Themis
Anmelden
Amtsgericht Münster·60 C 762/23·17.09.2023

Unterlassungsanspruch gegen Abbuchungsversuche nach Kündigung eines Prime‑Abonnements

ZivilrechtVertragsrechtVerbrauchervertragsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger kündigte ein 30‑tägiges Probe‑Prime‑Abonnement fristgerecht, die Beklagte versuchte jedoch weiterhin, die Jahresgebühr vom Kreditkonto abzubuchen und zeigte Mitgliedsstatus an. Die Beklagte hat die Unterlassungsanträge anerkannt und die Geldforderungen erstattet; der Kläger erklärte die Feststellungsklage insoweit erledigt. Das Gericht verurteilte die Beklagte, weitere Abbuchungsversuche zu unterlassen und drohte Ordnungsmittel an; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Unterlassungsantrag gegen weitere Abbuchungsversuche stattgegeben; Feststellungsantrag insoweit als erledigt erklärt; Kosten der Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein abonnementsbezogener Zahlungsanspruch nach fristgerechter Kündigung wirksam beendet, kann der Betroffene einen Unterlassungsanspruch gegen weitere Abbuchungsversuche geltend machen.

2

Eine Erklärung, dass ein Rechtsstreit hinsichtlich eines Antrags nach Rechtshängigkeit erledigt ist, führt dazu, dass das Verfahren insoweit als erledigt zu beurteilen ist, ohne die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit zu verneinen.

3

Die Anerkennung von Unterlassungsansprüchen und die Erstattung geltend gemachter Geldbeträge durch die Beklagte machen die jeweiligen Teilanträge hinsichtlich der erstatteten Beträge erledigt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91a ZPO.

4

Das Gericht kann zur Sicherung der Rechtswirkung gegen Zuwiderhandlungen die Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aussprechen und den Anspruch vorläufig vollstreckbar erklären (vgl. §§ 708 Nr.1, 11, 713, 91 ZPO).

Relevante Normen
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 91a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 1 ZPO§ 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu1) erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, weitere Abbuchungsversuche der Jahresgebühr aus dem gekündigten „Prime-Abonnement“ vom Kreditkartenkonto des Klägers zu unterlassen.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte betreibt die Online-Plattform „X“. Der Kläger schloss dort mit der Beklagte am 20.02.2023 ein grundsätzlich kostenpflichtiges „Prime-Abonnement“ ab. Den Inhabern eines „Prime-Abonnement“ stellt die Beklagte laut Ihrer Werbung privilegierte Flugangebote zur Verfügung, auf die sie teilweise Rabatte gewährt. Hierfür berechnet sie grundsätzlich eine Jahresgebühr von 84,99 Euro. Erstmalige Abonnenten – wie der Kläger – können zunächst ein 30-tägiges Probeabo abschließen, welches jederzeit online kündbar ist. Mit E-Mail vom 02.03.2023 kündigte der Kläger das Abonnement. Gleichwohl versuchte die Beklagte mehrfach, dem hinterlegten Kreditkartenkonto des Klägers die Jahresgebühr i.H.v. 84,99 Euro zu belasten. Auf entsprechende Nachfragen des Klägers per E-Mails teilte die Beklagte zwar zunächst mit, dass sein „Prime-Abonnement“ nicht aktiv sei. Allerdings versuchte sie weiterhin, die Jahresgebühr von dem Kreditkartenkonto des Klägers einzuziehen. Zudem wurde auch dem Kläger beim Einloggen in die App der Beklagte weiterhin der Status „Prime-Mitglied“ angezeigt. Der Kläger nahm sodann erneut mit dem Kundenservice der Beklagte Kontakt auf und forderte diese letztmalig dazu auf, die Kündigung zu bestätigen und weitere Abbuchungsversuche zu unterlassen. Hierauf entgegnete der Kundenservice der Beklagte nunmehr, die Suche nach dem Anliegen mit den angegebenen Details sei erfolglos verlaufen.

3

Der Kläger buchte über die Plattform der Beklagten mehrere Flugsegmente für Reisen nach Nord- bzw. Südamerika. Im Buchungsprozess wurde hierbei angezeigt, dass in der jeweiligen Buchung ein Handgepäckstück inkludiert sei. Nach Abschluss der Buchung musste er indes feststellen, dass in zwei Fällen ein Handgepäckstück nicht Bestandteil des Fluges war. Inbegriffen war lediglich die Mitnahme eines „Personal Items“. Er forderte daraufhin den Kundenservice der Beklagten zur Nachbesserung auf. Da hierauf keine Reaktion erfolgte, buchte er eigenständig ein Handgepäckstück für beide Flüge hinzu. Bei der ersten Buchung handelte es sich um einen Flug mit der Fluggesellschaft Avianca von Barranquilla (BAQ) nach Medellin (MDE). Für die Hinzubuchung des Koffers wurde ein Betrag von 16,50 Euro in Rechnung gestellt. Bei der zweiten Buchung handelte es sich um einen Flug von Bogota (BOG) nach Fort Lauderdale (FLL). Für die Hinzubuchung des Koffers wurde ein Betrag von 65,35 Euro in Rechnung gestellt.

4

Bei der Buchung des Fluges von BAQ nach MDE wurde im Buchungsprozess ein Betrag von 56,18 Euro angezeigt. Die Abbuchung erfolgte dann in britischen Pfund. Aufgrund des Fremdwährungsumsatzes wurde dem Kläger von seiner Hausbank eine Umrechnungsgebühr von 0,84 Euro berechnet.

5

U.a. die Erstattung der vorgenannten Beträge hat der Kläger zunächst mit der Klage geltend gemacht.

6

Ursprünglich hat der Kläger beantragt,

7

1)      festzustellen, dass das „Prime-Abonnement“ des Klägers durch fristgemäße Kündigung per E-Mail innerhalb der 30-tägigen Probelaufzeit ordnungsgemäß geendet hat und der Beklagten hieraus keine Ansprüche zustehen,

8

2)      die Beklagte zu verurteilen, weitere Abbuchungsversuche der Jahresgebühr aus dem gekündigten „Prime-Abonnement“ vom Kreditkartenkonto des Klägers zu unterlassen,

9

3)      der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten im Einzelfall anzudrohen,

10

4)

11

a) an ihn 65,35 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2023 zu zahlen,

12

b) an ihn 16,50 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen,

13

c) an ihn 0,84 Euro zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen.

14

Nachdem das Prime-Abbonement des Klägers mittlerweile unstreitig beendet und der Prime-Acount des Klägers seit dem 20.03.2023 deaktiviert ist, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

15

Die Anträge zu 2) und 3) hat die Beklagte anerkannt.

16

Nachdem die Beklagte die mit dem Anträgen zu 4) geltend gemachten Beträge an den Kläger gezahlt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

17

Die Beklagte hat darüber hinaus ihre Kostentragungspflicht anerkannt.

18

Im Übrigen beantragt sie,

19

                   die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

Die zulässige Klage ist begründet.

22

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in eine Feststellungsklage dahingehend geändert worden, dass der Antrag zu 1) erledigt ist, mithin ursprünglich zulässig und begründet war und nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist. Dies ist der Fall.

23

Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) nach Rechtshängigkeit unbegründet geworden, da die Beklagte unstreitig gestellt hat, dass das „Prime-Abonnement“ des Klägers durch fristgemäße Kündigung per E-Mail innerhalb der 30-tägigen Probelaufzeit ordnungsgemäß geendet hat und der Beklagten hieraus keine Ansprüche zustehen.

24

Die Anträge zu 2) und 3) hat die Beklagte anerkannt.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Antrag zu 4) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 S.1 ZPO auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung folgt insoweit der Kostenübernahmeerklärung der Beklagten.

26

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 1, 11, 713 ZPO.

27

Der Streitwert wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

28

Rechtsbehelfsbelehrung:

29

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

30

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

31

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

32

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

33

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

34

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

35

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.