Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters unter Ausschluss der Umsatzsteuererstattung der Masse
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Münster setzte die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters fest und berücksichtigte dabei den Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse nicht bei der Bemessungsgrundlage. Auf die Vergütung wurde eine mit Zustimmung des Gerichts erfolgte Vorschussentnahme angerechnet; gesetzliche Umsatzsteuer wurde hinzugerechnet. Nach Rechtskraft ist die Auszahlung aus der Masse möglich; ein Überschuss kann als Nachtragsvergütung und Auslagenersatz festgesetzt werden.
Ausgang: Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt; Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse bei Bemessung ausgeschlossen; Vorschuss angerechnet; Auszahlung nach Rechtskraft gestattet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters ist der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse nicht zu berücksichtigen.
Die Vergütung und erstattungsfähigen Auslagen des Insolvenzverwalters sind vom Gericht festzusetzen; eine mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Vorschussentnahme ist auf die Vergütung anzurechnen.
Auf die festgesetzte Vergütung und die erstattungsfähigen Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Nach Rechtskraft der Vergütungsfestsetzung kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Ein sich aus der abschließenden Gerichtskostenrechnung ergebender Überschuss kann als Nachtragsvergütung und als Ersatz noch entstehender Auslagen festgesetzt werden.
Leitsatz
Der Umsatzsteuererstattungsanspruch der Masse ist hinsichtlich der Vergütung des Insolvenzverwalters bei der Bemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen.
Tenor
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung
65.766,53 €
Auslagen
9 500,00 €
Zwischensumme
75.266,53 €
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer
12.042,64 €
Endbetrag
87.309,17 €
Auf die Vergütung ist die mit Zustimmung des Gerichts vorgenommene Vorschussentnahme in Höhe von 24.403,50 € anzurechnen.
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der Insolvenzmasse entnommen werden.
Der Überschuss, der sich nach Aufstellung der abschließenden Gerichtskostenrechnung aus der Masse ergibt, wird als Nachtragsvergütung und als Ersatz der noch entstehenden Auslagen festgesetzt.
Rubrum
Münster, 19.04.2006
Amtsgericht
Unterschrift