Vergütung eines Umgangspflegers: Anspruch beginnt mit förmlicher Verpflichtung
KI-Zusammenfassung
Der Umgangspfleger beantragte Vergütung für Tätigkeiten im Zeitraum 11.12.2012–02.04.2013. Streitpunkt war, ob Vergütung bereits vor seiner förmlichen Verpflichtung entsteht. Das Amtsgericht setzte die Vergütung nur ab dem Zeitpunkt der förmlichen Verpflichtung (01.02.2013) fest und wies den weitergehenden Antrag zurück. Begründend führte es das Formerfordernis des §1915 i.V.m. §1789 BGB sowie die Kenntnis des Pflegers an.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Vergütung ab förmlicher Verpflichtung (01.02.2013) festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung eines Umgangspflegers entsteht erst mit seiner förmlichen Verpflichtung durch das Familiengericht; hierfür ist persönliche Anwesenheit nach §1915 Abs.1 i.V.m. §1789 BGB erforderlich.
Die Möglichkeit der Anordnung einer Umgangspflegschaft durch den Familienrichter ändert nichts am Formerfordernis der förmlichen Bestellung nach §1915 BGB.
Von berufsmäßig tätigen Umgangspflegern ist zu erwarten, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen ihres Vergütungsanspruchs kennen und rechtzeitig auf Bestellung hinwirken.
Vergütungsansprüche für vor der förmlichen Verpflichtung geleistete Tätigkeiten können nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben bejaht werden, wenn eine Verpflichtung zuvor nicht ohne Weiteres hätte erfolgen können.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 211/13 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
Vergütungsanspruch eines Umgangspflegers für Tätigkeiten vor Verpflichtung
Tenor
wird die Vergütung des durch Beschluss vom 27.11.2012 bestellten Umgangspflegers Herrn Rechtsanwalt G aufgrund des Antrages vom 05.07.2013 auf 519,25 Euro festgesetzt.
Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Voraussetzung für die Vergütung eines Umgangspflegers ist, dass dieser unter persönlicher Anwesenheit förmlich bestellt wird, § 1915 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1789 BGB.
Hieran hat sich auch durch die Neufassung des § 1684 BGB zum 01.09.2009 nichts geändert. Die Tatsache, dass die Umgangspflegschaft nunmehr auch durch den Familienrichter angeordnet werden kann führt nicht dazu, dass das Erfordernis der förmlichen Bestellung des Umgangspflegers entfällt. Die Norm des § 1915 BGB gilt für jede Form der Pflegschaft, somit auch für die hier angeordnete Umgangspflegschaft (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 22.01.2013 - II-6 WF 161/12).
Von einem berufsmäßig tätigen Umgangspfleger kann erwartet werden, dass er die gesetzlichen Modalitäten bezüglich seines Vergütungsanspruchs kennt (vgl. OLG Hamm a. a. O.).
Der Umgangspfleger wurde erst am 01.02.2013 verpflichtet. Folglich besteht sein Vergütungsanspruch auch erst seit diesem Tage.
Der Vergütungsantrag vom 05.07.2013 bezieht sich auf einen Zeitraum vom 11.12.2012 bis zum 02.04.2013 und ist daher zumindest zum Teil zurückzuweisen.
Soweit teilweise ein Vergütungsanspruch auch für vor der Verpflichtung entfaltete Tätigkeiten unter Berufung auf die Grundsätze von Treu und Glauben bejaht wird, führt dies jedenfalls vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn dem Umgangspfleger war seine Bestellung durch Beschluss vom 27.11.2012 spätestens am 30.11.2012 (Antrag auf Akteneinsicht) bekannt. Der erste Umgangskontakt sollte Anfang Januar stattfinden. In der Zwischenzeit hätte eine Verpflichtung ohne Weiteres erfolgen können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.