Einstweilige Verfügung zur Müllbeseitigung abgewiesen – fehlende Dringlichkeit (§ 940 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragen einstweilige Verfügung zur Entfernung gelagerter Abfälle und Möbel im Außenbereich des Nachbargrundstücks. Das Amtsgericht Münster verneint den Verfügungsgrund nach § 940 ZPO und weist den Antrag mangels dringendem Bedürfnis zurück. Fotos und eidesstattliche Versicherung seien unzureichend, besondere Geruchs- oder Rattengefahr nicht glaubhaft. Ein Hauptsacheverfahren bleibt zur Durchsetzung möglich.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Entfernung gelagerter Abfälle mangels Verfügungsgrund (fehlende Dringlichkeit) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO, die auf Erfüllung gerichtet ist, setzt ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme voraus; sie kommt nur bei Not- oder Zwangslage, Existenzgefährdung oder wenn die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme, in Betracht.
Zur Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes müssen Antragsteller konkrete, substanziierte und glaubhafte Tatsachen vortragen; pauschale Angaben und schlecht erkennbare Fotobefunde genügen nicht.
Die bloße Auflistung gelagerter Gegenstände (z. B. Betten, Matratze, Farbeimer, Kartons, Plastiktüten) begründet für sich genommen nicht die Annahme einer erheblichen Geruchsbelästigung oder eines Ungezieferbefalls und damit keine Notlage.
Fehlt das dringende Bedürfnis, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels Verfügungsgrund zurückzuweisen; etwaige Beseitigungsansprüche können im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller begehren eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, die im Außenbereich des Grundstücks BWeg ##, insbesondere im rückwärtigen Bereich, gelagerten Abfälle, Betten, Matratze, Farbeimer, Kartons sowie Plastik-Mülltüten vorläufig zu entfernen.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.
Der Verfügungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zu verneinen.
Vorliegend machen die Antragsteller den Erlass einer Regelungsverfügung im Sinne von § 940 ZPO geltend. Dabei kann diese nur in der Art erlassen werden, dass es zu
einer vorzeitigen Befriedigung der Antragsteller kommt, weil eine vorläufige Regelung im vorliegenden Fall nicht denkbar ist. Da eine Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nicht zulässig ist, setzt eine auf Erfüllung gesetzte einstweilige Verfügung ein dringendes Bedürfnis für die Eilmaßnahme voraus. Das ist insbesondere bei einer Not-/Zwangslage oder in einem Fall der Existenzgefährdung gegeben und in solchen Fällen, in denen die geschuldete Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung des Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren also praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Auflage, § 940 Rn. 6).
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Eine Not- oder Zwangslage ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der einstweiligen Verfügung nicht glaubhaft gemacht, dass ein besonders schwerer Fall der Geruchsbelästigung oder Belästigung mit Ungeziefer vorliegt. Es kann schon nicht festgestellt werden, welche Art von Müll auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelagert wird. Die Gegebenheiten vor Ort können auf Grundlage der Fotos, die lediglich in schwarz/weiß vorliegen, nicht gut erkannt werden. Auf den Fotos sind lediglich Möbel erkennbar, von denen jedoch keine Gerüche ausgehen dürften. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Geruchsbelästigung und das Vorhandensein von Ratten. Die pauschale Verweisung auf den Antrag selbst genügt vor dem Hintergrund der wenig aussagekräftigen Fotos nicht zur Glaubhaftmachung eines Sachverhaltes, der eine Notlage begründen könnte. Die im Antrag selbst genannten Gegenstände (Betten, Matratze, Farbeimer, Kartons, Plastik-Mülltüten) dürften nicht zu einer Geruchsbelästigung oder zu einem vermehrten Auftreten von Ratten führen. Auch die beigebrachten Ablichtungen, die sich auf anderweitige Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beziehen sind im Hinblick auf die aktuelle Situation nicht aussagekräftig. Es herrschen auch zurzeit keine eine besondere Geruchsbelästigung begründenden Temperaturen.
Auch ein Fall der Existenzgefährdung liegt sicher nicht vor. Es liegt weiter kein Fall vor, in dem die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme. Vielmehr können die Antragsteller auch in einem Hauptsacheverfahren den ggf. bestehenden Beseitigungsanspruch durchsetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Münster, 24.02.2017
Amtsgericht
Unterschrift
(Gegen diesen Beschluss wurde sofortige Beschwerde eingelegt;
siehe Beschluss des Landgerichts Münster vom 17.03.2017; 05 T 181/17)