Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Sicherungsanordnungen (§§21,22 InsO)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Münster bestellte einen vorläufigen Insolvenzverwalter zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin. Es wurden Verfügungsbeschränkungen, Zahlungssperren gegenüber Drittschuldnern sowie ein Vollstreckungsverbotsrahmen angeordnet. Der Verwalter erhielt umfassende Einsichts- und Durchsetzungsbefugnisse und den Auftrag, die Eröffnungsgründe zu prüfen.
Ausgang: Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und umfassende Sicherungs‑ und Verfügungsbeschränkungen zur Wahrung der Insolvenzmasse angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin; seine Befugnis, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist auf das zur Sicherung und Erhaltung der Insolvenzmasse Dringend-Erforderliche beschränkt.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter werden die Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Befugnis zur Aussprache von Kündigungen und zur Führung von Interessenausgleichs‑ und Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat übertragen.
Drittschuldner sind verpflichtet, Zahlungen an die Schuldnerin zu unterlassen; der vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin sind untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; der Verwalter hat weitgehende Einsichts‑ und Auskunftsrechte in Bücher, Geschäftspapiere und bei Dritten.
Tenor
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Beckum unter HRB #### eingetragenen T., B 84-86, P., vertreten durch die Geschäftsführer M1. T., B 84-86, P. und T., G., B 84-86, P wird heute, am 04.10.2001, um 11:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Betriebswirt A., M. 57, S., Tel. ‚#####/####-#, Fax #####/####-## bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Rubrum
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Er wird ermächtigt, mit rechtlicher Wirkung für die Schuldnerin zu handeln, ist jedoch, unbeschadet der Wirksamkeit der Handlung, verpflichtet, diese Befugnis nur wahrzunehmen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgabe schon vor der Verfahrenseröffnung dringend erforderlich ist.
Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse einschließlich der Ermächtigung, Kündigungen auszusprechen und mit einem vorhandenen Betriebsrat Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen zu führen, wird dem vorläufigen Insolvenzverwalterübertragen.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Die Schuldnerin hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin oder ihre organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird zugleich beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgebender Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht innerhalb von 4 Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).