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Amtsgericht Münster·60 C 736/23·17.04.2023

Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Abbuchungsversuchen für Prime-Abonnement

ZivilrechtVertragsrechtVerbrauchervertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller kündigte ein 30-tägiges Probeabo eines kostenpflichtigen Prime-Abonnements per E-Mail innerhalb der Frist, die Anbieterin versuchte dennoch wiederholt, die Jahresgebühr von der Kreditkarte abzubuchen. Streitgegenstand ist, ob die Kündigung wirksam war und ein sofortiges Unterlassungsgebot gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht gewährte die einstweilige Verfügung, da kein Zahlungsanspruch bestehe und dringender Handlungsbedarf wegen drohender erfolgreicher Abbuchung vorliege. E-Mails und Screenshots genügten zur Glaubhaftmachung; die Verfügung erfolgte ohne mündliche Verhandlung.

Ausgang: Einstweilige Verfügung, die weitere Abbuchungsversuche der Jahresgebühr (84,99 EUR) bis zur Entscheidung der Hauptsache untersagt, wird stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein vertraglich eingeräumtes Probeabo fristgerecht gekündigt, besteht für den Anbieter kein Anspruch auf die nachfolgende Jahresgebühr.

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Ein Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, wenn der Kläger die Kündigung und das Fehlen eines Zahlungsanspruchs glaubhaft macht und ein dringender Verfügungsgrund vorliegt.

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Dringender Verfügungsgrund liegt, wenn wiederholte Abbuchungsversuche derzeit nur durch ein vorübergehendes Kreditlimit misslingen, bei Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit aber erfolgreich wären und dadurch unbillige Nachteile drohen.

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E-Mail-Korrespondenz und Screenshots können ausreichend sein, um sowohl den Anspruch als auch den dringenden Verfügungsgrund glaubhaft zu machen und eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache untersagt, weiterhin zu versuchen, eine Jahresgebühr für ein „Prime-Abo“ i.H.v. 84,99 Euro dem Kreditkartenkonto des Antragsstellers mit der Endung ****1611 zu belasten.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis 600,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

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I.

2

Die Antragsgegnerin betreibt die Online-Plattform „X“. Der Antragsteller schloss dort mit der Antragsgegnerin am 20.02.2023 ein grundsätzlich kostenpflichtiges „Prime-Abonnement“ ab. Den Inhabern eines „Prime-Abonnement“ stellt die Antragsgegnerin laut Ihrer Werbung privilegierte Flugangebote zur Verfügung, auf die sie teilweise Rabatte gewährt. Hierfür berechnet sie grundsätzlich eine Jahresgebühr von 84,99 Euro. Erstmalige Abonnenten – wie der Antragsteller – können zunächst ein 30-tägiges Probeabo abschließen, welches jederzeit online kündbar ist. Mit E-Mail vom 02.03.2023 kündigte der Antragsteller das Abonnement. Gleichwohl versuchte die Antragsgegnerin mehrfach, dem hinterlegten Kreditkartenkonto des Antragstellers die Jahresgebühr i.H.v. 84,99 Euro zu belasten.

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Auf entsprechende Nachfragen des Antragstellers per E-Mails teilte die Antragsgegnerin zwar zunächst mit, dass sein „Prime-Abonnement“ nicht aktiv sei. Allerdings versuchte sie weiterhin, die Jahresgebühr von dem Kreditkartenkonto des Antragstellers einzuziehen. Zudem wird auch dem Antragsteller beim Einloggen in die App der Antragsgegnerin weiterhin der Status „Prime-Mitglied“ angezeigt. Der Antragsteller nahm sodann erneut mit dem Kundenservice der Antragsgegnerin Kontakt auf und forderte diese letztmalig dazu auf, die Kündigung zu bestätigen und weitere Abbuchungsversuche zu unterlassen. Hierauf entgegnete der Kundenservice der Antragsgegnerin nunmehr, die Suche nach dem Anliegen mit den angegebenen Details sei erfolglos verlaufen.

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Mit seinem Antrag vom 17.04.2023 begehrt der Antragsteller,

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der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache zu untersagen, weiterhin zu versuchen, eine Jahresgebühr für ein „Prime-Abo“ i.H.v. 84,99 Euro dem Kreditkartenkonto des Antragsstellers mit der Endung ****1611 zu belasten.

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II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung des Versuchs der Belastung seines Kreditkartenkontos mit einer Jahresgebühr von 84,99 Euro, da er den am 20.02.2023 mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vertrag über ein „Prime-Abonnement“ wirksam innerhalb der 30-tägigen Kündigungsfrist mit E-Mail vom 02.03.2023 gekündigt hat und damit ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung einer Jahresgebühr nicht besteht.

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Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.

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Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin wiederholt mit kurzer Fristsetzung zur Unterlassung aufgefordert und darauf hingewiesen, dass er bei Zuwiderhandlung umgehend eine gerichtliche Entscheidung beantragen werde. Er kann diesbezüglich auch nicht auf das Verfahren in der Hauptsache verwiesen werden. Denn die fortwährenden Abbuchungsversuche der Antragsgegnerin schlagen derzeit lediglich deshalb fehl, weil das Kreditlimit des Antragsstellers erschöpft ist. Sobald dieser jedoch den fälligen Betrag begleicht, würde die Abbuchung erfolgreich sein. Der Antragssteller kann mithin seine Kreditkarte derzeit nicht nutzen. Aus diesem Grund ist es geboten, der Antragsgegnerin weitere Abbuchungsversuche bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu untersagen.

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Sowohl der Verfügungsgrund als auch der Verfügungsanspruch sind durch die mit dem Antrag vorgelegten E-Mails und Screenshots glaubhaft gemacht.

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Durch Vorlage der außergerichtliche Schriftverkehrs der Parteien sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.