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Amtsgericht Münster·55 C 2408/07·04.12.2007

Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Ferienhausmiete (AG Münster, 55 C 2408/07)

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verein klagt auf Ersatz der Mehrkosten, weil die Vermieterin das gebuchte Gruppenhaus nicht zur Verfügung stellte und Ersatzunterkünfte nicht gleichwertig waren. Das Gericht gewährt Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB und weist die Berufung auf Reisevertragsrecht zurück, da es sich um Mietbedingungen handelte. Die AGB‑Klausel höherer Gewalt greift nicht; Mehrkosten wurden mangels substantiiertem Bestreiten gemäß § 287 ZPO geschätzt.

Ausgang: Klage des Vereins auf Ersatz der Mehrkosten und Freistellung von Anwaltskosten wegen Nichterfüllung des Mietvertrags wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Vermietung eines konkreten Ferienhauses begründet die Nichterfüllung einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB, wenn die Mietsache nicht wie geschuldet zur Verfügung gestellt wird.

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Eine Buchungsbestätigung, die ausdrücklich auf "Mietbedingungen" Bezug nimmt und von "Miete" spricht, begründet keinen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB; die dortigen Sonderverjährungsregelungen finden dann keinen Anwendung.

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Der Vermieter haftet für das Nichtzustandekommen der Leistung auch für das Verhalten des Eigentümers, wenn er die Verfügbarkeit nicht vor Vertragsschluss geprüft hat oder der Eigentümer als Erfüllungsgehilfe zu qualifizieren ist.

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AGB‑Klauseln, die Rücktritt bei "nicht voraussehbarer höherer Gewalt" vorsehen, schließen die Haftung nicht aus, wenn die Störung durch vom Eigentümer veranlasste bauliche Änderungen verursacht wurde und der Vermieter dies vor Vertragsschluss hätte klären können.

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Hat der Anspruchsteller Mehrkosten substantiiert dargelegt und der Beklagte bestreitet diese nur unsubstantiiert, kann das Gericht die Höhe der Kosten nach § 287 ZPO schätzen.

Relevante Normen
§ 280 BGB§ 281 BGB§ 651a ff. BGB§ 651g Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 286 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.309,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2005 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts V, H in Höhe von 359,50 € freizustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger ist ein Sportverein mit Sitz in H, der eine Skiabteilung unterhält und einmal jährlich seinen jugendlichen Vereinsmitgliedern eine Skireise in die Alpen anbietet. Die Beklagte vermietet Ferienhäuser für Klein- und Großgruppen. In ihrem Ferienhauskatalog bewirbt sie mehr als 100 Objekte für Gruppengrößen zwischen 20 und 60 Personen, unter anderem auch das Gruppenhaus "A", welches in E in der S liegt und nach dem Katalog für 25 bis 70 Personen geeignet ist.

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Im Juni 2004 buchte der Kläger bei der Beklagten das Gruppenhaus "A" für die Zeit vom 12.3. bis 26.3.2005. Als Mietpreis gab die Beklagte in der Buchungsbestätigung vom 2.6.2004 (Bl. 9 d. A.) unter Zugrundelegung von 40 Reiseteilnehmern einen Preis von 6.770,00 € an. Darüber hinaus enthielt die Buchungsbestätigung den Hinweis: "Die Miete ab der 41. Person beträgt 166,00 € pro Person für den angemieteten Zeitraum".

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Der Kläger schrieb die Skireise für den Winter 2004/2005 aus; aufgrund der Ausschreibung meldeten sich bis zum 10.1.2005 insgesamt 43 jugendliche Teilnehmer im Alter zwischen 15 und 18 Jahren an. Zudem verpflichtete der Kläger insgesamt 6 Jugendgruppenleiter für die pädagogische und sportliche Leitung der Reise. Insgesamt sollten 49 Personen an der Reise teilnehmen.

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Im November 2004 erfuhr die Beklagte davon, dass sie aufgrund von baulichen Veränderungen des Objekts durch den Eigentümer in dem Haus "A" nur noch Platz für 30 Personen zur Verfügung stellen konnte. Hiervon informierte eine Mitarbeiterin der Beklagten einen Mitarbeiter des Klägers Anfang Dezember 2004. Mit Schreiben vom 10.1.2005 (Bl. 55 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger schließlich mit, dass das gebuchte Ferienhaus "A" für den gewünschten Termin nicht zur Verfügung stünde; gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger verschiedene Ersatzunterkünfte an; hinsichtlich deren Auflistung wird Bezug genommen auf Blatt 86 d. A..

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Eine Einigung hinsichtlich eines der von der Beklagten angebotenen Ersatzobjekte kam nicht zustande. Der Kläger mietete schließlich eine Ersatzunterkunft, für die er einen Gesamtpreis von 11.267,89 € zu zahlen hatte. Darüber hinaus verlangte der Busunternehmer einen Mehraufwand in Höhe von 300,00 € gegenüber dem ursprünglich veranschlagten Preis für 200 zusätzliche Auslandskilometer, die darauf beruhten, dass die nunmehr gebuchte Unterkunft nicht mehr in E, sondern in G lag.

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Der Kläger verlangt Ersatz der ihm entstandenen Mehrkosten, wobei er von der ursprünglich festgelegten Grundmiete von 6.770,00 € ausgeht und einen Aufschlag für 9 weitere Teilnehmer in Höhe von jeweils 966,00 € aufaddieriert, die er bei ordnungsgemäßer Durchführung des mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages ebenfalls hätte bezahlen müssen. Zuzüglich der Mehraufwendungen für den Bus in Höhe von 300,00 € ermittelt der Kläger einen Gesamtschaden von 3.303,89 €, den er von der Beklagten ersetzt verlangt; diese lehnte mit dem am 14.10.2005 beim Klägervertreter eingegangenen Schreiben eine Zahlungspflicht ab.

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Der Kläger behauptet, diejenigen Jugendlichen, die sich für die Reise nach Engelberg angemeldet hätten, hätten auch an der Reise nach G teilgenommen. Die Mehraufwendungen für die Busfahrt seien tatsächlich entstanden. Andere angemessene Unterkünfte seien nicht vorhanden gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.309,89 € nebst Zinsen in

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Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

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15.10.2005 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen

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Vergütungsansprüchen des Rechtsanwalts V,

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H, in Höhe von 359,50 € freizu-

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stellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich auf Verjährung. Des Weiteren bestreitet sie die Aktivlegitimation des Klägers sowie die Vergleichbarkeit und Angemessenheit der von dem Kläger letztendlich angemieteten Unterkunft in G. Schließlich vertritt die Beklagte auch die Auffassung, dass aufgrund der G Ersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen seien.

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Hinsichtlich des weiteren beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 280, 281 BGB auf Ersatz des ihm insgesamt entstandenen Schadens zu.

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Der Kläger ist aktivlegitimiert. Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der W e. V., mit welchem die Beklagte den hier vorliegenden Mietvertrag abgeschlossen hat. Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 2.6.2004 richtet sich an ebenfalls den W e. V., der Kläger des vorliegenden Verfahrens ist. Wer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. zum Zeitpunkt der jetzigen Klageerhebung Mitglied des Vorstands ist, ist für die Aktivlegitimation des Klägers selbst unerheblich.

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Der Anspruch folgt aus §§ 280, 281 BGB und ist begründet, weil die Beklagte die ihr obliegende Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung des Hauses "A" für die Zeit vom 12.3. bis zum 26.3.2005 nicht erbracht hat. Die Nichterbringung dieser Leistung hat die Beklagte auch zu vertreten, da die Beklagte bei Vertragsabschluss entweder sich selbst Klarheit darüber hätte verschaffen müssen, ob das Haus im März 2005 in der gebuchten Form zur Verfügung steht oder, sofern der Eigentümer erst nachträglich Umbaupläne entwickelt hat, die Beklagte für das Fehlverhalten des Eigentümers als ihren Erfüllungsgehilfen haftet.

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Schadensersatzansprüche des Klägers sind durch die G der Beklagten nicht ausgeschlossen. Die G sehen ein Rücktrittsrecht der Beklagten vor, "wenn die Durchführung der Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt, Streik, geänderten Dispositionen seitens der Eigentümer oder ähnlich zwingenden Gründen erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird". Die Voraussetzungen dieser von der Beklagten selbst aufgestellten Geschäftsbedingungen liegen nicht vor. Umbaupläne und andersartige wirtschaftliche Dispositionen des Eigentümers einer Immobilie sind keine Fälle von nicht voraussehbarer höherer Gewalt oder nicht voraussehbarer geänderter Dispositionen. Derartige Fragen hätten vor Abschluss des Mietvertrages durch die Beklagte mit dem Eigentümer des Objekts geklärt werden können. Es handelt sich dabei nicht um Umstände und Dispositionen, die einem Fall nicht voraussehbarer höherer Gewalt gleichzusetzen sind.

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Der Anspruch ist auch nicht verjährt nach § 651 g Abs. 2 BGB. Die §§ 651 a ff. BGB sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig und schließen deshalb auch den Rückgriff auf §§ 280 ff. BGB nicht aus. Schon nach dem Inhalt der Buchungsbestätigung der Beklagten vom 2.6.2004 hat diese nicht einen Reisevertrag abgeschlossen, sondern eine Buchung "zu unseren Mietbedingungen" vorgenommen. An anderer Stelle der Buchungsbestätigung schreibt die Beklagte: "die Miete" beträgt 166,00 € pro Person".

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Die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht eine Gesamtheit von Reiseleistungen angeboten, wie es § 651 a BGB vorsieht, sondern lediglich dem Kläger ein bestimmtes Objekt vermietet, damit dieser seinen Kunden einen Reisevertrag anbieten konnte. Reiseveranstalter war im vorliegenden Fall der Kläger im Verhältnis zu den jugendlichen Kunden, nicht die Beklagte (vgl. Pallandt, Einführung vor § 651 a Randnote 4).

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Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch den Kläger ist auch nicht treuwidrig, weil der Kläger sich auf die verschiedenen Ersatzangebote der Beklagten nicht eingelassen hat. Die vorgelegten Ersatzangebote waren weder vom Skigebiet noch von den angebotenen Häusern dem Haus A gleichwertig. Auf diese Angebote musste sich der Kläger nicht einlassen.

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Soweit die Beklagte schließlich die Höhe der entstandenen Kosten bestreitet, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und bedarf keiner weiteren Überprüfung. Der Kläger hat die Rechnung der Firma d, die die Busleistung erbringen sollte, mit dem dort ausgewiesenen Mehrpreis vorgelegt. Ein diesbezüglich entstandener Schaden ist nachvollziehbar, da eine größere Fahrstrecke zurückgelegt werden musste. Den Mehrpreis schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO auf 300,00 €.

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Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, die vom Kläger letztendlich angemietete Unterkunft in G sei besser gewesen als die ursprünglich angemietete Unterkunft im Haus A ist auch dieses Bestreiten unsubstantiiert. Die Beklagte kennt selbst das Haus A. Wenn das vom Kläger angemietete Objekt nicht gleichwertig wäre, hätte es näherer Darlegung dieser Umstände bedurft. Im übrigen hätte die Beklagte darlegen müssen, dass der Kläger ohne weiteres an anderer Stelle ein gleichwertiges Hotel mit gleichwertigen Bedingungen in der Umgebung zum gleichen Preis hätte bekommen können. Auch an dieser Darlegung fehlt es. Schließlich kann die Beklagte auch nicht mit dem Einwand gehört werden, in der Unterkunft in G seien insgesamt 55 Personen untergebracht worden, weshalb der Aufenthalt im Haus A von vorn herein nicht möglich gewesen sei. Nach der Buchungsbestätigung war es dem Kläger möglich, mehr als 40 Personen im Haus A unterzubringen und war offensichtlich auch in Vergangenheit mehrfach mit Zustimmung der Beklagten praktiziert worden.

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Weitere durchgreifende Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Forderung bestehen nicht.

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Ein Zinsanspruch ist begründet aus §§ 280, 286 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.