Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Anfechtungsansprüche nicht als Masse
KI-Zusammenfassung
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragte Vergütung für die Tätigkeit im Eröffnungsverfahren (10.12.2007–01.02.2008). Streitgegenstand war die Berechnungsgrundlage (Einbeziehung angeblicher Anfechtungsansprüche) und die Höhe von Zuschlägen sowie Pauschbeträgen. Das AG Münster setzte die Regelvergütung auf 60 % (2.653,33 EUR), gewährte einen zusätzlichen 10 %-Zuschlag statt einer Erhöhung der Berechnungsmasse und bestätigte einen Pauschbetrag von 30 % (331,67 EUR). Anfechtungsansprüche gelten im vorläufigen Verfahren nicht als vergütungsrechtliche Masse.
Ausgang: Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Vergütung teilweise stattgegeben: Regelvergütung auf 60 % festgesetzt, Berechnungsgrundlage durch Anfechtungsansprüche nicht erhöht, Pauschbetrag bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Anspruch auf gesonderte Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen gemäß §§ 21, 63 InsO.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters während des Eröffnungsverfahrens tatsächlich erstreckt hat.
Anfechtungsansprüche, die im vorläufigen Insolvenzverfahren lediglich theoretisch bestehen und erst mit Insolvenzeröffnung entstehen, gehören nicht zur vergütungsrechtlichen Berechnungsmasse.
Die Regelvergütung bemisst sich grundsätzlich nach der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV; Abweichungen (Höherstzung oder Herabsetzung) sind wegen Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit nach §§ 11, 10, 3 InsVV möglich.
Für Auslagen kann statt der tatsächlichen Kosten ein vergütungsabhängiger Pauschsatz verlangt werden; dieser darf bis zu 30 % der Regelvergütung betragen (mit weiteren jahresabhängigen Obergrenzen).
Tenor
wird das Ent¬gelt des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt L, N, wie folgt fest¬ge¬setzt:
Ver¬gü¬tung 2.653,33 EUR
Aus¬la¬gen, die der re¬gu¬lä¬ren Mehr¬wertsteu¬er von 19 % un-ter¬lie¬gen 331,67 EUR
Zwi¬schen¬sum¬me 2.985,00 EUR
zu¬züg¬lich 19 % Mehr¬wertsteu¬er von 2.985,00 EUR 567,15 EUR
End¬be¬trag 3.552,15 EUR
Der End¬be¬trag kann der ver¬wal¬te¬ten Mas¬se ent¬nom¬men wer¬den.
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 10.12.2007 bis zum 01.02.2008 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 vom Hundert der Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV (§ 11 Abs. 1 InsVV).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 11.055,54 EUR.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die ursprünglich vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem Wert von 50.000,00 EUR in die Berechnungsmasse mit aufgenommenen Anfechtungsansprüche seitens des Gerichts nicht mit in die Berechnungsmasse aufgenommen werden konnten. Übt der vorläufige Insolvenzverwalter bezüglich möglicher Anfechtungsansprüche Tätigkeiten aus, die über die Tätigkeit eines Sachverständigen hinausgehen, so steht ihm hierfür ein angemessener Zuschlag auf die Verwaltervergütung zu, vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.12.2005 (IX ZB 268/04). Darüber hinaus kann jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht auch die Berechnungsgrundlage zugunsten des vorläufigen Verwalters erhöht werden, da es sich bei Anfechtungsansprüchen nach herrschender Meinung um Forderungen handelt, die während der vorläufigen Insolvenzverwaltung selbst noch nicht vorhanden sind und erst mit Insolvenzeröffnung tatsächlich entstehen. Aufgrund ihres somit zunächst nur theoretischen Bestehens stellen Anfechtungsansprüche im vorläufigen Insolvenzverfahren keine vergütungsrechtliche Masse dar.
Anstatt der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geltend gemachten Erhöhung der Berechnungsgrundlage wird aufgrund der obigen Ausführungen seitens des Gerichts ein weiterer Zuschlag auf die nachstehend ermittelte Regelvergütung in Höhe von 10 % gewährt.
Die Staffelvergütung des § 2 Abs. 1 InsVV beträgt 4.422,22 EUR.
Davon stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 1.105,56 EUR zu.
Im Hinblick auf Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung
einer Erhöhung des Regelsatzes auf insgesamt 60 % und damit eines Betrages in Höhe von 2.653,33 EUR gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 06.05.2008 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war somit in Höhe von 331,67 EUR (= 30 % von 1.105,56 EUR) festzusetzen.
Dieser Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung beim Insolvenzgericht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (§ 64 Abs. 3 InsO). Zur Wahrung der Frist genügt die Einlegung der Beschwerde beim hiesigen Landgericht.