Ehescheidung mit Versorgungsausgleich: Interne Teilung und Ausschluss kleiner Anrechte
KI-Zusammenfassung
Die Ehe der Beteiligten wurde auf übereinstimmenden Antrag geschieden. Streitgegenstand war der Versorgungsausgleich, insbesondere die Anordnung interner Teilungen sowie der Ausschluss einzelner Anrechte wegen Unreife oder wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze. Das Gericht ordnete interne Teilungen bestimmter Rentenanrechte an und schloss andere Anrechte vom Ausgleich aus. Die Verfahrenskosten wurden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidungsantrag und angeordneter Versorgungsausgleich (interne Teilungen; Ausschluss bestimmter Anrechte) wurden stattgegeben; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Kommt der Scheidungsbeschluss den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten nach, bedarf es keiner weiteren Begründung (§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG).
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (§ 1 VersAusglG).
Die Ehezeit für den Versorgungsausgleich beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.
Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb der gesetzlichen Bagatellgrenze sind vom Versorgungsausgleich auszuschließen; gleichermaßen können Anrechte, die wegen fehlender Mindestversicherungszeit nicht ausgleichsreif sind, vom Ausgleich vorbehalten bleiben (§§ 18, 19 VersAusglG).
Der Versorgungsträger kann Ausgleichswerte vorschlagen; interne Teilung nach § 10 Abs. 1 VersAusglG sowie die Ermittlung des korrespondierenden Kapitalwerts nach § 47 VersAusglG sind zulässige Ausgleichsformen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 150 FamFG.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 144/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Münster unter der Eheregisternummer N06 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N07) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 1,9911 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N08 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. N08) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,8787 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N07 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen Rheinland-Westfalen (Vers. Nr. N03) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkasse Münsterland Ost (Vers. Nr. N09) findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Ehescheidung den gleichgerichteten Anträgen der Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 00.00.0000
Ende der Ehezeit: 00.00.0000
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3,9821 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,9911 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 15.384,49 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
2. Bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen Rheinland-Westfalen hat die Antragstellerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil die Mindestversicherungszeit noch nicht erfüllt ist.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der Sparkasse Münsterland Ost hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.608,31 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.256,65 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,7574 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,8787 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.969,26 Euro.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 15.384,49 Euro
Ausgleichswert: 1,9911 Entgeltpunkte
Anrecht bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen Rheinland-Westfalen, später schuldrechtlich auszugleichen.
Die Sparkasse Münsterland Ost
Ausgleichswert (Kapital): 2.256,65 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 29.969,26 Euro
Ausgleichswert: 3,8787 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkasse Münsterland Ost mit einem Kapitalwert von 2.256,65 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,9911 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen Rheinland-Westfalen bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Zu 3.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Sparkasse Münsterland Ost (Vers. Nr. N09) mit dem Ausgleichswert von 2.256,65 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,8787 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster, Gerichtsstr. 2 - 6, 48149 Münster schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Münster eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.