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Amtsgericht Münster·75 IN 58/14·29.07.2020

Vergütung im Insolvenzverfahren: Umsatzsteuer aus Betriebsfortführung einzustellen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrecht/InsolvenzvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter rügte die Vergütungsfestsetzung und beantragte die Einbeziehung vereinnahmter Umsatzsteuern in die Berechnungsgrundlage. Das Amtsgericht gab der sofortigen Beschwerde teilweise statt und erhöhte die Berechnungsgrundlage um 43.928,00 EUR; weitere Einwendungen wurden zurückgewiesen. Es klärte, welche Umsatzsteuern in die Überschussrechnung aufzunehmen sind und bestätigte angemessene Abschläge sowie den Gesamtzuschlag.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters teilweise stattgegeben: Berechnungsgrundlage um 43.928,00 EUR erhöht, weitere Einwendungen überwiegend zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Umsatzsteuer, die im Zuge der Betriebsfortführung vereinnahmt wird (insbesondere aus verwerteten Warenvorräten), ist in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen und damit in die Berechnungsgrundlage der Insolvenzverwaltervergütung einzubeziehen.

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Umsatzsteuern aus der Unternehmensfortführung und Feststellungskostenbeiträge sind nicht pauschal in die Berechnungsgrundlage einzustellen, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Einbeziehung vorliegen.

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Bei der Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung sind Abschläge für vorangegangene Tätigkeiten des (vorläufigen) Sachwalters, z. B. bei relevanten Vorarbeiten zur Forderungsprüfung, angemessen zu berücksichtigen.

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Ein Abschlag wegen übernommener Kontoguthaben kann gerechtfertigt sein, wenn in der Gesamtschau (Berechnungsgrundlage, Regelvergütung, Zuschläge) eine ausgewogene Vergütungsbemessung erreicht wird.

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Ein zusätzlicher Zuschlag wegen hoher Umsätze ist nur geboten, sofern der Umsatz nicht bereits bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt wurde und sonstige Umstände (z. B. Einbindung externer Dritter) dem nicht entgegenstehen.

Relevante Normen
§ InsVV §1 Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 Buchstabe b§ InsVV §3 Abs. 2§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV§ 187 InsO§ 64 Abs. 3 InsO§ 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, IX ZB 42/20 (LG Münster 5 T 417/20) [NACHINSTANZ]

Leitsatz

a) Im Zuege der Betriebsfortführung vereinnahmte Umsatzsteuern sind in die mit dem Vergütungsantrag vorzulegende Überschussrechnung einzustellen.

b)Abschläge von der Regelvergütung des Insolvenzverwalters bei vorangegangener Eigenverwaltung.

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 6### eingetragenen A

Insolvenzverwalter: G

wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters vom 20.07.2020 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 09.07.2020 teilweise abgeholfen und ein weiterer Betrag in Höhe von 43.928,00 EUR in die Berechnungsgrundlage eingestellt, sodass sich die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt zusammensetzen:

Vergütung

159.648,65 EUR

Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen

16 750,00 EUR

Zwischensumme

176.398,65 EUR

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 176.398,65 EUR

33.515,74 EUR

Endbetrag

209.914,39 EUR

Der Endbetrag kann abzgl. der bereits festgesetzten Vorschüsse der Insolvenzmasse entnommen werden.

Im Übrigen wird der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Münster zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Zutreffend weist der Insolvenzverwalter darauf hin, dass die Umsatzsteuern aus den verwerteten Warenvorräten, die dem Zerschlagungssektor zuzuordnen sind, in die Berechnungsgrundlage einzustellen sind. Die Vergütungsfestsetzung ist insoweit unrichtig. Die Berechnungsgrundlage ist also um 43.928,00 EUR zu erhöhen und beträgt damit insgesamt 1.672.288, 46 EUR.

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Der Regelsatz beträgt damit 61.195,76 EUR. Diesem ist die Mehrvergütung gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV in Höhe von 5.324,51 EUR hinzuzusetzen, sodass die Regelvergütung 66.520,27 EUR beträgt.

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Bzgl. der Umsatzsteuern aus der Unternehmensfortführung und der Feststellungskostenbeiträge bleibt es allerdings dabei, dass diese nicht in die Berechnungsgrundlage einzustellen sind. Aus der Beschwerdeschrift ergeben sich keine Gründe, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten.

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Hinsichtlich der festgesetzten Zuschläge und der Gesamtschau wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens werden die dortigen Ausführungen weiterhin als zutreffend angesehen. Der Beschluss ist lediglich in einzelnen Punkten wie folgt zu ergänzen/klarzustellen:

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Bzgl. des Zuschlags "Abschlagsverteilungen i.S.d. § 187 InsO/Gläubigeranzahl" weist der Insolvenzverwalter zutreffend darauf hin, dass im Vergütungsbeschluss von einem beantragten Zuschlag von 30 % die Rede ist. Hierbei handelt es sich um einen Schreibfehler. Tatsächlich beantragt sind lediglich 15 %.

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Dies ändert am Ergebnis allerdings nichts. Insgesamt ist ein Abschlag von 10 % vorzunehmen aufgrund der Vorarbeiten des Sachwalters in Bezug auf die Forderungsprüfung. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

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Hinsichtlich des Abschlags für das übernommene Kontoguthaben ist der Vergütungsbeschluss um folgenden Aspekt zu ergänzen: Der Abschlag ist hier mit 20 % veranschlagt worden, was zunächst tatsächlich eine versteckte Kürzung der Berechnungsgrundlage um das übernommene Kontoguthaben darstellt. Auf der anderen Seite führt das übernommene Kontoguthaben allerdings auch dazu, dass alle anderen Zuschläge aufgrund der höheren Regelvergütung zu deutlich höheren Mehrvergütungen und zu einer deutlich höheren Gesamtvergütung führen. Dies ist ein Aspekt, der im Rahmen der Gesamtschau auf Berechnungsgrundlage, Regelvergütung, Zuschläge und betragliche Vergütung -wie sie seitens des Insolvenzgerichts auch weiterhin vorgenommen wird- Berücksichtigung   finden kann. Der Verwalter partizipiert also am übernommenen Kontoguthaben auch dadurch, dass der Gesamtzuschlag in betraglicher Hinsicht aufgrund des Kontoguthabens höher ausfällt. Daher ist im vorliegenden Fall die Vornahme eines Abschlags von 20 % gerechtfertigt.

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Der Verwalter macht in seiner sofortigen Beschwerde einen weiteren Zuschlag geltend und zwar für die in sieben Monaten getätigten Umsätze in Höhe von 2.300.000,00 EUR vor dem Hintergrund, dass in der Entscheidung des Amtsgerichts Münster vom 11.10.2019 (73 IN 52/14) ebenfalls ein Zuschlag von 5 % für einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen EUR gewährt wurde. Dies führt im vorliegenden Verfahren allerdings nicht zu einem weiteren Zuschlag. Unter anderem der Umsatz ist entscheidendes Kriterium für die Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung und hier bereits angemessen berücksichtigt worden. Dass der Umsatz bereits bei der Bemessung des Zuschlags für die Betriebsfortführung berücksichtigt worden ist, geht aus dem angefochtenen Beschluss auch hervor ("Vor dem Hintergrund [...] der getätigten Umsätze"). Ein zusätzlicher Zuschlag ist hier nicht festzusetzen. Darüber hinaus spricht  an dieser Stelle auch die Beauftragung der externen Dritten mit der Insolvenzbuchhaltung und der Unternehmensberatung gegen einen weiteren Zuschlag.

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Ein weiterer Aspekt spricht in der Gesamtschau ebenfalls gegen eine höhere Vergütung, und zwar die Tatsache, dass die Tätigkeit des (vorläufigen) Sachwalters nicht nur in Bezug auf die Forderungsprüfung zu einer Erleichterung für den Insolvenzverwalter geführt hat. So waren dem Insolvenzverwalter die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die Produktionsabläufe sowie die Unternehmens- und Mitarbeiterstrukturen bereits aus der mehrmonatigen Begleitung der Eigenverwaltung bekannt. Auf diese Erkenntnisse konnte der endgültige Insolvenzverwalter zurückgreifen, was seine Tätigkeit insgesamt und insbesondere hinsichtlich der Betriebsfortführung erleichtert hat.

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Es bleibt daher bei dem Gesamtzuschlag von 140 %, der aufgrund der geänderten Berechnungsgrundlage zu einer Nettovergütung von 159.648,65 EUR führt.

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Die Vergütungsfestsetzung ist weiterhin dahingehend klarzustellen, dass der Vortrag des Verwalters zur Querfinanzierung zur Kenntnis genommen und geprüft wurde, aufgrund der genannten Rechtsprechung des Landgerichts Münster allerdings nicht vergütungserhöhend berücksichtigt worden ist.

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Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses entspricht den Vorgaben des BGH, Beschluss vom 14.12.2017, Az.: IX ZB 65/16.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die geänderte Vergütungsfestsetzung ist, soweit der sofortigen Beschwerde des Verwalters abgeholfen wurde, wiederum die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

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Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

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Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht  Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

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Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Münster, 30.07.2020