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Amtsgericht Münster·56 F 79/09·19.01.2010

Scheidung einer in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe – Anknüpfung und Zuständigkeit

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der niederländische Staatsangehörige beantragt die Scheidung einer 2003 in den Niederlanden geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe; die Parteien leben seit 21.2.2008 getrennt. Das Amtsgericht Münster hält internationale Zuständigkeit für gegeben und wendet zur Bestimmung des anwendbaren Rechts analog Art. 17b EGBGB niederländisches Recht an. Nach niederländischem Recht liegt Zerrüttung vor; die Ehe wird geschieden. Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Scheidungsantrag des Antragstellers wird stattgegeben; Ehe nach niederländischem Recht als zerrüttet festgestellt; Kosten gegeneinander aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die internationale Zuständigkeit für vor dem 1.9.2009 eingeleitete Scheidungsverfahren richtet sich nach § 606a I bzw. § 661 IV i.V.m. § 606a I ZPO; die örtliche Zuständigkeit kann sich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners richten.

2

Wenn die rechtliche Qualifikation einer ausländischen Lebensgemeinschaft dem deutschen Ehebegriff nicht entspricht, kann zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes eine analoge Anwendung von Art. 17b EGBGB zur Bestimmung des anwendbaren Rechts geboten sein.

3

Das anwendbare ausländische Recht bestimmt die Voraussetzungen der Scheidung; übereinstimmende und glaubhafte Parteiangaben über eine dauerhafte Trennung können zur Feststellung der Zerrüttung nach dem anzuwendenden Recht ausreichen.

4

Der Umfang der richterlichen Entscheidungen zu familienrechtlichen Folgefragen (z.B. Versorgungsausgleich) richtet sich nach dem anwendbaren ausländischen Recht; wenn dieses keine von Amts wegen vorzunehmenden Maßnahmen vorsieht, sind entsprechende Anordnungen ggf. entbehrlich.

Relevante Normen
§ Art. 17 I EGBGB, Art. 13 EGBGB§ 606a I ZPO§ Art. 111 FGG-RG§ Art. 17 I EGBGB§ Art. 13 EGBGB§ Art. 17 b EGBGB

Tenor

1.

Die am 20.10.2003 vor dem Standesamt xxx unter der Heiratsregisternummer xxx geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

2

Der Antragsteller ist niederländischer Staatsangehöriger, der Antragsgegner ist italienischer Staatsangehöriger. Die Parteien haben nach niederländischem Recht die Ehe geschlossen. Der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien befand sich in N. Die Parteien haben sich im Februar 2008 getrennt. Der Antragsteller lebt nunmehr in den Niederlanden, der Antragsgegner weiterhin in N.

3

Der Antragsteller begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Parteien lebten seit dem 21.2.8 getrennt.

4

Der Antragsteller beantragt, die am 20.10.2003 geschlossene Ehe zu scheiden.

5

Der Antragsgegner widerspricht dem Scheidungsantrag

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Antrag des Antragstellers ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts folgt aus § 606a I oder § 661 IVm § 606a I ZPO, die auf das vorliegende Verfahren, das vor dem 1.9.09 eingeleitet wurde, Anwendung finden, Art. 111 FGG-RG. Zwar entspricht die von den Parteien eingegangene Verbindung nicht dem Ehebegriff des deutschen Rechts, das diese Rechtsform ausschließlich heterosexuellen Partnerschaften vorbehält. Jedenfalls für die Bejahung der internationalen Zuständigkeit kann dies jedoch dahinstehen, da auch dann, wenn die Vorschriften über die registrierte Partnerschaft Anwendung finden müssten, die internationale Zuständigkeit gegeben wäre. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus dem Wohnsitz des Antragsgegners.

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Der Antrag ist auch begründet nach niederländischem Recht. Dieses war vorliegend analog Art. 17 I EGBGB anzuwenden. Zwar ist Art. 17 b als eine Sonderanknüpfung für rechtlich institutionalisierte Lebensformen als ein aliud zur Ehe konzipiert worden (MünchKomm.BGB Coester, Art. 17 b Rnr. 14).Würde man seine auch nur analoge Anwendung für gleichgeschlechtliche Ehen, wie sie in den Niederlanden neben registrierten Partnerschaften möglich sind, ablehnen ( so Coester, a.a.O) und statt dessen Art. 13 EGBGB als Kollisionsnorm auch für Ehestrukturen, die über den Ehebegriff des deutschen Sachrechts hinausgehen ( Coester a.a.O,Art. 13 Rdnr. 4 f), heranziehen, hätte dies im vorliegenden Fall die Unwirksamkeit der Eheschließung zur Folge, da das Heimatrecht des italienischen Antragsgegners eine Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare nicht zulässt( vgl. Henrich, Kollisionsrechtliche Fragen der eingetragenen Lebenspartnerschaft, FamRZ, 2002, 137 (138). Dies würde den Parteien jeglichen Rechtsschutz versagen, die ohne Zweifel eine rechtsverbindliche Beziehung eingehen wollten. Dies wäre keine angemessene Reaktion eines Mitgliedsstaates der EU auf familienrechtliche Regeln in einem anderen Mitgliedsstaat, da die Institutionalisierung des gleichgeschlechtlichen Ehe zwar nach deutschem Recht mit Art. 6 GG nicht vereinbar ist, aber als mittlerweile in mehreren Mitgliedsstaaten anerkanntes Rechtsinstitut keineswegs gegen den ordre public verstößt. Wenn wie vorliegend die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien bei Anwendung des Art. 13 dazu führen würde, dass eine Lebensgemeinschaft nur schuldvertraglich zu qualifizieren wäre, obwohl eine Rechtsordnung das Institut der Ehe grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Partner vorsieht und die Parteien dieses Institut bewusst gewählt haben, können das Ordnungsziel der ausländischen Rechtsordnung und der Wille der Parteien zur rechtlich verbindlichen Gemeinschaft nur durch eine analoge Anwendung des Art. 17 b EGBGB gewährleistet werden.

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Nach dem somit anzuwendenden niederländischen Recht war die Ehe der Parteien zu scheiden, da sie zerrüttet ist, Art. 151 Bürgerliches Gesetzbuch der Niederlande.

11

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit dem 21.2.8 getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten. Der Antragsgegner hat zwar dem Scheidungsantrag widersprochen, aber gleichzeitig erklärt, dass er auf keinen Fall glaube, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wieder zustande käme. Auf den von ihm geäußerten Wunsch nach Klärung finanzieller Dinge vor Scheidung ist er trotz Fristsetzung nicht zurückgekommen. Eine Entscheidung über finanzielle Angelegenheiten, insbesondere den Versorgungausgleich, von Amts wegen sieht das niederländische Recht nicht vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.

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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

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Ehesache 4.800,00 Euro