Anfechtung: Abschaffung von Waschmaschinen und Trocknern in WEG für ungültig erklärt
KI-Zusammenfassung
Der Wohnungseigentümer klagt gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung, alle Waschmaschinen und Trockner nicht mehr zu reparieren und bis Stichtag zu demontieren. Streitpunkt ist, ob der Beschluss gegen Auflagen der Baugenehmigung bzw. eine bauliche Veränderung verstößt. Das Amtsgericht erklärt den Beschluss für ungültig, weil er gegen verbindliche Baugenehmigungsauflagen und die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstößt. Die Beklagten tragen die Kosten.
Ausgang: Anfechtungsklage des Eigentümers gegen Beschluss zur Abschaffung von Wasch- und Trockengeräten erfolgreich; Beschluss für ungültig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft ist unwirksam, wenn er gegen verbindliche Auflagen der Baugenehmigung verstößt.
Auflagen einer Baugenehmigung, die die Aufstellung und dauerhafte Unterhaltung gemeinschaftlicher Einrichtungen verlangen, bestehen für die Dauer des Bauwerks und binden die Eigentümergemeinschaft.
Die Einhaltung von Gesetzen, Auflagen und Genehmigungsbedingungen gehört zur ordnungsgemäßen Verwaltung; bloße Kosten- oder Vandalismusbelange rechtfertigen keinen Verstoß gegen diese Pflichten.
Dass Geräte nicht baulich mit dem Gebäude verbunden sind, schließt nicht aus, dass ihre Entfernung gegen genehmigungsrechtliche Verpflichtungen und damit gegen ordnungsgemäße Verwaltung verstößt.
Tenor
Der Beschluss der Eigentümerversammlung L., N. vom 30.05.2016 zu Tagesordnungspunkt 7, „alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.09.2019 abzuschaffen, also zu demontieren,“ wird für ungültig erklärt.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der Wohnungseigentumsanlage L., N.. Das Gebäude besteht aus mehreren Gebäudeteilen. In dem Gebäudeteil mit dem Eingang L., in dem sich auch die Wohnung des Klägers befindet, sind insgesamt 15 kleine Einraumwohnungen mit einer Größe von ca. 35 m².
Mit der Teilungserklärung für das Objekt vom 22.08.1972 wurde der Stadt auch gleichzeitig die Gemeinschaftsordnung sowie die Abgeschlossenheitserklärung vorgelegt. In der Abgeschlossenheitserklärung wird darauf verwiesen, dass Wasch- und Trockenräume erforderlich sind. Des Weiteren heißt es: „Auf die erforderlichen Wasch- und Trockenräume sowie Fahrradräume für die allgemeine Nutzung sind im Aufteilungsplan des Kellergeschosses ausgewiesen.“.
Grundlage für die Abgeschlossenheitsbescheinigung war die Baugenehmigung der Stadt N. vom 25.05.1972. Weil in dem Objekt nicht genügend große Wasch-und Trockenräume vorhanden waren, wurde die Auflage gemacht, Waschmaschinen und Trockner aufzustellen und auf Dauer betriebssicher zu unterhalten; wegen des genauen Wortlautes der Auflagen wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bauschein (Bl. 55 der Akten).
Die in den allgemein zugänglichen Wasch- und Trockenräumen aufgestellten Geräte wurden in der Vergangenheit wiederholt beschädigt. Deshalb wurde auf der Eigentümerversammlung vom 30.05.2016 unter Tagesordnungspunkt 7 der Beschluss gefasst, alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.06.2019 abzuschaffen, also zu demontieren.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Anfechtungsklage.
Er vertritt die Auffassung, dass mit diesem Beschluss eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorgenommen werde und dass der Beschluss deshalb ungültig sei.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft L., N., vom 30.05.2016, niedergeschrieben im Protokoll vom 10.06.2016 unter Punkt 07, „alle Waschmaschinen und Trockner ab sofort nicht mehr zu reparieren und alle Geräte mit Stichtag 30.09.2019 abzuschaffen, also zu demontieren,“ für unwirksam zu erklären sowie die Kosten des Verfahrens dem Verwalter aufzuerlegen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie vertreten die Auffassung, die Entfernung der Wasch- und Trockenmaschinen sei keine bauliche Veränderung. Im Übrigen, so behaupten sie, stünden ausreichend Waschplätze in Waschsalons in unmittelbarer Umgebung des Objekts zur Verfügung.
Hinsichtlich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Beschluss der Eigentümergemeinschaft vom 30.05.2016 widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Wasch- und Trocknungsmaschinen sind zwar keine Objekte baulicher Veränderungen, weil sie nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind.
Mit der Entfernung dieser Maschinen verstößt die Eigentümergemeinschaft allerdings gegen die Auflagen aus der Baugenehmigung. Diese Auflagen sahen vor, dass wegen der nicht in ausreichender Größe zur Verfügung stehenden Wasch- und Trockenräume entsprechende Geräte aufzustellen und zu unterhalten sind. Diese Verpflichtung hat Bestand, solange das Bauwerk selbst, für welches die Baugenehmigung erteilt wurde, Bestand hat.
Auch wenn die Erfüllung dieser Verpflichtung lästig ist und wegen zahlreicher Vandalismusschäden mit Kosten verbunden ist, wird die Eigentümergemeinschaft von der Einhaltung dieser Verpflichtung nicht befreit. Sofern sie sich über diese Bedingungen hinwegsetzt, verstößt sie mit ihrem Beschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Ordnungsgemäße Verwaltung bedeutet, dass Gesetze, Auflagen und Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, eingehalten werden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Z. 11, 713 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Kosten des Verfahrens gemäß 49 Abs. 2 WEG der Verwaltung aufzuerlegen; in der Initiierung eines derartigen Beschlusses lag noch kein der Verwaltung vorzuwerfende grobes Verschulden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Unterschrift