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Amtsgericht Münster·59 C 1842/20·22.04.2021

Produkthaftung Herzschrittmacher: Klage mangels Passivlegitimation der Vertriebsgesellschaft abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld wegen eines nach Sicherheitsmitteilung ausgetauschten ICD/Herzschrittmachers und berief sich auf ProdHaftG sowie § 823 BGB. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Beklagte weder Herstellerin noch Quasi-Herstellerin sei und auch nicht als EWR-Einführerin oder Lieferantin nach § 4 ProdHaftG hafte. Herstellerin sei ein US-Unternehmen, das in Produktkennzeichnung und Gebrauchsanweisung benannt werde; Konzernzugehörigkeit genüge nicht. Eine Verletzung von Instruktions- oder Produktbeobachtungspflichten der Beklagten sei zudem nicht schlüssig dargetan; es fehle auch an Kausalität.

Ausgang: Schmerzensgeldklage wegen behaupteter Produktfehlerfolgen mangels Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz setzt die Passivlegitimation als Hersteller, Quasi-Hersteller, EWR-Einführer oder subsidiär als Lieferant nach § 4 ProdHaftG voraus.

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Die bloße Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern und ein Auftreten unter einer einheitlichen Dachmarke begründen keine Quasi-Herstellerhaftung, wenn Produktkennzeichnung oder Gebrauchsanweisung das konkret herstellende Konzernunternehmen ausweisen.

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Die subsidiäre Lieferantenhaftung nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG scheidet aus, wenn der Hersteller feststellbar ist oder der Lieferant nicht zur Benennung von Hersteller bzw. Vorlieferant aufgefordert wurde.

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Ein Bestreiten der Herstellerangabe mit Nichtwissen ist unbeachtlich, wenn es ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt und die Herstellerangabe aus Kennzeichnung/Gebrauchsanweisung bzw. zumutbaren Recherchen ermittelbar ist.

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Ein reiner Importeur/Vertriebshändler haftet deliktsrechtlich nicht als Produzent; Instruktions- oder Produktbeobachtungspflichten sind nur bei entsprechender Pflichtverletzung und haftungsbegründender Kausalität anspruchsbegründend.

Relevante Normen
§ Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 85/374/EWG§ 4 Abs. 2 ProdHaftG§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG§ 4 Abs. 3 ProdHaftG§ 3 ProdHaftG§ 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch aus Produzentenhaftung geltend.

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Dem Kläger wurde im Klinikum Q ein Herzschrittmacher des Typs „Bezeichnung“ mit der Seriennummer 540#### implantiert, nach dem Vorbringen in der Klageschrift im Juni 2007, nach den klarstellenden Angaben des Klägers im Hauptverhandlungstermin im Juni 2016. Am 11.10.2016 veröffentlichte die Medizinprodukteherstellerin W eine wichtige Sicherheitsinformation über das Risiko einer vorzeitigen Batterieentladung bei implantiertbaren Kardioverter-Defibrillatoren bei ICD-und CRT-D Geräten. Davon betroffen war unter anderem auch das dem Kläger implantierte Modell Bezeichnung. Das Klinikum Q unterrichtete den Kläger mit Schreiben vom 16.10.2016 darüber und empfahl eine unverzügliche Kontaktaufnahme. Auf den Inhalt der in Kopie zur Akte gereichten Schreiben vom 11.10.2016 und 16.10.2016 wird Bezug genommen. Aufgrund dieser Sicherheitsinformationen nahm der Kläger einen Untersuchungstermin beim Klinikum Q wahr. Zwischen den Parteien ist streitig, ob in diesem Termin die Notwendigkeit eines Aggregatswechsels festgestellt wurde. In dem ärztlichen Schreiben des Klinikum Q vom 26.10.2016 heißt es unter anderem, dass aufgrund einer sorgfältigen Risiko-Nutzen-Bewertung in der vorliegenden Konstellation ein Aggregatwechsel für indiziert gehalten werde, auch wenn ein genereller Wechsel herstellerseits nicht empfohlen werde. Am 02.12.2016 wurde dem Kläger das betroffene Gerät explantiert und ein neuer Herzschrittmacher eingesetzt. Der Kläger befand sich bis zum 05.12.2016 in stationärer Behandlung und bis zum 13.12.2016 in hausärztlicher Behandlung. Aufgrund von Komplikationen, die durch die Revisionsoperation hervortraten, wurde er am 13.12.2016 erneut in das Klinikum eingewiesen. Es kam zu einer Infektion mit einem multisensiblen Staph. aureus. Der Kläger hatte sich einen Keim eingefangen, der zu einer Entzündung der Versorgung der Wunde führte. Er musste ein weiteres Mal, und zwar in der Zeit vom 13.12.2016 bis 20.01.2017, stationär im Klinikum Q behandelt werden. In der Folgezeit musste die offene Wunde über einen längeren Zeitraum regelmäßig im Krankenhaus behandelt werden, welches bei dem Kläger zu erheblichen Schmerzen und Unannehmlichkeiten führte. In der Zeit von Dezember 2016 bis Mai 2017 kam es zur andauernden Nachbehandlung des Klägers. Auch war der Kläger in seinem Alltag durch die zusätzliche Operation wesentlich eingeschränkt. So hatte er unter anderem das Führen eines Kraftfahrzeugs nach dem erfolgten ICD-Aggregatswechsel für die Dauer von einer Woche zu unterlassen. Des Weiteren musste sich der Kläger regelmäßig kardiologischen Verlaufskontrollen inklusive ICD-Abfragen im ambulanten Rahmen unterziehen.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die W als Herstellerin und nun die Beklagte durch Übernahme dieses Unternehmens im Jahr 2017 aus Produzentenhaftung hafte. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der W. Es handele sich bei der W um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von der Beklagten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte als Herstellerin durch das Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produktes für den Ersatz des durch die chirurgische Operation zum Austausch des fehlerhaften Herzschrittmachers verursachten Schadens hafte. Aus  dem Verhalten der Beklagten ihm gegenüber und in der Öffentlichkeit sei keine andere Auslegung zugänglich, als dass die Beklagte passivlegitimiert sei. Die W sei mit Abschluss der Akquisition eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von der Beklagten geworden. Die Beklagte gebe sich als Herstellerin des streitgegenständlichen Produkts aus. In dem Informationsschreiben vom 28.08.2017 zur Sicherheitsmitteilung zur vorzeitigen Batterieentladung bei implantierbaren Kadioverter-Defibrillatoren gebe sich die Beklagte als Herstellerin des Produkts Bezeichnung aus. Der Kläger bestreitet, dass auf dem Gerät die W als Herstellerin gekennzeichnet gewesen sei mit Nichtwissen. Ihm liege auch keine Gebrauchsanweisung vor, welche die Herstellerfunktion der W belege. Bei dem ausgetauschten Gerät handele es sich um ein Produkt, das zu einer Gruppe bzw. Produktserie von Produkten implantierbarer Kardioverter-Defibrillatoren gehöre, bei denen ein potentieller Fehler festgestellt worden sei. Das Klinikum Q habe die Notwendigkeit des Austausches des betreffenden Kardioverter-Defibrillators festgestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse kein tatsächlicher Defekt vorliegen. Der Kläger nimmt insoweit Bezug auf Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 85/374/EWG. Es habe das Risiko einer vorzeitigen Batterieentladung bestanden. Im vorliegenden Einzelfall sei ein Austausch erforderlich gewesen. Die Notwendigkeit eines Aggregatwechsels sei ärztlicherseits festgestellt worden. Die Revisionsoperation sei erforderlich gewesen, um den Fehler des betreffenden Produkts zu beseitigen. Es liege auch keine Verjährung vor. Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 4000 € angemessen sei.

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Der Kläger beantragt,

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              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von

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              5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids

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              (= 10.01.2020) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie bereits nicht passivlegitimiert sei.

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Sie habe den streitgegenständlichen implantierbaren Kadioverter-Defibrillator (nachstehend: „Bez.“) nicht hergestellt. Die Herstellung aller von ihr in Deutschland vertriebenen ICD-Aggregate des Fabrikats Wl erfolge stets durch ausländische Konzernunternehmen. Sie teile mangels Aufforderung zur Benennung des Herstellers vorsorglich und freiwillig und ohne Gewähr mit, dass es sich meistens herstellerseitig – so das Vorbringen in der Klageerwiderungsschrift - bei ICD-Generatoren um  W, USA handele. Die Muttergesellschaft sei jedenfalls die W. Die Beklagte bestreitet, Rechtsnachfolgerin der Muttergesellschaft oder des Herstellers des streitgegenständlichen ICD zu sein. Sie habe auch nicht als EWR-Einführerin nach § 4 Abs. 2 ProdHaftG fungiert. Der EWR-Import aller ICD-Systeme erfolge vielmehr durch eine Konzerngesellschaft in Schweden oder Belgien. Bei der schwedischen Gesellschaft handele sich um die W, Schweden. Bei der belgischen Gesellschaft handele sich um die W, Belgien. Sie habe von den EU- ansässigen Gesellschaften die Produkte bezogen und verkaufe sie dann weiter in Deutschland. Sie sei nicht mit der Herstellung, sondern allein mit der Einfuhr, dem Vertrieb und dem Verkauf von medizinischen Geräten in Deutschland befasst. Die Beklagte nimmt insoweit Bezug auf den zur Akte gereichten Handelsregisterauszug, Handelsregister B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 5####. Die W sei auch nicht eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von ihr. Die deutsche Vertriebsgesellschaft sei mit Abschluss der Akquisition im Jahr 2017 von W zu Z umfirmiert worden. Die Gesellschaften firmierten nach und nach um und seien in Z umfirmiert worden. Gleichwohl seien die oben genannten ausländischen Gesellschaften nach wie vor unter den angegebenen W-Firmen sowie Adressen auch erreichbar. Sie gelte auch nicht als Quasi- Herstellerin im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG. In der Gebrauchsanweisung zum streitgegenständlichen ICD-Aggregat sei der Hersteller in den USA mitsamt Adresse und Telefonnummer genannt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.1.2021 trägt die Beklagte vor, dass der in den USA ansässige Hersteller W, USA auch unmittelbar auf dem ICD-Aggregat des Fabrikats Bezeichnung angebracht sei. Die Angabe des Herstellers in der Gebrauchsanweisung und auf dem ICD-Aggregat hätte auch über eine Google-Recherche ermittelt werden können. Das Folgeschreiben vom 28.08.2017 sei nicht von ihr herausgegeben worden. Auch sei sie nicht Herausgeberin der Sicherheitsmitteilung vom 11.10.2016 gewesen, sondern die US-amerikanische Konzernmutter W. Es bestehe auch keine subsidiäre Haftung des Lieferanten nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG. Es sei schon nicht so, dass der Hersteller des streitgegenständlichen ICD-Aggregats nicht festgestellt werden könne. Zudem sei sie zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, den Hersteller oder diejenige Person zu benennen, die dem Kläger das Produkt geliefert habe.

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Des Weiteren ist die Beklagte der Auffassung, dass das streitgegenständliche Medizinprodukt nicht mit einem Fehler im Sinne des § 3 Produkthaftungsgesetzes behaftet gewesen sei. Der bei dem Kläger implantierte ICD habe keinerlei Auffälligkeiten aufgewiesen und auch keinen tatsächlichen Defekt. Der Umstand, dass ein ICD-Aggregat in einen Sicherheitshinweis bzw. eine Sicherheitsinformation des Herstellers einbezogen worden sei, begründe oder indiziere keine Verfehlung berechtigter Sicherheitserwartungen und damit auch keinen Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Die Beklagte verweist darauf, dass die Schwelle für die Veranlassung von Sicherheitsinformationen des Herstellers bei der vorliegenden Technologie anders als möglicherweise bei anderen elektrischen Geräten verhältnismäßig niedrig liege. Die Hersteller informierten die Ärzte regelmäßig bereits dann, wenn sich durch statistische Auswertungen weltweit gesammelter Daten neue Erkenntnisse zum Funktionsverhalten bestimmter Modelle ergeben, möge es sich auch statistisch um allerkleinste Größenordnungen handeln. Entsprechend kämen bei ICD-Generatoren Sicherheitsinformationen eher häufiger als selten vor. Der Umstand einer Sicherheitsinformation stelle kein ungewöhnliches Ereignis dar, dass auf einen Produktfehler schließen lassen könnte. Gemäß der Sicherheitsinformation der W habe weltweit lediglich bei 46 von 398.740 Aggregaten ein Batterieausfall aufgrund von Cluster- und damit verbundener Brückenbildung zwischen der Kathode und der Anode festgestellt werden können. Dies entspreche einer Wahrscheinlichkeit von 0,0115 %. Die bloße statistische Möglichkeit eines Ausfalls wegen vorzeitiger Batterieentladung von 0,0115 % begründe aber keinen Fehler im Sinne einer Verfehlung berechtigter Sicherheitserwartungen. Eine garantierte Quote von 0 % sei nach dem Stand der Technik indessen objektiv unmöglich und werde es vermutlich auch zukünftig bleiben. Die vorliegend festgestellte sehr geringe statistische Wahrscheinlichkeit liege schon so nah bei 0 %, dass auch bei hohen Ansprüchen an das Ausbleiben von Komplikationen alle Sicherheitserwartungen im Sinne des Produkthaftungsgesetzes erfüllt worden seien. Die Beklagte ist weiter der Auffassung, dass eine Haftung auch mangels haftungsbegründender Kausalität ausgeschlossen sei. Die Beklagte verweist des Weiteren darauf, dass die Sicherheitsinformation des Herstellers ausdrücklich keine rein vorsorgliche Explantation empfehle. Die Beklagte bestreitet, dass vorliegend tatsächlich eine nicht prophylaktische Indikation vorgelegen habe.

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Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass der geltend gemachte Anspruch auch verjährt sei. Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Es liege auch kein Fall der Produzentenhaftung vor. Den Quasi-Hersteller könnten allenfalls Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten treffen. Die Verletzung einer etwaigen Instruktion- oder Produktbeobachtungspflicht durch sie sei schon nicht schlüssig vorgetragen und werde vorsorglich bestritten. Auch fehle es an der Kausalität, da im Zeitpunkt des Folgeschreibens vom 28.08.2017 das ICD-Aggregat bereits beim Kläger implantiert gewesen sei.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren gewechselten

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Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger kann von der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zahlung des geltend gemachten Betrags von 4000 € verlangen, insbesondere ergibt sich kein Anspruch aus den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder aus § 823 BGB.

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Es kam vorliegend nicht darauf an, ob es sich überhaupt um einen Produktfehler handelt. Denn es fehlt vorliegend bereits an der Passivlegitimation der Beklagten.

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Eine Haftung nach § 4 I 1 ProdHaftG scheidet aus.

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Die Beklagte war nicht Herstellerin des dem Kläger implantierten Bezeichnung.

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Herstellerin war auch nach dem Vorbringen des Klägers die W. Wie aus der Sicherheitsinformation vom 11.10.2016 hervorgeht, lautet die Anschrift der W USA. Es handelt sich damit um ein US-amerikanisches Unternehmen. Die Sicherheitsinformation wurde von Jeff Fecho, Vice President, Global Quality, unterzeichnet. Die Organisationsstruktur der Beklagten sieht schon keinen Vice President, Global Quality vor. Wie aus dem zur Akte gereichten Auszug des Handelsregisters B des Amtsgerichts Frankfurt am Main, HRB 5#### hervorgeht, ist Gegenstand des Unternehmens der Beklagten die Einfuhr, der Vertrieb und der Verkauf von medizinischen Geräten und Instrumenten. Die Beklagte ist also gerade nicht mit der Herstellung, sondern nur mit der Einfuhr, dem Vertrieb und Verkauf von medizinischen Geräten befasst. Die W. ist auch nicht eine 100-prozentige Tochtergesellschaft von der Beklagten geworden. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Handelsregisterauszug mit der dortigen Eintragung vom 1.12.2017 ergibt, ist lediglich die W mit Sitz in Eschborn in die Z umfirmiert worden.

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Die Beklagte gilt auch nicht als Quasi-Herstellerin im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 ProdhaftG. Sie gibt sich nicht durch Anbringung ihres Namens, einer Marke oder eines anderen auf sie lautenden Kennzeichens als Herstellerin aus. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass für Medizinprodukte eines international agierenden Konzerns, dessen Untergesellschaften unter einer einheitlichen Dachmarke auftreten, die Haftung einer inländischen Vertriebstochter als Quasi-Herstellerin ausscheidet, wenn in der Gebrauchsanweisung oder der Produktkennzeichnung klargestellt wird, welches von mehreren Konzernunternehmen Hersteller der Ware ist. Allein die Konzernzugehörigkeit macht eine Gesellschaft nicht zum Hersteller im Sinne des § 1 Abs. 1 ProdhaftG. Die Beklagte hat im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2021 substantiiert dargetan, wer in der Gebrauchsanweisung zum streitgegenständlichen ICD-Aggregat als Hersteller genannt ist. Der in den USA ansässige Hersteller W, USA ist sowohl in der Gebrauchsanweisung als auch unmittelbar auf dem ICD-Aggregat angebracht. Soweit der Kläger dies mit Nichtwissen bestreitet, erfolgt dies letztlich „ins Blaue hinein“ und ist damit unbeachtlich. Selbst wenn dem Kläger die Gebrauchsanweisung nicht mehr vorliegen sollte, hätte er den Hersteller beispielsweise über Internetrecherchen in Erfahrung bringen können. Auch die Angabe des Herstellers auf dem ICD-Aggregat hätte über Internet-Recherchen ermittelt werden können. Auch aus dem Folgeschreiben vom 28.08.2017, aus der Folgeinformation zur Sicherheitsmitteilung zur vorzeitigen Batterieentladung bei implantierbaren Kadioverter-Defibrillatoren geht die Beklagte nicht als Herstellerin des streitgegenständlichen Produkts hervor. Das Schreiben vom 28.08.2017 weist auf Seite 2 und 2 die Abbott Cardiovascular and Neuromodulation aus. Auf Seite 3 ist eine Rufnummer mit schwedischer Vorwahl +46-8474-#### (EU) angegeben, nicht die Telefonnummer der Beklagten in Deutschland. Herausgeberin der Sicherheitsmitteilung vom 11.10.2016 war ebenfalls nicht die Beklagte, sondern die US-amerikanische Konzernmutter W.

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Es greift auch keine Haftung nach § 4 II ProdHaftG.

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Eine EWR-Einfuhr durch die Beklagte ist bereits nicht dargetan. Die Beklagte hat ihrerseits vielmehr dargetan, dass der EWR-Import durch die Konzerngesellschaft in Schweden oder in Belgien erfolgte.

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Die Beklagte haftet auch nicht nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG. Es fehlt bereits an der Voraussetzung, dass die Herstellerin des streitgegenständlichen ICD-Aggregats nicht festgestellt werden kann. Zudem wurde die Beklagte nicht aufgefordert, den Hersteller oder diejenige Person zu benennen, die dem Kläger das Produkt geliefert hat.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keine Ansprüche aus Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist – wie oben dargelegt – bereits nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Produkts. Die Beklagte ist in der Einfuhr, im Vertrieb und im Verkauf tätig. Importeure, Vertriebshändler und Lieferanten haften als solche deliktsrechtlich grundsätzlich nicht (vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 80. Auflage, § 823 Rn. 185). Den Quasi-Hersteller können allenfalls Instruktions- und Produktbeobachtungspflichten treffen. Die Verletzung einer etwaigen Instruktions- oder Produktionsbeobachtungspflicht durch die Beklagte ist bereits nicht dargetan. Auch nach dem Vortrag des Klägers käme – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – eine Behandlung als Quasi-Herstellerin auch erst ab Veröffentlichung des Folgeschreibens vom 28.08.2017 in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt war das ICD-Aggregat jedoch bereits beim Kläger implantiert, so dass eine Haftung auch mangels haftungsbegründender Kausalität ausgeschlossen wäre.

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Die Klage war daher insgesamt – mangels Hauptanspruchs bestand auch kein Anspruch auf Ersatz von Zinsen – abzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.