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Amtsgericht Münster·6 C 4090/06·05.02.2007

Rückzahlungsklage wegen Widerruf nach Fernabsatzrecht abgewiesen

ZivilrechtVertragsrechtVerbraucherrecht (Fernabsatzrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ausübung eines Widerrufsrechts nach §§ 312b, 312d BGB. Das Amtsgericht Münster hielt keinen Fernabsatzvertrag für gegeben, weil der Vertrag zwischen zwei Unternehmern geschlossen wurde. Entscheidend waren objektive Umstände (Unternehmens‑E‑Mail, Geschäftsanschrift, Zahlung vom Geschäftskonto). Bei verbleibenden Zweifeln gelten die Verbraucherschutzvorschriften nicht.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen behaupteten Widerrufs abgewiesen; Verbraucherschutz nicht anwendbar, da Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Widerrufsrecht nach §§ 312b, 312d BGB setzt einen Fernabsatzvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer voraus; bei Verträgen zwischen Unternehmern finden diese Vorschriften keine Anwendung.

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Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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Für die Einordnung als Verbraucher sind die objektiven Umstände des Rechtsgeschäfts (z. B. Unternehmens‑E‑Mail, Lieferanschrift, Zahlung vom Geschäftskonto) maßgeblich; der innere Wille des Bestellers ist nicht ausschlaggebend.

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Bleiben Zweifel an der Verbraucherzuordnung bestehen, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden.

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 313 ZPO§ 312b BGB§ 312d BGB§ 312b ff BGB§ 13 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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(gem. § 495 a, 313 ZPO ohne Tatbestand)

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 124,00 €, da ihm ein Widerrufsrecht gem. §312 b, 312 d BGB nicht zustand. Zwischen den Parteien wurde kein Fernabsatzvertrag i.s.d. § 312 b BGB geschlossen.

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Voraussetzung für einen Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer. Vorliegend wurde der Kaufvertrag jedoch zwischen zwei Unternehmern geschlossen, was die Anwendung der §§ 312 b ff BGB ausschließt.

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Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet dabei nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderliche Begleitumstände einzubeziehen sind. Bleiben Zweifel, sind die Schutzvorschriften des Verbraucherrechts nicht anzuwenden. (Palandt, § 13, Randr. 4)

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Vorliegend war aufgrund der äußeren Umstände davon auszugehen, dass es sich bei der Bestellung des Dunstabzugshaube um das rechtsgeschäftliche Tätigwerden eines Unternehmers handelte. Die Bestellung wurde unter der E-Mail Adresse des Unternehmens des Beklagten vorgenommen, als Lieferanschrift wurde ebenfalls die Anschrift des Geschäftes angegeben, die Zahlung erfolgte vom Geschäftskonto. Dieses lässt den Schluss zu, dass die Dunstabzugshaube für die betriebliche Tätigkeit bestimmt war. Allein die Tatsache, dass als Besteller lediglich der Name des Klägers selbst, nicht jedoch der Name des Gewerbebetriebs aufgeführt war, führt zu keinem anderen Schluss. Da der Zuname des Beklagten auch in der Firma genannt ist, kann in der Zusammenschau mit den bereits zuvor aufgeführten Kriterien jedenfalls nicht der eindeutige Schluss gezogen werden, dass die Bestellung durch eine Privatperson erfolgen soll. Aufgrund der verbleibenden Zweifel sind die Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 b ff BGB nicht anzuwenden, so dass dem Kläger keine Möglichkeit zustand, von dem Vertrag zurück zu treten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.