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Amtsgericht Münster·73 IN 47/14·04.03.2015

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Amtsgericht Münster hat am 05.03.2015 das Verfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und einen Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen bis zum 20.04.2015 aufgefordert; eine Gläubigerversammlung ist für den 11.05.2015 anberaumt.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung stattgegeben; Insolvenzverwalter bestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Schuldnerin vorliegen.

2

Mit der gerichtlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der die Insolvenzmasse verwaltet und die weitere Verfahrensdurchführung übernimmt.

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Gläubiger sind verpflichtet, ihre Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden; eine Fristversäumung kann zur Unberücksichtigung der Forderung führen.

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Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt.

Relevante Normen
§ 174 InsO§ 28 Abs. 2 InsO§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 30 Abs. 2 InsO§ 8 Abs. 3 InsO§ 34 Abs. 2 InsO

Tenor

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 05.03.2015, um 09:24 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Rubrum

1

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 10.09.2014 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

2

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt …

3

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 20.04.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

4

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

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Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

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Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

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Montag, 11.05.2015, 09:00 Uhr,

8

im Gebäude des Amtsgerichts Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, 1. Etage, Sitzungssaal 101 B.

9

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

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die Person des Insolvenzverwalters,
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
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und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

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die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs im Ganzen oder in Teilen der Schuldnerin,
die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
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Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

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Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.04.2015 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 213 B niedergelegt.

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Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

18

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei  dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

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Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

20

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.