Gericht bei pauschalen Restschäden regelmäßig einen Betrag von 20,00 € an.
Eine ungenaue Parteibezeichnung in der Klageschrift kann durch Berichtigung geheilt werden, wenn die angesprochene Partei objektiv aus Klageantrag und -begründung entnehmbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 55 %, die
Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
Soweit der Kläger zunächst – fälschlich – die als Rechtspersönlichkeit nicht existierende „I.“ im Rubrum der Klageschrift benannt hat, ist diese ungenaue Parteibezeichnung nach Auffassung des Gerichts durch den Schriftsatz vom 08.11.2002, in dem klargestellt wird, dass Beklagte die „I1. in D.“ sein soll, berichtigt. Insoweit folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten, es handele sich um den Austausch einer Partei, nicht. Denn die „richtige“ Beklagte ließ sich von Anfang an unproblematisch aus einer Zusammenschau des Klageantrags und der Klagebegründung, in der darlegt wird, dass die Beklagte als regulierender Haftpflichtversicherer aus Anlass eines näher bezeichneten Verkehrsunfalls vom 14.06.2002 in Greven in Anspruch genommen wird, entnehmen. Lässt sich die mit der Klage angesprochene Partei aber bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhaltes entnehmen der Klageschrift entnehmen, so kann eine bloße Rubrumsberichtigung vorgenommen werden (vgl. dazu auch BGH NJW 1983, 2448; OLG Hamm NJW-RR 1991, 188).
II.
Die Klage ist jedoch – soweit sie in der mündlichen Verhandlung noch weiter verfolgt wurde – unbegründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das von ihm nach seiner Behauptung aus Anlass des Unfalls aufgenommene Unfalldarlehen zur Finanzierung eines Neufahrzeuges zu. Zwar gehören notwendige Kreditkosten grundsätzlich zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB (vgl. insoweit BGH NJW 1974, 34 ff.). Voraussetzung dafür ist jedoch die Erforderlichkeit der Kreditaufnahme. Eine Erstattung von Aufwendungen kommt nur in Betracht, wenn und soweit sie ein verständiger und wirtschaftlich denkender Halter in der besonderen Lage des Geschädigten gemacht haben würde. Ob und inwieweit sie gerechtfertigt hängt nicht nur von Art und Ausmaß der Beschädigung des Fahrzeugs, sondern auch von den Umständen ab, in denen der Geschädigte durch den Schaden betroffen wird, insbesondere auch seinen wirtschaftlichen Verhältnissen. So ist es ihm grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung etc. pp. ohne Rückgriff auf einen Bankkredit aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist. Ferner schuldet der Schädiger von mehreren möglichen Finanzierungsarten nur die Kosten einer wirtschaftlichen Finanzierung (vgl. BGH a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, ist trotz Bestreitens der Beklagten, dass die Inanspruchnahme des Unfalldarlehens erforderlich war und entsprechendem Hinweis des Gerichtes, dass die Einwendung der Beklagten für erheblich hält, vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger (s. BGH a.a.O.) nicht dargelegt worden. Eine weitere Substantiierung des Vortrages wäre im vorliegenden Fall aber besonders deshalb erforderlich gewesen, weil außergewöhnlich hohe Kosten, so z. B. eine Bearbeitungsgebühr von 90,00 € und Kontoführungsgebühren von 64,00 € sowie ein sehr hoher Zinssatz in Höhe von 12,75 bzw. 17,25 % geltend gemacht werden.
III.
Das Gericht sieht darüber hinaus auch den geltend gemachten Anspruch in Höhe von (noch weiteren) 4,00 € nicht als begründet an, den der Kläger von der Beklagten, die insoweit bereits 21,00 € gezahlt hat, als restliche Schadenspauschale verlangt. Ohne konkreten Nachweis erkennt das Gericht nach ständiger Rechtsprechung pauschal lediglich 20,00 € an.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 269, 91 a, 92 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren hinsichtlich des von den Parteien übereinstimmend erledigt erklärten Teiles, der den – begründeten – Anspruch auf Zahlung der außerprozessualen Rechtsanwaltsgebühren der Kläger-Vertreter betrag, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands der Beklagten aufzuerlegen. Soweit der Kläger wegen der restlichen – überhöht geltend gemachten – Anwaltskosten die Klage vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, hatte er demgegenüber die durch die zunächst höhere Klagesumme entstandenen Kosten zu tragen.
V.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.