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Amtsgericht Münster·75 IK 15/13·26.12.2016

Stiefkinder nicht berücksichtigungsfähig bei Erhöhung des unpfändbaren Betrags (§850f ZPO)

VerfahrensrechtInsolvenzrechtPfändungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte, seine Stiefkinder bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags nach §§ 292 Abs.1 S.3, 36 Abs.4 InsO i.V.m. § 850f Abs.1 lit. a) ZPO zu berücksichtigen, weil er mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. § 850f Abs.1 ZPO ermögliche eine Erhöhung nur bei gesetzlichen Unterhaltspflichten; faktische Unterhaltspflichten durch Bedarfsgemeinschaft genügen nicht. § 850f verweist auf § 850c ZPO, der ausschließlich gesetzliche Unterhaltspflichten berücksichtigt.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Berücksichtigung der Stiefkinder bei der Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f ZPO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrags nach § 850f Abs.1 lit. a) ZPO setzt eine gesetzliche, zivilrechtliche Unterhaltspflicht des Schuldners voraus.

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Die Bezugnahme des § 850f Abs.1 a) ZPO auf § 850c ZPO führt dazu, dass nur gesetzlich normierte Unterhaltspflichten bei der Festsetzung des Pfändungsfreibetrags berücksichtigt werden.

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Faktische Unterhaltspflichten infolge Bildung einer Bedarfsgemeinschaft oder die Anrechnung des Einkommens bei Sozialleistungen begründen keine pfändungsschutzrechtliche Berücksichtigung des unpfändbaren Betrags.

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Ein Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrags ist zurückzuweisen, sofern der Schuldner keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber den betreffenden Personen darlegt.

Relevante Normen
§ 292 Abs. 1 S. 3 InsO§ 36 Abs. 4 InsO§ 850f Abs. 1 lit. a) ZPO§ 850c ZPO§ 4 InsO§ 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG

Tenor

wird der Antrag des Schuldners vom 20.12.2016, seine Stiefkinder bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages gem. §§ 292 Abs. 1 S. 3, 36 Abs. 4 InsO, 850f Abs. 1 lit. a) ZPO zu berücksichtigen, zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragte der Schuldner, seine Stiefkinder, C1 und C2, bei der Berechnung der pfändbaren Gehaltsanteile zu berücksichtigen. Er lebe mit seinen Stiefkindern in einer Bedarfsgemeinschaft, sodass sein Einkommen bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB voll angerechnet werde. Diese faktische Unterhaltspflicht müsse ebenfalls bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages Berücksichtigung finden.

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Der Antrag des Schuldners war allerdings zurückzuweisen.

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Aus der Antragsschrift des Schuldners geht hervor, dass Grundlage der Erhöhung des unpfändbaren Betrages der § 850f Abs. 1 lit. a) ZPO sein soll.

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Nach dieser Vorschrift kann das Insolvenzgericht den unpfändbaren Betrag per Beschluss erhöhen, wenn der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners und der Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist. Allerdings bezieht sich diese Vorschrift lediglich auf Unterhaltspflichten, denen der Schuldner gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages kommt hier lediglich in Betracht, wenn der Schuldner einer zivilrechtlichen, gesetzlichen Unterhaltspflicht nach dem BGB nachkommt (Zöller/Stöber zur ZPO, 30. Auflage, Rn. 2a zu § 850f Abs. 1a). Dies folgt aus der Bezugnahme des § 850f Abs. 1 a) ZPO auf den § 850c ZPO, welcher ebenfalls lediglich eine Berücksichtigung von gesetzlichen Unterhaltspflichten vorsieht.  Die Stiefkinder des Schuldners stellen allerdings keine gesetzliche Unterhaltspflicht im Sinne dieser Vorschrift dar, sodass sie bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages keine Berücksichtigung finden können.

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Die faktische Unterhaltspflicht des Schuldners durch Bildung einer Bedarfsgemeinschaft mit C1 und C2 und die Anrechnung seines Einkommens bei der Berechnung von Sozialleistungen führt folglich nicht zur ihrer pfändungsschutzrechtlichen Berücksichtigung.

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Diese Vorgehensweise stellt nach den amtsgerichtlichen Ermittlungen auch weiterhin die herrschende Meinung dar, sodass der Antrag des Schuldners erneut zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung

9

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

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Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

11

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Münster, 27.12.2016

14

Amtsgericht

15

Unterschrift

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Rechtspfleger