Versäumnisurteil aufrechterhalten – fristlose Kündigung wegen Zweckentfremdung und Pflichtverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Vermieter klagt auf Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils, das den Mieter zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit und zu Schönheitsreparaturen verurteilte. Das Gericht hält das Versäumnisurteil aufrecht und bestätigt die fristlose Kündigung nach § 543 BGB. Entscheidungsgrund ist die erhebliche Gefährdung der Mietsache durch Zweckentfremdung und die beharrliche Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Urteils.
Ausgang: Klage des Vermieters auf Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils wurde stattgegeben; fristlose Kündigung als berechtigt festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine fristlose Kündigung nach § 543 BGB ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Mieters die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht, etwa durch erhebliche Gefährdung der Mietsache oder Zweckentfremdung als Lagerraum.
Die beharrliche Nichterfüllung einer rechtskräftigen Verpflichtung aus einem Versäumnisurteil (z. B. Wiederherstellung der Bewohnbarkeit, Durchführung von Schönheitsreparaturen) rechtfertigt die Annahme der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Das Vorbringen, der schriftliche Mietvertrag sei unauffindbar, ist unbeachtlich, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil bereits verbindlich festgestellt wurde, dass der Mieter zu bestimmten Maßnahmen verpflichtet ist.
Zur Aufrechterhaltung eines Versäumnisurteils genügt es, dass der Beklagte seine verurteilten Pflichten nicht erfüllt und keine schlüssigen Umstände darlegt, die die Vollstreckung oder Aufrechterhaltung des Urteils in Frage stellen.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 21. April 2004 bleibt aufrechterhalten.
Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Leistung von Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Hauses M T.8 in ####1 N und hat eine Wohnung mit schriftlichem Mietvertrag vom 06. September 1988 an den Beklagten vermietet. Im Verfahren #####/####hat das Amtsgericht N am 09. September 2003 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, wonach dieser zum einen verurteilt wurde, in seiner Wohnung die Bewohnbarkeit des zur Rückseite des Hauses gelegenen Wohnzimmers wiederherzustellen und andererseits verurteilt wurde, in diesem Zimmer Schönheitsreperaturen in fachgerechter Weise durchzuführen. Eine Durchführung von Schönheitsreparaturen erfolgte unstreitig nicht; über die Frage, in welchem Umfang der Beklagte "aufgeräumt" hat, streiten die Parteien.
Mit Schreiben vom 03. November 2003 kündigte der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise ordentlich. Wegen der Einzelheiten der Kündigung wird auf die bei den Akten befindliche Fotokopie (Blatt 22-25 der Akten) verwiesen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe gravierend gegen seine Pflichten als Mieter verstoßen, da er die Forderungen aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts N nicht erfüllt habe.
Wegen des Vorbringens des Klägers wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 04. Dezember 2003 nebst Anlagen (Blatt 1-25 der Akten) und den Inhalt der Schriftsätze vom 30. Januar 2004 nebst Anlagen (Blatt 38-54 der Akten) und vom 07. Mai 2004 nebst Anlagen (Blatt 73-82 der Akten) verwiesen.
Durch Versäumnisurteil vom 21. April 2004 wurde der Beklagte verurteilt, das im Hause M-T. in ####1 N, zweites Geschoß links belegende Mietobjekt bestehend aus zwei Y, einer Küche, einem Flur, ein Bad/WC Balkon und einen Kellerraum an den Kläger herauszugeben. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 21. April 2004 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung der Klageabweisung beruft der Beklagte sich darauf, er habe nach Erhalt des Räumungsurteils mit der Ausräumung und Freiräumung in der Wohnung begonnen. Zu diesem Zeitpunkt seien der Flur und die Küche in ausreichender Weise freigeräumt worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 29. April 2004 nebst Anlagen (Blatt 67-69 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in vollem Umfang begründet, so dass das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten war.
Die fristlose Kündigung des Klägers ist gemäß § 543 BGB n.F. begründet, weil dem Kläger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Im vorliegenden Verfahren verletzt der Beklagte die Rechte des Klägers dadurch in erheblichem Maße, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet. Diese Gefährdung besteht im vorliegenden Verfahren zum einen darin, dass der Kläger die Wohnung als Lagerraum zweckentfremdet; zum anderen darin, dass der Beklagte sich weigert, Schönheitsreparaturen auszuführen.
Durch Urteil des Amtsgerichts N vom 09. September 2003 wurde der Beklagte sowohl dazu verurteilt, die Bewohnbarkeit des Wohnzimmers wiederherzustellen als auch in diesem Zimmer Schönheitsreparaturen in fachgerechter Weise durchzuführen. Dieses Urteil hat der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen schlicht ignoriert. Dass der Beklagte das Wohnzimmer freigeräumt hat, behauptet er selbst nicht. Soweit der Beklagte nunmehr bezweifelt, zu Schönheitsreparaturen überhaupt verpflichtet zu sein "weil das Exemplar des Mietvertrages des Beklagten derzeit unauffindbar" sei, ist dieses Vorbringen des Beklagten unerheblich, da er zur Durchführung von Schönheitsreparaturen rechtskräftig verurteilt worden ist. Da der Beklagte offensichtlich nicht bereit ist, seine Verpflichtungen aus dem Versäumnisurteil zu erfüllen, ist die fristlose Kündigung des Klägers berechtigt. Angesichts des gesamten Verhaltens des Beklagten kann dem Kläger nach Auffassung des Gerichts nicht zugemutet werden, eine ordentliche Kündigung abzuwarten. Auch die Zeit nach Erlass des ersten. Versäumnisurteils vom 21. April 2004 hat der Beklagte offensichtlich nicht genutzt, um wenigstens bis zur letzten mündlichen Verhandlung seine Verpflichtungen gegenüber dem Kläger zu erfüllen, so dass er wenigstens den Versuch hätte unternehmen können, auch ohne Räumung eine einverständliche Regelung mit dem Kläger zu erreichen. Da der Beklagte offensichtlich entweder nicht in der M oder nicht bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Versäumnisurteil des Jahres 2003 zu erfüllen, war der Beklagte antragsgemäß zu verurteilen und das Versäumnisurteil vom 21. April 2004 aufrechtzuerhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.