Zurückweisung nachrangiger Forderungsanmeldung vor gerichtlicher Aufforderung (§174 InsO)
KI-Zusammenfassung
Die Firma E‑Service meldete im eröffneten Insolvenzverfahren Forderungen aus einem Pachtvertrag über 301.000 EUR zur Insolvenztabelle an. Das Amtsgericht Münster wies die Anmeldung als unzulässig zurück, weil nachrangige Insolvenzforderungen nach §174 Abs.3 InsO erst nach ausdrücklicher Aufforderung des Insolvenzgerichts anzumelden sind. Das Gericht betont seine Prüfungsbefugnis im Prüfungstermin und verneint ein Rechtsschutzinteresse an vorzeitiger Anmeldung.
Ausgang: Anmeldung einer nachrangigen Forderung vor gerichtlicher Aufforderung nach §174 Abs.3 InsO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne des §39 InsO dürfen erst angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht hierzu ausdrücklich auffordert; eine vorzeitige Anmeldung ist unzulässig.
Die Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen erfolgt regelmäßig durch Veröffentlichung des Eröffnungsbeschlusses (§§9, 30 InsO) und gesonderte Bekanntmachung bzw. Zustellung an nachrangige Gläubiger (§8 Abs.3 InsO).
Das Insolvenzgericht hat im Prüfungstermin nicht nur beurkundende, sondern auch prüfende Funktion; es hat die Zulässigkeit von Forderungsanmeldungen, insbesondere die Nachrangigkeit, eigenständig zu prüfen.
Für die Zulässigkeitsprüfung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung ausdrücklich als nachrangig bezeichnet; die gerichtliche Prüfkompetenz bleibt bestehen.
Fehlt eine gerichtliche Aufforderung nach §174 Abs.3 InsO, besteht für den nachrangigen Gläubiger regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse an einer vorzeitigen Anmeldung zur Insolvenztabelle.
Leitsatz
1.
Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht.
2.
Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden.
3.
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Viel-mehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozesshandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozesshandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.
Tenor
wird
die Forderungsanmeldung der Firma E-Service, Inhaber L N1 , Straße #, ##### S vom 17.7.2017 über 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle als unzulässig zurückgewiesen.
Es handelt sich insoweit nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht als geprüfte Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen.
Gründe
Mit Schreiben vom 5.4.2017 beantragt die N2, S, vertreten durch die N3, S, diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer L N1 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.
Wie sich bereits aus den Anlagen zum Insolvenzantrag ergibt, handelt es sich bei Herrn L N1 um den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie um einen Gründungsgesellschafter der Schuldnerin.
Die Gesellschaft verfügt nicht über eigene Grundstücke. Die Geschäftsräume sind laut Geschäftsraummietvertrag vom 1.3.2015 von Frau C N1 und Herrn L N1 angemietet.
Darüber hinaus ist hat laut Pachtvertrag vom 31.12.2012 die Firma E-Service L N1, Inhaber L N1, ab dem 1.1.2013 das gesamte Anlagevermögen an die Insolvenzschuldnerin verpachtet.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss vom 1.6.2017 eröffnet worden. Gleichzeitig sind die Insolvenzgläubiger aufgefordert worden, bis zum 18.7.2017 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter ihre Ansprüche anzumelden.
Im vorliegenden Fall meldete die Firma E-Service L N1, Inhaber L N1, mit Datum vom 17.7.2017 Ansprüche aus dem vorbezeichneten Pachtverhältnis in Höhe von 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle an.
Der Insolvenzverwalter nahm diese Forderung sodann unter der lfd. Nr. 46 in die Insolvenztabelle auf. Ferner kündigte er an, die Forderung im Prüfungstermin bestreiten zu wollen.
Festzustellen ist, dass die Aufforderung zur Anmeldung von Forderungen im Rahmen des Eröffnungsbeschlusses an die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO gerichtet ist; vgl. insoweit auch §§ 174 Abs. 1, 3 InsO. Im vorliegenden Fall dürfte es sich bei den Pachtforderungen aus dem Pachtverhältnis in Bezug auf das Anlagevermögen um einen Anspruch im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO handelt. Die Pachtforderungen sind insoweit einem Gesellschafterdarlehen zumindest wirtschaftlich gleichzustellen.
Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht.
Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden.
Derzeit ist für das Gericht noch nicht absehbar, in welcher Höhe eine Befriedigung der normalen Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO erfolgen kann. Eine Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Insolvenzgläubiger ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Vielmehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozeßhandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozeßhandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.
Das Gericht hat beispielsweise auch im Rahmen der Entscheidung über Stimmberechtigungen in selbstständiger Art und Weise zu entscheiden, ob es sich um einen normalen Insolvenzgläubiger mit Stimmberechtigung handelt oder ob ein nicht stimmberechtigter nachrangiger Insolvenzgläubiger zur Gläubigerversammlung erschienen ist. Auch hier wäre nach Auffassung des Gerichts die Problematik nicht dadurch zu lösen, als dass die Frage der Stimmberechtigung dadurch umgegangen wird, als dass man das Stimmrecht letztlich der Höhe nach auf 0,00 EUR setzt.
Ebenso kann sich das Gericht der Entscheidung über die Zulässigkeit der Anmeldung in Bezug auf die Nachrangigkeit der Insolvenzforderung nicht entziehen. Ein Rechtsschutzinteresse bei der Anmeldung einer nachrangigen Forderung vor der gerichtlichen Aufforderung nach § 174 Abs. 3 InsO ist nicht zu bejahen; vielmehr dürfte es sich um eine unzulässige Forderungsanmeldung handeln.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.