Klage auf Rückzahlung wegen Reisemangels bei getrennter Unterkunft (5‑Zimmer‑Angabe)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Rückzahlung von Teilen des Reisepreises, weil die gebuchte "5‑Zimmer‑Wohnung" faktisch aus zwei separaten Teilwohnungen mit offenem Treppenhaus bestand. Das Gericht prüft, ob dies einen Reisemangel nach § 651d BGB darstellt. Es bejaht den Mangel, bemisst die Minderung mit 20 % (319,00 €) und verurteilt die Beklagte zur Zahlung; die restliche Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Anspruch auf Rückzahlung von 319,00 € wegen Reisemängels anerkannt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch des Reisenden gegenüber dem Veranstalter kann sich aus §§ 651d, 638 IV BGB ergeben, wenn die Reise mangelhaft ist und ein Minderungsrecht besteht.
Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Unterkunft von der vertraglichen oder werblichen Beschreibung abweicht und dadurch die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt wird.
Die konkrete räumliche Aufteilung einer Unterkunft (z. B. zwei separate Teilwohnungen mit offenem Treppenhaus) kann eine erhebliche Nutzungsbeeinträchtigung begründen und somit eine Minderungsquote rechtfertigen.
Die Höhe der Minderung bemisst sich nach dem Umfang der Gebrauchseinschränkung; Zinsansprüche aus Rückforderungsansprüchen ergeben sich nach §§ 291, 288 I BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 319,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a I ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im austenorierten Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung von 319,00 Euro aus §§ 651 d, 638 IV BGB.
Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des vorgenannten Betrages, da ihr ein Minderungsrecht gemäß § 651 d I BGB zusteht. Die Reise war mangelhaft im Sinne des § 615 c I BGB. Denn bei der gebuchten Wohnung handelte es sich nicht um eine in sich abgeschlossene Wohneinheit sondern um zwei separate Teilwohnungen, die durch eine Etage mit einer weiteren separaten Wohnung und durch ein offenes Treppenhaus voneinander getrennt sind. Ausweislich des Katalogs, auf den die Buchung der Klägerin beruht, war Gegenstand des Reisevertrages eine "5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche". Bei dieser Formulierung wird für den Leser der Eindruck vermittelt, dass es sich bei der Wohnung um eine in sich geschlossene Wohneinheit handelt. Dies entspricht dem üblichen Verständnis einer "Wohnung". Durch diese Vorstellung wird der Leser beim weiteren lesen der Beschreibung geleitet, auch wenn dort ausdrücklich von einer "1. Etage" und einem "Untergeschoss" die Rede ist und damit denklogisch zwischen diesen beiden Etagen ein Erdgeschoss mit einer weiteren Etage vorhanden sein muss. Aufgrund der einleitenden Formulierung "5-Zimmer-Wohnung, ca. 90 qm Wohnfläche" geht der Leser beim Lesen der Beschreibung der Wohnung automatisch von "oberer" und "unterer" Etage aus. Tatsächlich handelt es sich aber um zwei separate Teilwohnungen. Dieser Mangel führte auch zu einer erheblichen Rausminderung der Wohnung. Durch die tatsächliche räumliche Aufteilung der Wohnung ergaben sich erhebliche Einschränkungen der Nutzung der Wohnung für die Klägerin und ihre Mitreisenden. Ein unbefangenes Bewegen zwischen den Wohnungsteilen war aufgrund des offenen Treppenhauses, das zwischen den Wohnungsteilen lag, nicht möglich. Bei Verlassen des jeweiligen Wohnungsteils musste aus Sicherheitsgründen die jeweilige Wohnungstür verschlossen werden und z. B. bei der Bekleidung Rücksicht darauf genommen werden, dass im Treppenhaus fremde Personen angetroffen werden könnten. Darüber hinaus führte die räumliche Aufteilung der Wohnung zur Verkomplizierung der Betreuung der mitreisenden Kinder, insbesondere der Kleinkinder, da sich die Schlafräume in der 1. Etage, die Aufenthaltsräume aber im Untergeschoss befunden haben. Eine Beaufsichtigung der Kinder, die sich in der jeweils anderen Etage aufgehalten haben bzw. den Weg von der einen Etagen in die andere Etage über das offene Treppenhaus nehmen wollten, war insoweit wesentlich schwieriger, als dies bei einer abgeschlossenen Wohneinheit gewesen wäre. Dass neben vier Erwachsenen auch drei Kinder und zwei Kleinkinder mitreisen würden, war der Beklagten bei der Buchung auch bekannt.
Diese Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der gebuchten Wohnung schätzt das Gericht auf 20 % des Reisepreises, mithin auf 319,00 Euro.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 I BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 I S. 1 1. Alt, 511 IV, 708 Nr.11, 713 ZPO.