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Amtsgericht Münster·7 C 2422/17·15.01.2018

Klage auf Rückzahlung der Mietkaution nach §551 BGB vollumfänglich stattgegeben

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit nebst Zinsen. Streitpunkt ist, ob der Vermieter mit Schadensersatzansprüchen aufrechnen oder die Kaution wegen behaupteter Schäden einbehalten darf. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich stattgegeben: Kaution und erwirtschaftete Zinsen sind zu erstatten; ersatzfähiger Schaden wurde nicht dargetan. Verzugszinsen wurden ebenfalls zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Mietkaution in Höhe von 526,77 € nebst Zinsen gegen den Beklagten vollumfänglich stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution richtet sich nach § 551 BGB und umfasst den geleisteten Kautionsbetrag zuzüglich der erwirtschafteten Zinsen.

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Eine Aufrechnung des Vermieters mit Schadensersatzansprüchen ist nur möglich, wenn diese Ansprüche hinreichend substantiiert und tatsächlich ersatzfähig sind.

3

Bei bereits geplanten andauernden Sanierungsmaßnahmen, die den betreffenden Schadensbereich betreffen, ist dem Vermieter regelmäßig kein zusätzlicher ersatzfähiger Schaden zurechenbar; eine Geltendmachung kann treuwidrig sein (§ 242 BGB).

4

Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB stehen dem Kautionsgläubiger zu, wenn der Vermieter trotz Fristsetzung nicht zahlt.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 535 BGB§ 551 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 281 BGB§ 242 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 526,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.12.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

5

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietsicherheit in Höhe von 510,-- € nebst entsprechender Zinsen gemäß §§ 535, 551 BGB i. V. m. § 22 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 11.10.2010.

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Der vorgenannte Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen behaupteter Beschädigungen der Mietsache gemäß §§ 280 Absatz 1 BGB bzw. nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß §§ 280, 281 BGB erloschen. Unabhängig von der Frage, inwieweit die Schadensbeschreibung der Beklagtenseite überhaupt ausreichend substantiiert ist und inwieweit überhaupt eine Verantwortlichkeit des Klägers für Schäden, die lediglich die von ihm genutzten Gemeinschaftsräume betreffen, gegeben ist bzw. inwieweit überhaupt eine weitergehende Geltendmachung von Schäden unter Berücksichtigung der im Rahmen des Wohnungsübergabeprotokolls vermerkten Beanstandungen bzw. Mängel möglich ist, ist der Beklagtenseite jedenfalls kein ersatzfähiger Schaden zuzuerkennen.

7

Der Beklagte hatte das streitgegenständliche Mietverhältnis zunächst selbst unter Verweis auf umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, die sämtlich auch hier geltend gemachte Schadensbereiche betrafen, gekündigt. Tatsächlich sind, wie geplant, nach dem Auszug umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, so ist neben einer Erneuerung der Decken, der Böden und Türen ein Teil an einer Wand zwischen Küche und Wohnbereich verändert worden und ein entsprechender Durchgang dort geschaffen worden sowie etwa ein Fenster in dem ehemals vom Kläger bewohnten Zimmer eingebaut worden.

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Unter Berücksichtigung dieser ohnehin geplanten großflächigen Sanierungsmaßnahmen, die Grund einer Kündigung gegenüber dem Kläger waren, ist dem Beklagten kein Schaden entstanden bzw. widerspräche das Zuerkennen einer Ausgleichspflicht des Mieters jedenfalls im vorliegenden Fall § 242 BGB und wäre als treuwidrig anzusehen.

9

Der Beklagte ist gemäß § 551 Absatz 1 BGB i. V. m. § 22 des Mietvertrages verpflichtet, nicht nur den ursprünglich gezahlten Kautionsbetrag in Höhe von 510,-- € auszukehren, sondern zusätzlich die erwirtschafteten Zinsen, die die Klägerseite zutreffend unter Berücksichtigung des üblichen Zinssatzes für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist mit 16,77 € ermittelt hat.

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Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich im Übrigen aus Verzugsgesichtspunkten gemäß §§ 286, 288 BGB, nachdem die Beklagtenseite trotz Fristsetzung mit anwaltlichen Schreiben vom 22.11.2016 innerhalb der bis zum 06.12.2016 gesetzten Frist keine Zahlung leistete.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 526,77 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

17

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

18

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

19

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

20

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.