Klage auf Erstattung von Anwalts- und Reisekosten bei Rechtsschutzversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 290,84 EUR von seiner Rechtsschutzversicherung. Streitpunkt war, ob § 5 Abs. 1a ARB 2013 auch Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks tätigen Anwalts umfasst. Das AG Münster verneint dies: Die Klausel ist wirksam und begrenzt die Erstattung auf die gesetzliche Vergütung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts bzw. die Kosten eines Verkehrsanwalts bei >100 km; zusätzliche Reisekosten sind nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Klage auf Erstattung weiterer Anwalts-/Reisekosten in Höhe von 290,84 EUR abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die die Erstattung von Anwaltskosten auf die gesetzliche Vergütung eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts beschränkt, ist wirksam und erweitert die Leistungspflicht des Versicherers nicht auf Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks tätigen Anwalts ohne ausdrückliche vertragliche Regelung.
Lebt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt, sieht § 5 Abs. 1a ARB 2013 die Übernahme der Kosten eines Verkehrsanwalts für bestimmte Leistungsarten vor; dies begründet jedoch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Reisekosten eines beauftragten, außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts.
Eine Pflicht des Versicherungsnehmers zur Schadensminderung (§ 82 VVG) kann zur Auswahl eines kostengünstigen Vertreters verpflichten, begründet aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Erstattung darüber hinausgehender Kosten.
Bei klaren und verständlichen Versicherungsbedingungen ist eine einschränkende oder erweiternde Auslegung (Blue-pencil-Test) zugunsten des Versicherungsnehmers nicht dazu geeignet, die Erstattungspflicht über den Wortlaut der Regelung hinaus zu erweitern.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wir auf 290,84 EUR festgesetzt.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten aus § 5 Abs. 1a der ARB i.V.m. dem Rechtsschutzversicherungsvertrag in Höhe von 290,84 EUR.
Die Regelung des § 5 Abs. 1a ARB 2013 ist wirksam und nicht zu beanstanden.
Sie sieht vor, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Anwalts trägt. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gem. § 2a bis g ARB zusätzlich die Kosten des Verkehrsanwalts.
Die Übernahme von Reisekosten ist eines außerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks angesiedelten Anwalts ist nicht geregelt. Ferner ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Reisekosten nach einem Blue-pencil-Test bzgl. § 5 Abs. 1 a ARB 2013. Hierfür besteht kein Raum. Die Regelung ist nicht überraschend und verständlich (LG Coburg, Urteil vom 19. Februar 2016 – 33 S 74/15 –, Rn. 19, juris).
Sofern der Kläger meint, dass er eine Schadensminderungspflicht hat, ist dies gem. § 82 VVG zu bejahen, aber dies rechtfertigt nicht die Konstruktion einer Anspruchsgrundlage. Die erforderlichen Kosten bestimmen sich nach denjenigen, die bei Beauftragung eines Anwalts anfallen, der am zuständigen Gerichtsort ansässig ist. Die Regelung ist klar und eindeutig. Lediglich zusätzlich werden Kosten des Korrespondenzanwalts übernommen. Reisekosten sind, sofern sie über den Gerichtsbezirk bzw. 100 km hinausgehen, nicht erstattungsfähig (LG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2013 – 23 S 25/13 –, Rn. 5, juris).
Vorliegend lag die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Arbeitsgericht Paderborn bei 115 km, wie das Gericht mittels google.maps.de ermittelte.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91,708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da Berufungsgründe nicht ersichtlich sind und ferner die Rechtslage geklärt ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.