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Amtsgericht Münster·77 IN 111/09·05.12.2014

§ 78 InsO: Aufhebungsanträge gegen Sonderverwalter-Beschluss der Gläubigerversammlung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einem Insolvenzverfahren beantragten Insolvenzverwalter und ein weiterer Gläubiger, einen Gläubigerversammlungsbeschluss nach § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben. Die Gläubigerversammlung hatte die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Prüfung möglicher Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter (§ 92 InsO) beschlossen. Das Insolvenzgericht wies die Aufhebungsanträge kostenpflichtig zurück. Die Aufhebung wäre ein erheblicher Eingriff in die Gläubigerautonomie; angesichts fortbestehender Streitpunkte sei die Aufklärung durch einen Sonderverwalter nicht offensichtlich gläubigernachteilig.

Ausgang: Anträge auf Aufhebung des Gläubigerversammlungsbeschlusses zur Sonderverwalterbestellung (§ 78 Abs. 1 InsO) kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche wegen eines Gesamtschadens der Insolvenzgläubiger können während des Insolvenzverfahrens nur durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden; richten sich die Ansprüche gegen ihn, ist hierfür ein (Sonder-)Insolvenzverwalter heranzuziehen (§ 92 InsO).

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Vor der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hat das Insolvenzgericht zu prüfen, ob hierfür eine ausreichende Notwendigkeit besteht; in rechtlich oder tatsächlich komplexen Fällen kann es sich hierzu sachverständiger Hilfe nach § 5 InsO bedienen.

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Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters kommt in Betracht, wenn mögliche Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter nicht völlig fernliegend sind; zugleich ist wegen Kosten- und Verzögerungsrisiken ein restriktiver Maßstab angezeigt.

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Die Aufhebung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses nach § 78 Abs. 1 InsO greift erheblich in die Gläubigerautonomie ein und setzt voraus, dass der Beschluss den Interessen der Gläubigergesamtheit widerspricht.

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Die Frage eines wichtigen Grundes zur Entlassung des Insolvenzverwalters (§ 59 InsO) ist von der Frage zu trennen, ob schadenersatzrechtlich relevante Pflichtverletzungen (§ 60 InsO) möglich erscheinen und daher eine Prüfung nach § 92 InsO veranlasst sein kann.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 InsO§ 92 InsO§ 160 InsO§ 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO§ 59 InsO§ 60 InsO

Tenor

werden die Anträge der Beteiligten zu a) und c) auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung gem. § 78 Abs. 1 InsO kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Gläubigerversammlung hatte in dem Termin am 27.11.2014 die Bestellung eines Sonderverwalters zur Überprüfung und ggf. Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter aus Schadenersatz gem. § 92 InsO beschlossen. Als Sonderveralter ist Rechtsanwalt C, C1, I zu bestellen.

Im Rahmen der Umsetzung des Gläubigerversammlungsbeschlusses ergeht ein Beschluss zur Beauftragung des vorgenannten Rechtsanwalts als Sonderverwalter in gesonderter Form.

Gründe

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Über das Vermögen der Schuldnerin ist durch gerichtlichen Beschluss vom 1.4.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter wurde der Betriebswirt A, M, S bestellt.

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Im Rahmen der ersten Gläubigerversammlung vom 18.6.2010 wurde der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter sodann auch bestätigt.

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Während des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter sodann verschiedene Verwertungsmaßnahmen durchzuführen. Insbesondere waren auch einige Rechtsstreite in Bezug auf festgestellte Ansprüche gegen die Gesellschafter der schuldnerischen Gesellschaft und weitere Beteiligte des Verfahrens zu führen.

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Am 12.4.2011 beantragte der Insolvenzverwalter die Einberufung der besonderen Gläubigerversammlung bzgl. eines Vergleichsabschlusses in Bezug auf die Mitgesellschafterin I2. Etwaige gegen sie bestehenden Ansprüche sollten durch Zahlung eines einmaligen Betrages über 5.000,00 EUR beglichen werden. Im Rahmen der besonderen Gläubigerversammlung am 31.5.2011 wurde sodann durch die Stimmenmehrheit der Gläubigerin I3die Zustimmung zum Abschluss eines solchen Vergleiches über 5.000,00 EUR verweigert. Der Insolvenzverwalter unterlies sodann den Abschluss dieses Vergleichs; ebenso wurde der Antrag auf Einberufung eines besonderen Gläubigerversammlung zwecks Vergleichsabschluss mit Herrn I1 sen. zurückgenommen.

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Im Nachgang zu dem durchgeführten Termin kam es dann offenbar zwischen dem Insolvenzverwalter sowie den beiden Gesellschaftern I2 und I1sen. doch noch zu einer Einigung im Vergleichswege. So konnten etwaige Zahlungsansprüche gegen beide Gesellschafter durch Zahlung von jeweils 10.000,00 EUR zur Insolvenzmasse abschließend erledigt werden. Zwar erfolgten diese Vergleichsabschlüsse durch den Verwalter ohne vorherige nochmalige Anhörung der Gläubigerversammlung im Sinne von § 160 InsO. Allerdings ist hier anzumerken, dass es sich bei der Zustimmung entsprechend der Insolvenzordnung grundsätzlich nur um eine formale Zustimmung der Gläubigerversammlung handelt und keine Rechtswirkung auf materiell-rechtlicher Seite entwickelt. Auch sieht der Gesetzgeber hier die Einholung der Zustimmungserklärung nur in den Fällen vor, in denen eine besondere Rechtshandlung vorgenommen wird. Hier dürfte im Verhältnis zum Gesamtumfang des Verfahrens zumindest fraglich sein, ob hier von einer besonderen Rechtshandlung im Sinne von § 160 InsO auszugehen ist. Auch konnte der Insolvenzverwalter letztlich von der Zustimmung der Gläubigergemeinschaft ausgehen. In Bezug auf beide Mitgesellschafter wurde dem Verwalter gegenüber die Vermögenslosigkeit vorgetragen; im Falle von I2 nahm der Verwalter sogar Vollstreckungsversuche vor. Im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung wurde hier auch die Vermögenslosigkeit durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung festgestellt.

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Weitere Verwertungsmaßnahmen hatten zu erfolgen. So wurde beispielsweise die Betriebs- und Geschäftsausstattung durch den Insolvenzverwalter verpachtet und sodann zu einem Nettokaufpreis in Höhe von 75.000,00 EUR an die C2 GbR in H veräußert. Auch waren Forderungen gegen den Verein S1 e.V. durchzusetzen; ein anhängiger Rechtsstreit wurde in diesem Zusammenhang durch Vergleich durch Zahlung von 2.400,00 EUR abgeschlossen. Versicherungsansprüche in Bezug auf einen erlittenen Schaden am Teppichboden sowie am Dach des Objektes, in welchem der schuldnerische Betrieb tätig war, mussten geklärt werden. Hierbei war zu berücksichtigten, dass das Objekt im Fremdeigentum, nämlich im Eigentum des Herrn I1 jun. stand und noch steht. Ebenfalls war teils zu klären, ob die Gesellschaft oder aber Herr I1 jun. Versicherungsnehmer von abgeschlossenen Versicherungsverträgen war und inwieweit der Insolvenzverwalter insoweit berechtigt war, Versicherungszahlungen zur Masse einzuziehen.

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Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auch von der Verwertung der Firmenkartei abgesehen, da seiner Auffassung nach datenschutzrechtliche Gesichtspunkte gegen die Verwertung sprechen.

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Im Zusammenhang mit der Abwicklung des Verfahrens wurde von Seiten der Gläubigerin I3 immer wieder die Art und Weise der Verfahrensabwicklung durch den Insolvenzverwalter gerügt. Für das Gericht nachvollziehbare bzw. überprüfbare konkrete Hinweise auf ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters lagen nach Einschätzung des Gerichts nicht vor.

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Mit Antrag vom 1.12.2012 beantragte Frau I3 die Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4  InsO. Gegenstand der Gläubigerversammlung soll die Erstattung eines umfassenden Geschäftsberichts sein. Ferner solle Zwischenrechnungslegung erfolgen. Auch habe der Insolvenzverwalter ausführlich Auskünfte zu etwaigen vorgenommenen Rechtshandlungen zu erteilen.

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Mit Stimmenmehrheit von Frau I3 wurde eine entsprechende Beschlussfassung vorgenommen. Der Verwalter erläuterte die an ihn gerichteten Fragestellungen. Ferner legte er regelmäßig Zwischenrechnungslegung. Mit Schreiben vom 13.6.2012 beantragte die Mehrheitsgläubigerin I3 sodann die nochmalige Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO. Gegenstand der besonderen Gläubigerversammlung war hier die Stellung des Antrages der Gläubigerversammlung auf Entlassung des Insolvenzverwalters aus wichtigem Grunde gem. § 59 InsO.

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Entsprechende Beschlussfassung erfolgte mit Stimmenmehrheit von I3 am 5.7.2012. Der Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters gem. § 59 InsO wurde durch das Insolvenzgericht durch Beschluss am 4.8.2012 zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund, welcher die Entlassung des Verwalters rechtfertigte, konnte nicht festgestellt werden.

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Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin I3 wurde durch Beschluss des Landgerichts Münster vom 4.7.2013 zurückgewiesen. Auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in seiner Entscheidung wird insoweit Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Auch das Beschwerdegericht stellt letztlich klar, dass keine Anhaltspunkte für einen wichtigen Grund im Sinne von § 59 InsO gegeben sind. Gleichzeitig macht auch das Beschwerdegericht zu den einzelnen aufgeworfenen Fragestellungen in Bezug auf die Rechtshandlungen des Verwalters nochmals teils erhebliche Ausführungen. So kommt auch die Beschwerdekammer in seiner Entscheidung zum Ergebnis, dass der Sachvortrag des Verwalters nachvollziehbar und schlüssig ist. Wie auch das Insolvenzgericht, so stellt die Kammer richtigerweise fest, sind jedoch letztlich Fragen der Zweckmäßigkeit nicht abschließend durch das Insolvenzgericht bzw. die Beschwerdekammer zu beantworten und zu entscheiden.

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Mit Datum vom 17.9.2014 reichte der Insolvenzverwalter nunmehr einen Schlussbericht zu den gerichtlichen Akten und beantragt, nach Vergütungsfestsetzung einen Schlusstermin zu bestimmen.

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Schlussberichtsunterlagen wurden den organschaftlichen Vertretern der Schuldnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs zugesandt.

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Einwendungen erfolgten insoweit nicht.

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Mit Datum vom 5.11.2014 beantragte Frau I3, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C3 einen Antrag auf Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zwecks Prüfung von Ansprüchen gegen den Insolvenzverwalter. Hilfsweise wurde der Antrag gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO auf Einberufung der besonderen Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters gestellt. Herr Rechtsanwalt C3 wies darauf hin, dass ggf. schadensersatzrechtliche Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter bereits mit Abschluss des Jahres 2014 verjähren. Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur kurzen Stellungnahme übersandt. Dieser erklärte mit Schreiben vom 7.11.2014, auf die Einrede der Verjährung für nicht verjährte Sachverhalte ab dem 7.11.2014 gegenüber einem etwaigen Anspruchssteller zu verzichten, es sei denn, dass sich ein etwaiger Verjährungstatbestand bereits bis zum 7.11.2014 verwicklicht hat.

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Das Gericht hat sodann für den 27.11.2014 eine besondere Gläubigerversammlung einberufen.

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Tagesordnungspunkte waren hier:

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1. Geltendmachung weiterer Zahlungsansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Verein S1 e.V. insbeondere aus der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

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2. Geltendmachung weiterer Zahlungsansprüche gegen I2 aus Verstoß gegen gesellschaftsvertragliche Wettbewerbsklausel und einem dadurch entstandenen Schaden;

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3. Ansprüche gegen Herrn I1 jun. aus einer Darlehensforderung über 15.771,67 EUR;

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4. Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Überprüfung und ggf. Geltendmachung von Ansprüchen gem. § 92 InsO gegen den Insolvenzverwalter.

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Den Verfahrensbeteiligten wurde, neben der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einberufung einer Gläubigerversammlung, ein Exemplar des Beschlusses vom 13.11.2014 nebst Abdruck der schriftlichsätzlichen Äußerungen vom 5.11.2014, 1570 ff. d.A. sowie vom 14.11.2014 übersandt.

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Im Termin am 27.11.2014 waren sodann auf Gläubigerseite Frau I3 und die Sparkasse T erschienen bzw. vertreten. Diese beiden Gläubiger bildeten insoweit die stimmberechtigten Mitglieder der Gläubigerversammlung.

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Wie aus dem Protokoll über die Versammlung am 27.11.2014 zu entnehmen ist, konnten die Punkte 1-3 der Tagesordnung letztlich im Rahmen eines Erörterungsgesprächs geklärt werden. Eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung erfolgte insoweit nicht mehr. Noch offene Verwertungsansprüche sind nicht mehr vorhanden.

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Ferner konnte festgestellt werden, dass die Kundenkartei offenbar aus einem Ordner mit den entsprechenden Daten über Kunden des Unternehmens besteht. Dieser Ordner befindet sich auch weiterhin im Besitz des Verwalters. Der Verwalter hatte die entsprechenden Ordnerunterlagen auch im Termin am 27.11.2014 nochmals zur Einsichtnahme ausgelegt. Von Seiten von I3 bzw. dem Vertreter der Gläubigerin wurde auf die weitere Einsichtnahme verzichtet. Insoweit wurde der Vorwurf, der Verwalter habe die Unterlagen nicht mehr im Besitz auch Fallen gelassen.

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In Bezug auf die Fragestellung, ob ein Sonderverwalter zwecks etwaiger Prüfung von Ansprüchen gegen den Verwalter zu bestellen ist, wurden die von der Gläubigerin I3 im einzelnen vorgebrachten Aspekte erörtert. Insoweit wird auf die Schriftsätze des Gläubigervertreters Rechtsanwalt C3 vom 5.11.2014, 14.11.2014 und 21.11.2014 sowie auch auf das Protokoll über den Sitzungsverlauf vom 27.11.2014 Bezug genommen.

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Aus Sicht des Gläubigerin I3 sind unter dem Aspekt der schadenersatzrechtlichen Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter durch einen zu bestellenden Sonderverwalter folgende Bereiche zu überprüfen:

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a) Verwertung der Kundenkartei (Schaden durch Nichtverwertung)

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b) Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verein S1 e.V. (Schaden durch Verzicht auf Ansprüche durch Vergleichsabschluss)

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c) Schadenersatzansprüche in Bezug auf Nichteinzug von Versicherungsleistungen bzw. Vergleichsabschluss in zu geringer Höhe zu Lasten der Insolvenzmasse.

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Soweit tatsächlich I1jun. Versicherungsnehmer war und Versicherungsleistungen an diesen abzuführen sind, wäre hier ggf. zu prüfen, ob und ggf. in welcher Höhe Versicherungsprämien durch die schuldnerische Unternehmung gezahlt worden sind. Diese hätten dann durch den Verwalter zumindest geltend gemacht werden müssen.

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d) Ansprüche der Sparkasse T gegen die Schuldnerin in Höhe von 246.681,00 EUR.

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Der Verwalter hat die von der Sparkasse T angemeldete Forderung in voller Höhe zur Tabelle festgestellt und dabei eine viel zu hohe Miete von monatlich ca. 17.000,00 EUR unterstellt.

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Die tatsächlich geschuldete Miete sei niedriger. Damit hätte auch der festzustellende Betrag zugunsten der Sparkasse T niedriger sein müssen. Insoweit läge eine Begünstigung der Gläubigerin vor.

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e) Schaden der Gläubigergemeinschaft durch zu niedrigen Pachtzins für die Nutzung der Betriebs- und Geschäftsausstattung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung der Gegenstände an einen Dritten.

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Nach Vorstellungen der Gläubigerin I3 hätte hier ggf. eine monatliche Pachtzahlung von 5.000,00 EUR mindestens erzielt werden müssen. Offenbar ist eine Nutzungsentschädigung nur in Höhe von monatlich 2.000,00 EUR geltend gemacht worden.

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f) Schadenersatzanspruch durch Verkauf des Inventars für einen Kaufpreis von netto 75.000,00 EUR an die C2 GbR

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Der Insolvenzverwalter habe hier keine weitreichenden und anderweitigen Veräußerungsbemühungen angestellt. Vielmehr habe er hier in Absprache mit der Sparkasse T einen Verkauf an den zugeführten Interessenten zu einem erheblich unter dem Marktwert liegenden Kaufpreis vorgenommen.

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Der Bestellung des vom Gericht vorgeschlagenen Rechtsanwalts C, C1, I stehen keine Bedenken entgegen. Insoweit wurde Zustimmung erteilt, diesen ggf. zum Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.

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Die Gläubigerversammlung beschloss sodann stimmenmehrheitlich, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen ist. Dieser habe zu prüfen, ob Schadenersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen und ggf. geltend gemacht werden können. Die Prüfungen sind auf die im Termin am 27.11.2014 und von der Gläubigerin I3 vorgetragenen Punkte zu beschränken.

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I3 stimmte für die Beschlussfassung. Die Vertreter der Sparkasse T stimmten gegen die Beschlussfassung. Aufgrund der Stimmenmehrheit von Frau I3 erhält die Beschlussfassung insoweit die Zustimmung.

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Der Insolvenzverwalter und auch die Sparkasse T beantragten im Termin am 27.11.2014 sodann, den gefassten Beschluss aufzuheben. Nach Auffassung der Antragsteller widerspricht die Beschlussfassung dem gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger. Der Vortrag der Gläubigerin I3 sei weiterhin nicht substantiiert genug. So werde wiederholt das bereits im Laufe des Verfahrens Vorgebrachte ausgeführt. Zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalter bedürfte es konkreter Anhaltspunkte auf schadenersatzträchtiges Verhalten des Insolvenzverwalters. Auch werde die Masse durch die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters mit unnötigen Verfahrenskosten belastet, die die Gläubigergesamtheit belaste und den Verfahrensabschluss weiter verzögere.

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Auf Nachfrage erklärte Herr Rechtsanwalt C3 für seine Mandantin, dass seine Mandantin nicht bereit wäre, die Kosten für den Sonderverwalter im Falle eines für die Masse negativen Ausgangs der Prüfungen zu tragen. Die Kosten habe die Masse und somit die Gläubigergemeinschaft zu tragen.

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Zur Entscheidung im Einzelnen:

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Gem. § 60 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

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Entsprechend der Insolvenzordnung können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehördenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben (Gesamtschaden), während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Richten sich die Ansprüche gegen den Vewalter, so können sie nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter (Sonderinsolvenzverwalter) geltend gemacht werden; vgl. § 92 InsO.

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Während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens kann das Insolvenzgericht zur Ansicht gelangen, dass ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters vorliegt, welches Schadenersatzansprüche der Masse gerechtfertigt erscheinen lässt. Auch dies kann die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters rechtfertigen.

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Vor einer Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters hat sich das Insolvenzgericht davon zu überzeugen, dass eine ausreichende Notwendigkeit für eine Bestellung vorliegt. In rechtlich oder faktisch komplizierten Fällen kann sich das Insolvenzgericht der Hilfe eines Sachverständigen nach § 5 InsO bedienen. Bei einem ausreichenden Verdacht kann es auch sofort den Sonderinsolvenzverwalter bestellen und diesem aufgeben, die weiteren Voraussetzungen für sein Handeln zu prüfen, z.B. gutachterlich zu beurteilen, ob tatsächlich Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter bestehen.

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Entsprechend der Kommentierung Hamburger Kommentar, InsO, 4. Auflage, Rdn. 56 zu § 92 InsO hat das Insolvenzgericht sowohl das Recht als auch die Pflicht zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters (Uhlenbruck-Hirte, § 92 Rn. 30), sofern Schadenersatzansprüche der Masse gegen den regulären Insolvenzverwaler nicht völlig fernliegend sind (OLG München, ZIP 1987, 656; Pape, ZInsO 2005, 953, 963 m.w.N.; vgl. Jaeger-Müller § 92 Rn. 44). Verzichten die durch die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters betroffenen Gläubiger ausnahmsweise auf die Geltendmachung ihres (vermeintlichen) Haftungsanspruchs, kann die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters unterbleiben bzw. dessen Bestellung aufgehoben werden. Da die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters neben erheblichen Kosten auch zu massiven sonstigen Belastungen des Verfahrens führt und damit den Erfolg des Gesamtverfahrens beeinträchtigen kann, sollte das Insolvenzgericht der Gläubigerschaft in Zweifelsfällen vor einer umgehenden Einsetzung eines Sonderverwalters zunächst durch die Einberufung einer Gläubigerversammlung Gelegenheit zu geben, hierüber zu beschließen.

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Das Insolvenzgericht hatte sich nach dem Antrag vom 5.11.2014 ausführlich mit den vorgetragenen Gründen der Gläubigerin auseinandergesetzt. Wie bereits auch im Rahmen des Antrages auf Entlassung des Insolvenzverwalters gem. § 59 InsO angemerkt, hatte das Insolvenzgericht seinerzeit keine Veranlassung, an den vorgenommenen Rechtshandlungen des Verwalters Zweifel zu hegen bzw. mit dem Mittel der Entlassung aus wichtigem Grunde zu reagieren. Dies ist letztlich auch durch das Landgericht Münster im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 14.7.2013 nochmals bestätigt worden.

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Allerdings ist von der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Entlassung des Verwalters die Frage einer möglichen oder nicht auszuschließenden schadenersatzrechtlich relevanten Handlung des Verwalters zu trennen.

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Die Grenzen der Überprüfung des Handelns des Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht sind letztlich durch § 58 InsO gesetzt.

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Das Insolvenzgericht kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht das Amt des Insolvenzverwalters in Bezug auf die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Vorschriften überprüfen und ggf. auch durchsetzen.

56

Die weiteren Handlungen, wie z.B. die Entscheidung des Verwalters über die Feststellung einer angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle oder aber die Zweckmäßigkeit von Verwertungsmaßnahmen entzieht sich im Grundsatz der Überprüfung des Insolvenzgerichts.

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Letztlich ist dies dem Grundsatz des Autonomie des eigenverantwortlichen Handelns des Verwalters unterstellt; dies auch unter Beachtung der Vorschriften gem. §§ 160 ff. InsO. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Einführung des Insolvenzrechtes nochmals ausdrücklich auch die Gläubigerautonomie hervorgehoben. Insoweit ist die Gläubigergemeinschaft in Entscheidungsprozesse im Insolvenzverfahren einzubinden; gleichzeitig stellt sie auch eine Art Kontrollinstanz gegenüber dem verwalterischen Handeln dar. Zumindest soweit, als dass diese Aufgabe im Hinblick auf die Ausführungen zu § 58 InsO nicht dem Insolvenzgericht obliegen.

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Aus den Vorschriften §§ 60, 92 InsO sind für die Rechtspraxis keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gegeben, wann beispielsweise ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen ist. Muss ein pflichtwidriges Handeln des Insolvenzverwalters bereits bei Einleitung einer Überprüfung im Sinne von §§ 60, 92 InsO nahezu festgestellt und aktenkundig sein? Welche Ansprüche sind an einen Vortrag eines Verfahrensbeteiligten zu stellen, damit das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Einsetzung eines Gutachters bzw. Sonderinsolvenzverwalters auszugehen hat?

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Auch ist zu bedenken, dass das Handeln des Insolvenzverwalters häufig nach sich zieht, dass - wie auch hier - verschiedene Gläubigerinteressen innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Daraus können ggf. gerechtfertigte oder aber auch ungerechtfertigte Vorwürfe gegen den Verwalter resultieren.

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Im vorliegenden Fall ist das Insolvenzverfahren bereits seit 2009 anhängig. Das Verfahren kennzeichnet sich u.a. dadurch, dass Verfahrensbeteiligte nicht nur rechtlich und finanziell miteinander verbunden sind. Vielmehr gibt es in Verbindung mit dem Insolvenzverfahren über die Gesellschaft auch weitreichende familiäre Verknüpfungen. Das einzelne Handlungen und Sichtweisen von Verfahrensbeteiligten insoweit auch teils emotionalen Hintergrund haben, lässt sich in diesem Verfahren nicht gänzlich ausschließen. Insoweit ist dieses Verfahren sicherlich aus mehrfacher Hinsicht als eher schwierig einzustufen.

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I2 und I1sen. sind seinerzeit Gesellschafter der GbR gewesen. I3, die Ehefrau von I1 sen., ist Hauptgläubigerin des Verfahrens. I1 jun. ist gleichzeitig Eigentümer des vom Unternehmen genutzten Objektes und Vermieter der Räumlichkeiten an die GbR gewesen. Zu letzterem besteht über die Verbindlichkeiten auch eine Verbindung zur Sparkasse T, die auch Gläubigerin dieses Verfahrens ist.

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Die von der Gläubigerin I3 gegen den Verwalter vorgetragenen Bedenken gegen dessen Verfahrensführung ziehen sich bereits durch das gesamte Insolvenzverfahren.

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Das Insolvenzgericht hat dabei in den besonderen Gläubigerversammlungen versucht, durch eine transparente Verfahrensführung den verschiedenen Interessen der Gläubigerschaft gerecht zu werden. Der Insolvenzverwalter hat dabei sicherlich über das sonst normale Maß hinaus Auskünfte und Informationen zu den gerichtlichen Akten geliefert und dabei auch versucht, seine Erkenntnisse/Feststellungen offenzulegen und  seine getroffenen Entscheidungen gegenüber der Gläubigergemeinschaft zu begründen.

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Im Zusammenhang mit der Antragstellung vom 5.11.2014 war das Insolvenzgericht auch dem in der zitierten Kommentierung aufgezeigten Weg gefolgt, um in Zweifelsfällen vor weiteren gerichtlichen Schritten die Gläubigergemeinschaft anzuhören.

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In der Gläubigerversammlung vom 27.11.2014 erhielt die Gläubigerin I3 nochmals Gelegenheit, den gegen den Verwalter vorgebrachten Vortrag näher zu erläutern bzw. zu konkretisieren. So stellte der Vertreter der Sparkasse T im Termin für ihn nochmals fest, dass er das Vorbringen bereits aus dem laufenden Verfahren kenne. Die Gläubigerin aber keine Hinweise und Tatsachen benennt, die ein pflichtwidriges und schadenersatzrelevantes Verhalten des Verwalters aus seiner Sicht konkret erkennen lässt.

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Die Gläubigerversammlung vom 27.11.2014 konnte zumindest in einigen Punkte zur Klärung einzelner Sachverhalte führen (keine verwertbaren Vermögenswerte mehr bekannt; Vorwurf des schadenersatzträchtigen Handeln in Bezug auf die Vergleichsabschlüsse mit I2 und I1 sen. ist zurückgenommen; Kundenkartei ist im Besitz des Insolvenzverwalters).

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Gleichwohl bleiben aus Sicht der Gläubigerin I3 einzelne Aspekte ungeklärt, so dass sie als Teil der Gläubigerversammlung weiterhin auf die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bestand. Auf ihren Antrag gem. § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO fand die Gläubigerversammlung und somit letztlich auch die Beschlussfassung über den Punkt der Einberufung des Sonderverwalters statt; die unterschiedlichen Auffassungen zu den aufgeworfenen Fragestellungen konnten in der Gläubigerversammlung zwischen den Beteiligten aus Sicht der Gläubigerin und mit Hilfe des Gerichts nicht weiter geklärt werden. Insoweit bedurfte es sodann einer streitigen Abstimmung.

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An dieser Stelle sei nur informatorisch erwähnt, dass auch dann, wenn keine Beschlussfassung erfolgt wäre bzw. eine negative Entscheidung der Gläubigerversammlung vorläge, eine Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bzw. zumindest eine Begutachtung zur Prüfung etwaiger Ansprüche von Amts wegen erfolgen kann. Diese Entscheidungshoheit ergibt sich für das Gericht letztlich aus §§ 60, 92 InsO und der Pflicht, letztlich für ein geordnetes Verfahren unter Beachtung der Grundsätze eines staatlichen Rechtsschutzes zu sorgen.

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Für die Frage der gerichtlichen Entscheidung, ob der gefasste Gläubigerversammlungsbeschluss gem. § 78 Abs. 1 InsO aufzuheben bzw. von der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters abzusehen ist, war letztlich entscheidend, ob die Insolvenzgläubiger sich bei der Frage eines potentiellen Schadensersatzanspruches gegen den Verwalter tatsächlich darauf verlassen können, ihre Rechte auch durchzusetzen. Das wiederum resultiert aus der Fragestellung, welche Voraussetzungen das Insolvenzgericht letztlich an Anträge bzw. Anregungen zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bzw. Überprüfungsmaßnahmen knüpft.

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Werden zu strenge Maßstäbe an die Darlegungen zur Pflichtverletzungen des Gläubigers gestellt, könnte sich § 92 InsO sehr leicht als faktischer Haftungsausschluss für die Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens erweisen. Immerhin ist es den einzelnen Gläubigern während des Verfahrens nicht möglich, haftungsrechtliche Ansprüche für die Gesamtgläubigerschaft gegen den Verwalter geltend zu machen. Teils ist es für die Gläubiger auch schwierig, überhaupt an die notwendigen Informationen zu kommen, die einen substantiierten Sachvortrag ermöglichen.

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Auch darf nicht verkannt werden, dass das Gericht bei Verneinung der Voraussetzungen der Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters Aspekte prüfen und zu bescheiden hätte, die grundsätzlich gerade nicht in die Prüfungskompetenz des Insolvenzgerichts fallen, sondern vielmehr grad dem Grundsatz der Gläubigerautonomie unterliegen. Auf die Aufsichtspflicht und die in dieser Hinsicht bestehenden Schranken im Sinne von § 58 InsO ist bereits eingegangen worden. Das Gericht hätte, wie auch in diesem Fall, hier Prüfungen im Hinblick auf der Zweckmäßigkeit von Verwalterentscheidungen vorzunehmen. Diese Fragen können durch das Gericht nicht aus eigener Kenntnis heraus beantwortet werden. Vielmehr hätte sich das Gericht auch in diesem Fällen zumindest gutachterlicher Hilfe bedienen müssen. Auch darf sich das Gericht nicht dem Vorwurf der Voreingenommenheit aussetzen. Im Insolvenzverfahren hat das Gericht in vielerlei Hinsicht die Aufgabe der Moderation und der Vermittlung zwischen unterschiedlichen Interessenlagen. Im Rahmen der Beachtung des Grundsatzes der Gläubigerautonomie ist dabei auch dem Vorbringen einzelner Gläubiger Rechnung zu tragen.

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Gleichzeitig darf die Hürde zur Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters, zumindest von Amts wegen, nicht zu niedrig angesetzt werden. Ansonsten würde dies wiederum zu einer Fülle von Einsetzungen von Sonderinsolvenzverwaltern führen. Nicht nur die Insolvenzmasse würde aufgrund der Kosten für Überprüfungsmaßnahmen teils unnötig verbraucht, auch ist dies häufig mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen des Verfahrensabschlusses verbunden. Hervorzuheben ist auch, dass das Insolvenzverfahren darauf basiert, dass den bestellten und gewählten Insolvenzverwaltern/Treuhändern ein generelles Vertrauen von Seiten des Gerichts und den übrigen Verfahrensbeteiligten richtigerweise entgegengebracht wird und werden muss. Ohne dies könnte eine vernünftige Verfahrensabwicklung nicht von Statten gehen. Dieses Vertrauensverhältnis würde dauerhaft nachhaltig Schaden nehmen, wenn jedes Verwalterhandeln bei jedem kritischen Vortrag unmittelbar mit dem Vorwurf eines möglichen pflichtwidrigen Verhaltens und entsprechenden Überprüfungsmaßnahmen belegt werden würde.

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Nach gerichtlicher Auffassung sollte die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters bzw. die Prüfung etwaiger Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter durch gutachterliche Tätigkeit im Sinne von § 5 InsO auch weiterhin ein streng eingeschränktes Mittel sein.

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Im vorliegenden Fall hat das Gericht auch im Rahmen der letzten Gläubigerversammlung nochmals allen Beteiligten Gelegenheit gegeben, die offenen Fragestellungen ausgiebig zu erörtern und zu beantworten. Nach dem Eindruck des Gerichts sind zwar weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die den Vorwurf eines pflichtwidrigen Handelns  und eines Schadenersatzanspruches gegen den Verwalter ausreichend aktenkundig manifestieren. Letztlich kann von gerichtlicher Seite aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Verwalter sich im Rahmen seiner getroffenen Zweckmäßigkeitsentscheidungen eines Schadenersatzanspruches auszusetzen hat. Diese Prüfungskompetenz ist - entsprechend der bereits getätigten Ausführungen - sodann letztlich dem Grundsatz der Gläubigerautonomie unterworfen.

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Das Gericht hat im Rahmen der Leitung der Gläubigerversammlung darauf geachtet, dass der Umfang der Prüfung durch den Sonderinsolvenzverwalter möglichst auf das notwendige Maß beschränkt bleibt, um die von der Masse zu tragenden Kosten so gering als möglich zu halten. Ebenfalls wird der Sonderinsolvenzverwalter die Vorgänge erst prüfen und nur dann eine weitere ggf. kostenintensive Geltendmachung vornehmen, wenn hierfür auch ausreichend Anlass besteht. Ggf. wird vor der Frage der Geltendmachung eines gesonderte Gläubigerversammlung darüber entscheiden.

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Das Gericht hat letztlich die unterschiedlichen Interessenlagen abgewogen. An der Gläubigerversammlung haben I3 und die Sparkasse T als Gläubiger teilgenommen. Eine einheitliche Entscheidung konnte nicht getroffen werden. Aufgrund der höheren Forderung konnte sich letztlich I3bei der Entscheidung über die Beschlussfassung durchsetzen. Das diese ggf. wegen der höheren Forderung und des zu erwartenden höheren Forderungsausfalls ein höheres Interesse an der Durchsetzung ihrer Belange bei der Beschlussfassung hatte, kann letztlich nicht ausschlaggebend dafür sein, dass darin gleichzeitig eine Verfolgung von Interessen wider der Gläubigergemeinschaft gesehen wird. Sollte es tatsächlich zur Feststellung kommen, dass Schadenersatz vom Verwalter an die Masse zu entrichten ist, so würde dies allen Gläubigern - unter Abzug etwaiger Kosten - zur Verfügung stehen. Auch hat sich der Gesetzgeber letztlich bei der Frage von Mehrheitsentscheidungen bei "normalen Beschlussfassungen" allein auf die Summenmehrheit beschränkt. Nur bei der Wahl eines Insolvenzverwalters wollte der Gesetzgeber offenbar auch, dass die Kopfmehrheit mit ausschlaggebend ist. Im Falle des Prinzips der Summenmehrheit ist es somit auch vom Gesetzgeber mitgewollt, dass auch einzelne Gläubiger aufgrund der hohen Forderungsansprüche eigene Interessen im Rahmen der Gläubigergemeinschaft durchsetzen.

77

Die Aufhebung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses durch das Gericht gem. § 78 Abs. 1 InsO stellt dabei einen erheblichen Eingriff in den Grundsatz der Gläubigerautonomie dar. Aus gerichtlicher Sicht ist hier in diesem Einzelfall das Interesse an der Aufklärung der offenbar weiterhin strittigen Sachverhalte höher zu bewerten als das Risiko der Masseminderung durch etwaige Kosten des Sonderinsolvenzverwalters bzw. die zeitliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses. Der von der Gläubigerin I3 vorgetragene Sachverhalt betrifft auch nicht nur das Handeln des Insolvenzverwalters, sondern richtet sich in Teilen auch gegen das Handeln der Sparkasse T. Insoweit liegt letztlich eine Prüfung durch einen Sonderinsolvenzverwalter auch in deren Interesse, um etwaige erhobene Vorwürfe auszuräumen.

78

Ferner ist die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters und die damit einhergehende Prüfung der Sicherung des Rechtsfriedens und der Gewährung des Rechtsschutzes dienlich.

79

In Abwägung der unterschiedlichen Interessen und bei Betrachtung dieses Einzelfalls steht die Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung am 27.11.2014, aber auch eine mögliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters durch das Gericht von Amts wegen im Sinne von §§ 60, 92 InsO nicht im Widerspruch zu den Interessen der Gläubigergemeinschaft. Die Anträge gem. § 78 Abs. 1 InsO waren daher zurückzuweisen.

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Die Beschlussfassung vom 27.11.2014 bleibt bestehen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung abgelehnt wird, ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 4, 78 Abs. 2 S. 2 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben.

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Gegen die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu.

84

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

85

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

86

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

87

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

88

Unterschrift