Durchsuchungsanordnung zur Zwangsvollstreckung wegen Herausgabe von Waren gestattet
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragt die Durchsuchung von Wohnung und Geschäftsräumen zur Herausgabe gefälschter Kleidungsstücke. Zentral ist, ob ein Rechtsschutzbedürfnis ohne vorherige Vollstreckungsversuche besteht. Das Amtsgericht nimmt dies an wegen Vereitelungsgefahr und annimmt zudem Gefahr in Verzug; die Anordnung wird erteilt und mittels Aufbohren und Pfandentnahme durchgesetzt.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Durchsuchungsanordnung zur Herausgabe von Waren zur Zwangsvollstreckung vollständig stattgegeben; Ermächtigung zum Öffnen/Aufbohren und zur Pfandentnahme erteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchungsanordnung zur Zwangsvollstreckung kann ausnahmsweise auch ohne vorherige (erfolglose) Vollstreckungsversuche erfolgen, wenn andernfalls die Sicherstellung oder Sequestration vereitelt würde.
Bei Vollstreckung aufgrund einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen einstweiligen Verfügung ist regelmäßig Gefahr in Verzug anzunehmen.
§ 758 Abs. 2 ZPO ermächtigt den Gerichtsvollzieher, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen; dies kann notfalls das zwangsweise Aufbohren des Schließzylinders umfassen.
Die Durchsuchungsanordnung kann die Befugnis zur Entnahme von Pfandstücken zum Zwecke ihrer Verwertung einschließen.
Dritte, insbesondere Mitbewohner oder Nutzer allgemein zugänglicher Flächen, müssen die unvermeidbaren Beeinträchtigungen einer zulässigen Vollstreckungshandlung grundsätzlich hinnehmen.
Leitsatz
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist ausnahmsweise auch ohne einen oder mehrerer (erfolglose) Vollstreckungsversuche anzunehmen, wenn ein Erfolg der Sequestration ansonsten vereitelt wurde.
Tenor
wird auf Antrag des Gläubigers/der Gläubigerin auf Grund des Beschlusses vom 28.08.2018 des Landgerichts Berlin-Aktenzeichen: 16 O 313/19- wegen der Herausgabe von Kleidungsstücken nebst Verpackung gem. 13 Abs. 2 GG die Durchsuchung der Wohnung (Anschrift: pp) und der Geschäftsräume (Anschrift: pp) des Schuldners/der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher bzw. Vollziehungsbeamten -zum Zwecke der Zwangsvollstreckung- gestattet(§§ 758, 758a ZPO, 287 AO, 5 Abs. 1 VwVG NW, 14 VwVG NW).
Die Ermächtigung ist auf die Dauer von einem Monat von heute an befristet und umfasst im Rahmen der angeordneten Durchsuchung die Befugnis, verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse zu öffnen bzw. öffnen zu lassen und die Pfandstücke zum Zweck ihrer Verwertung an sich zu nehmen.
Der/Die Gerichtsvollzieher sind befugt, im Falle einer Weigerung oder Abwesenheit der Schuldner nach Ausschöpfung aller weiteren Möglichkeiten (z.B. Öffnen durch Dritte), die Haustür der beiden Gebäude in der pp. sowie der pp. in pp. zwangsweise durch Aufbohren des Schließzylinders zu öffnen, um in die Räumlichkeiten der Schuldner zu gelangen.
Die Erlaubnis gilt zugleich für das Abholen der Pfandstücke.
Gründe
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die beantragte Durchsuchungsanordnung ist ausnahmeweise auch ohne einen oder mehrere vorherige (erfolglose) Vollstreckungsversuche anzunehmen, da ein Erfolg der Sequestration ansonsten vereitelt würde. Es ist davon auszugehen, dass die Schuldner die Zeit bis zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung nutzen würden, um die gefälschte Ware beiseite zu schaffen und hierdurch die mit der Herausgabe verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, da das Verhalten auch strafrechtlich relevant ist, so dass das Interesse der Schuldner eine Sicherstellung der Ware und ggf. eine Verwendung zu Beweiszwecken in einem Strafverfahren zu verhindern, als sehr hoch einzuordnen ist.
Im Übrigen ist bei der Vollstreckung aufgrund einer –wie hier ohne mündliche Verhandlung erlassenen- einstweiligen Verfügung stets Gefahr in Verzug anzunehmen (vgl. AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 15. November 1979 – 13 M 2069/79 –, juris).
Aus den vorgenannten Gründen war auch von einer Anhörung der Schuldner abzusehen.
Der vorliegende Durchsuchungsanordnung erfasst auch die Befugnis des Gerichtsvollziehers –soweit keine milderen Mittel zur Verfügung stehen- die Haustür der beiden Gebäude in der pp. sowie der pp. in Münster zwangsweise durch Aufbohren des Schließzylinders zu öffnen, um in die Räumlichkeiten des Schuldner zu gelangen. § 758 Abs. 2 ZPO ermächtigt den Gerichtsvollzieher, verschlossene Haustüren, Zimmertüren u Behältnisse öffnen zu lassen (vgl. Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 758 Rn. 5, beck-online)
Dies gilt auch, falls und soweit weitere Hausbewohnern durch eine etwaige Beschädigung der gemeinschaftlichen Haustür beeinträchtigt sind. Werden Dritte durch die Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers betroffen, so haben diese die damit zwangsläufig verbundene Beeinträchtigung hinzunehmen. Dies gilt sogar dann, wenn der Gerichtsvollzieher die Wohnräume des Vollstreckungsschuldners durchsuchen muss und hiervon beispielsweise Mitbewohner des Vollstreckungsschuldners betroffen werden (OLG Stuttgart Rpfleger 1981, 152; Münchener Kommentar/Heßler, § 758 a Randnummer 10).Sind jedoch bereits diese weitgehenden Vollstreckungsmaßnahmen wie die zwangsweise Wohnungsdurchsuchung des § 758 a ZPO von Mitbewohnern des Vollstreckungsschuldners zu dulden, gilt dies umso mehr bei den hier nur am Rande betroffenen Mietparteien. Bei dem Gestatten des Betretens des Hauses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine Durchsuchung. Auch hat die Betroffenheit der weiteren Parteien umso weniger Bedeutung, soweit es sich um allgemein genutzte Flächen und nicht um individual genutzte Wohnräume handelt. Diese Duldungspflicht muss auch so weit gehen, dass die Mietparteien ggfls. für einen kurzen Zeitraum ein Haus bewohnen, das nicht über eine abschließbare Außentür verfügt. Für die Neuinstallation der aufgebrochenen Schließanlage ist dann jedoch der Eigentümer und hiesige Vollstreckungsschuldner verantwortlich (vgl. zum Vorstehenden insgesamt AG Kaiserslautern, Beschluss vom 10. April 2015 – 3 M 985/15 –, Rn. 7 - 8, juris).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.