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Amtsgericht Münster·73 IN 46/14·25.09.2014

Aufhebung vorläufiger Insolvenzverwaltung und Bestellung eines vorläufigen Sachwalters

VerfahrensrechtInsolvenzrechtVorläufige Verwaltung/SachwalterbestellungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Münster hob den Beschluss zur Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 10.09.2014 auf und entsprach dem Ausscheiden des vorläufigen Insolvenzverwalters auf dessen Antrag. Gleichzeitig bestellte das Gericht einen vorläufigen Sachwalter und ordnete ein Vollstreckungsverbot gegen die Schuldnerin (außer bei unbeweglichen Gegenständen) an. Dem Sachwalter wurden umfangreiche Prüf- und Betretungsbefugnisse sowie Untersuchungsaufträge zur Eröffnungsreife, Fortführungsfähigkeit, Kostendeckung und zur Eignung der Eigenverwaltung übertragen.

Ausgang: Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung vom 10.09.2014 und Bestellung eines vorläufigen Sachwalters; Vollstreckungsverbot angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung kann vom Insolvenzgericht aufgehoben werden; das Ausscheiden des vorläufigen Insolvenzverwalters kann auf dessen Antrag erfolgen.

2

Das Insolvenzgericht kann einen vorläufigen Sachwalter bestellen und ihm Befugnisse zum Betreten von Geschäftsräumen, zur Einsichtnahme und zur Einholung von Auskünften bei Dritten übertragen.

3

Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen sind einzustellen.

4

Der vorläufige Sachwalter hat zu prüfen, ob ein eröffnungsrelevanter Eröffnungsgrund vorliegt, ob Aussichten auf Fortführung des Unternehmens bestehen und ob das Vermögen voraussichtlich die Verfahrenskosten deckt.

5

Der vorläufige Sachwalter ist zudem zu beauftragen zu prüfen, ob eine angeordnete Eigenverwaltung Nachteile für die Gläubiger erwarten lässt und welche Sanierungs- bzw. Insolvenzplanperspektiven bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 270 a InsO§ 270a InsO§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 22 Abs. 1 Nr. 3 Abs. 2 InsO

Tenor

der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB #### eingetragenen B GmbH, I-Weg, #### X, gesetzlich vertreten durch die Geschäführer Z und Y

wird wird heute am 26.09.2014 um 13:02 Uhr angeordnet (§ 270 a InsO):

Der Beschluss vom 10.09.2014 über die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung wird  aufgehoben. Das Ausscheiden des vorläufigen Insolvenzverwalters aus seinem Amt erfolgt auf dessen Antrag. Gleichzeitig wird angeordnet (§ 270 a InsO):

Z. vorläuf. Sachwalter wird Rechtsanwalt N, Q-Allee, ######, Telefon: #####/####, Fax: ############ bestellt.

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin bleiben untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

D. vorl. Sachwalt. ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er/Sie ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

D. vorl. Sachwalt. wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er/Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Ferner wird der vorläufige Sachwalter beauftragt zu prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, und welche Rahmenplanung für die angestrebte Sanierung bisher vorliegt, und ob bzw. wann diese voraussichtlich ggf. in einen Insolvenzplan münden kann.