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Amtsgericht Münster·6 C 3692/06·15.10.2006

Klage auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Schadensabrechnung abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Erstattung der bei Ersatz eines Kraftfahrzeugs angefallenen Mehrwertsteuer. Das AG Münster stellt fest, dass bei fiktiver Abrechnung nach § 249 II BGB nur der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen ist, nicht jedoch Mehrwertsteuer, die nicht tatsächlich angefallen ist. Eine Mischung fiktiver und konkreter Abrechnung ist unzulässig; daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung nach § 249 II BGB abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erstattung der Mehrwertsteuer nach § 249 II Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Mehrwertsteuer tatsächlich angefallen ist.

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Bei fiktiver Schadensabrechnung nach § 249 II S.1 BGB umfasst der ersatzfähige Betrag nur den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag (Nettoaufwand).

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Der Geschädigte darf nur die wirtschaftlich günstigste Alternative wählen; das Wirtschaftlichkeitspostulat begrenzt die Wahl zwischen Reparatur und Ersatzkauf.

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Eine Kombination fiktiver und konkreter Abrechnung (fiktive Gutachtenbasis ohne USt und gleichwohl Erstattung bei Ersatzkauf mit USt) ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 249 Abs. 2§ 495a ZPO§ 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe

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(gem. § 495 a ZPO ohne Tatbestand)

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Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer gem. § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 7 I StVG i.V.m. § 249 II S. 2 BGB nicht zusteht.

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Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwar unstreitig. Die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz umfasst jedoch nicht die von der Klägerin geforderte Mehrwertsteuer.

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Dem Geschädigten stehen für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden gem. § 249 II BGB zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Die Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt, § 249 Randr. 26). Bei der Wahl der Art des Schadensersatzes wird der Geschädigte jedoch eingeschränkt durch das sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat. Das heißt, der Geschädigte darf unter den ihm zur Verfügung stehenden Alternativen nur die wirtschaftlich günstigste Alternative wählen. Dieses ergibt aus § 249 II 1 BGB, wonach der Geschädigte nur den zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes "erforderlichen" Geldbetrag verlangen kann. Da die wirtschaftlich günstigste Alternative vorliegend die Reparatur des Fahrzeugs war, konnte die Klägerin hier auch nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Diesen hat der Sachverständige mit 3.575,92 Euro netto beziffert, der von der Beklagten ausgeglichen wurde.

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In der Verwendung der Mittel ist der Geschädigte grundsätzlich frei. Er ist nicht gezwungen, den beschädigten PKW tatsächlich reparieren zu lassen, sondern kann fiktiv abrechnen. Das heißt, er kann zwar den zur Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, ohne diese jedoch tatsächlich durchführen zu lassen.

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Hinsichtlich der Mehrwertsteuer ist diese fiktive Abrechnung jedoch nicht möglich. Insofern bestimmt § 249 II 2 BGB dass die Erstattung der Mehrwertsteuer nur dann in Betracht kommt, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Dieses wäre vorliegend nur dann der Fall gewesen, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert worden wäre und auch die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt worden wäre. Da dieses nicht der Fall ist, kann auch die Erstattung der Mehrwertsteuer nicht verlangt werden.

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Der Kauf eines neuen Fahrzeug (incl. Mehrwertsteuer) führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin konnte vorliegend lediglich die Reparaturkosten verlangen. Sie hat sich hier für die fiktive Abrechnungsmethode entschieden, so dass § 249 II 2 BGB anwendbar ist. Die Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist nicht zulässig. (vgl. BGH VersR 2005, 665) Gerade diese Vermischung zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung nimmt die Klägerin jedoch vor, wenn sie auf der einen Seite die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis wählt (ohne Erstattung der Umsatzsteuer), auf der anderen Seite die bei dem Kauf des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene Mehrwertsteuer abrechnen will.

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Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 249 II S.1 und 2 BGB. Nach Satz 2 des § 249 II schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Mehrwertsteuer nur dann ein, wenn diese tatsächlich angefallen ist. Der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag war jedoch – wie oben ausgeführt – der zur Reparatur erforderliche finanzielle Aufwand.

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Der Kauf des neuen Fahrzeugs beruht auf einer Entscheidung der Klägerin, die nicht mehr von der Erstattungsverpflichtung des Beklagten umfasst ist.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.