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Amtsgericht Münster·55 C 1190/20·18.06.2020

Schadensersatz wegen überzahlter Reparatur (138,04 €) – Rest abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrecht (Deliktsrecht)VerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von 138,04 € wegen überzahlter und nicht sachgerechter Reparatur nach einem Verkehrsunfall (Antrag gestützt auf § 7 StVG i.V.m. § 115 VVG). Streitpunkt war, welche Reparaturkosten als erforderlich und erstattungsfähig gelten. Das Gericht gab die Klage in Höhe von 138,04 € Zug um Zug gegen Abtretung von Rückgriffsansprüchen statt und wies den übrigen Teil ab. Begründend führte es insbesondere Gutachtenvertrauen, Werkstattrisiko und Vorteilsanrechnung an.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 138,04 € zugunsten der Klägerin gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche, der übrige Klageantrag abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den erforderlichen Geldbetrag verlangen; erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten als zweckmäßig und notwendig erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot) unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung.

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Hat der Geschädigte vor der Reparatur ein Gutachten eingeholt und die Reparatur ausdrücklich „gemäß Gutachten" beauftragt, sind regelmäßig alle in diesem Gutachten enthaltenen Rechnungspositionen vom Schädiger zu erstatten, da der Geschädigte auf die Richtigkeit des Gutachtens vertrauen darf.

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Weitere Rechnungspositionen sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie durch die Werkstatt und nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung des Geschädigten verursacht wurden.

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Sobald der Geschädigte den Reparaturauftrag an eine Werkstatt erteilt hat und damit außerhalb seiner Kontrollmöglichkeiten Mehraufwendungen entstehen, trägt der Schädiger das Werkstattrisiko; dem Schädiger steht insoweit die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt zu.

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Ein Zinsanspruch nach § 288 BGB entsteht nicht, wenn die Hauptforderung nicht unbedingt fällig ist, sondern nur Zug um Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen zu leisten ist; ein Verzug des Schädigers tritt erst mit einem konkreten Angebot der Abtretung bzw. der Fälligstellung ein.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 S. 1 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 291 BGB§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138,04 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rückgriffsansprüche der Klägerin gegen die pp., wegen Überzahlung, nicht sach- und fachgerechter Reparatur – mit Ausnahme originärer Nacherfüllungsansprüche wegen mangelhafter Leistung – und Durchführung nicht erforderlicher Reparaturmaßnahmen aus dem Reparaturvertrag zur Rechnungsnummer 198593 vom 30.10.2019.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 138,04 € festgesetzt.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzes in Höhe von 138,04 € gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen den Beklagten aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 26.03.2019.

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Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint (vgl. BGH, VersR 2005, 558 [559]). Ziel der Schadensrestitution ist es, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadensereignis entspricht. Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Allerdings ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sog. subjektbezogene Schadensbetrachtung, vgl. BGHZ, 61, 346 [348]; NJOZ 2014, 979; NJW 2016, 3363 [3364]). Denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, dies vor allem, sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug in die Hände von Fachleuten gibt. Nur wenn für den Geschädigten bei der Erteilung des Reparaturauftrags erkennbar war, dass die Reparatur in der konkreten Form gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen würde, hat er das Risiko einer übersetzten Rechnung zu tragen. Es würde nämlich dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger oder dessen Versicherer mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluss entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht mehr kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss. Insofern geht das Werkstattrisiko zu Lasten des Schädigers (BGHZ 63, 182 [185]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 248 [249]). Dem Schädiger entsteht dadurch auch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann (BGHZ 63, 182 [187]; OLG Hamm, NZV 1995, 442 [443]; LG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 275 [277]). Insofern hat er die gleiche Rechtstellung, wie wenn er die Reparatur selbst in Auftrag gegeben hätte.

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Insbesondere wenn der Geschädigte vor der Reparatur ein Gutachten eingeholt und die „Reparatur gemäß Gutachten“ in Auftrag gegeben hat, sind grundsätzlich alle Rechnungspositionen, welche in dem Gutachten enthalten sind, von dem Schädiger zu erstatten. Der Geschädigte, welcher sich sachverständig beraten lässt, darf auf die Richtigkeit des Gutachtens, mithin auf die Erforderlichkeit aller Rechnungspositionen vertrauen. So liegt es hier. Die Klägerin erteilte dem Sachverständigenbüro Q den Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, welchem es am 15.07.2019 nachkam. Daraufhin wurde die Reparatur gemäß Gutachten erbeten.

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Ersatzfähig sind darüber hinaus alle weiteren Rechnungspositionen, wenn sie durch die Werkstatt und nicht durch eine eigenmächtige Entscheidung des Geschädigten verursacht wurden. Dass die hier streitigen Kostenpositionen aufgrund einer eigenmächtig sich über das Gutachten hinwegsetzenden Entscheidung der Klägerin entstanden sind, ist nicht ersichtlich.

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Auf einen etwaigen Ausgleich der Rechnung durch die Klägerin gegenüber der Reparaturwerkstatt kommt es nicht an. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass ein solcher erfolgt ist. Die Klägerin hat die Zahlung nicht nur behauptet, sie hat auch einen entsprechenden Zahlungsbeleg als Anlage K7 zur Klageschrift vom 14.04.2020 zur Akte gereicht. Das einfache, pauschale Bestreiten genügt insoweit nicht.

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Der Anspruch ist jedoch nur mit der Einschränkung begründet, dass gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden, welche der Kläger erlangt hat. Grund hierfür ist ein dem allgemeinen Schadensersatzrecht innewohnender Anspruch auf Ausgleich erlangter Vorteile. Dementsprechend war der Beklagte nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche verpflichtet. Hierfür bedurfte es weder eines Antrags noch einer Einrede des Beklagten (vgl. hierzu BGHZ 27, 241 [248 f.]; NJW-RR 2005, 170 [171]).

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen bezüglich der Hauptforderung gemäß § 288 Abs. 1 BGB. Die Hauptforderung war nicht unbedingt fällig, sondern nur Zug um Zug gegen Ausgleich der erlangten Vorteile. Der Beklagte wäre nur in Verzug geraten, wenn die Kläger die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche angeboten hätte. Dies hat sie nicht substantiiert vorgetragen. Auch die Rechtsfolge des § 291 BGB wurde durch die Rechtshängigkeit der Klage nicht ausgelöst.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.