Erinnerung gegen Vergütungsfestsetzung: Auslagenpauschale VV 7002 RVG bei Beratungshilfe
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung nach gewährter Beratungshilfe; das Amtsgericht N hatte 34,80 EUR angesetzt. Streitfrage war, ob eine Auslagenpauschale nach VV 7002 RVG (insb. für Telekommunikationskosten) in Beratungshilfesachen gegenüber der Landeskasse gilt. Das Amtsgericht Münster gab der Erinnerung teilweise statt und setzte zusätzlich 6,96 EUR zu, weil VV 7001/7002 Ansprüche gegen die Landeskasse begründen und die Anmerkung zu VV 2500 nur den Anspruch gegen den Mandanten einschränkt.
Ausgang: Erinnerung teilweise stattgegeben; Auslagenpauschale nach VV 7002 RVG in Höhe von 6,96 EUR zusätzlich festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütungsansprüche nach den VV 7001 und VV 7002 RVG stehen dem in Beratungshilfe tätigen Rechtsanwalt gegenüber der Landeskasse zu.
Eine Auslagenpauschale nach VV 7002 RVG (20 % der Ausgangsgebühr) ist in Beratungshilfesachen zuzusprechen, wenn Kosten der in VV 7001 RVG bezeichneten Art tatsächlich entstanden sind (z. B. Telekommunikationskosten).
Die Anmerkung zu VV 2500 RVG begrenzt die Durchsetzbarkeit der betreffenden Pauschale nur gegenüber dem Mandanten, nicht gegenüber der Landeskasse.
Die Höhe der Auslagenpauschale bemisst sich als Prozentsatz der Ausgangsgebühr zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Tenor
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1. vom 20.06.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts N vom 14.06.2006 wird die Vergütung des Beteiligten zu 1. über den bereits festgesetzten und angewiesenen Betrag hinaus auf weitere 6,96 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller ist Beratungshilfe für ein Ermittlungsverfahren der Staatsan- waltschaft N bewilligt worden. Auf den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1) vom 9.6.2006 hat das Amtsgericht N mit Beschluss vom 14.6.06 die Vergütung auf 34,80 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, eine Auslagengebühr gem. VV 7002 RVG sei im Rahmen der Beratungshilfe nicht entstanden.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1. mit der Erinnerung.
Mit Stellungnahme vom 28.12.2006, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, legt der Beteiligte zu 2. dar, dass auch in den Fällen der Beratungshilfe grundsätzlich Auslagen nach VV 7002 RVG entstehen können. Der Beteiligte zu 1) hat insoweit dargelegt, im Rahmen der Beratung Auslagen für Telekommunikationsdienstleistungen gehabt zu haben.
II.
Die Erinnerung ist nach den §§ 6 Abs. 2 BerHG, 11 Abs. 2, 24 a RPflG zulässig und in der Sache begründet.
Der Beteiligte zu 1) hat einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung auch in Höhe der Auslagen nach VV 7002 RVG in Höhe von 20 % der Ausgangsgebühr nebst Umsatzsteuer, da dem Vertreter des Antragstellers Kosten für Telekommunikationsdienstleistungen entstanden sind.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beteiligten zu 2) verwiesen. Die Ansprüche nach den VV 7001,7002 RVG gelten auch für den in Beratungshilfesachen tätigen Rechtsanwalt, soweit es um Ansprüche gegen die Landeskasse geht. Die Anmerkung zu VV 2500 RVG begrenzt indes nur den Anspruch gegenüber dem Mandanten. Voraussetzung für die Erhebung der Pauschale nach VV 7002 RVG ist insoweit, dass in einer Angelegenheit überhaupt Kosten der in VV 7001 RVG bezeichneten Art entstanden sind (Gerold/Schmidt, RVG, 17. Auflage, VV 7001,7002 Rn. 19).
In der Höhe betragen die Auslagen nach der Gebühr VV 2501 RVG von 30,00 EUR einen Betrag in Höhe von 6,00 EUR zuzüglich 0,96 EUR weiterer Umsatzsteuer aus dem Jahre 2006.
Diese zusätzliche Vergütung war über die bereits festgesetzten und angewiesenen 34,80 EUR hinaus zuzusprechen. Die Vergütungsabrechnung des Beteiligten zu 1. vom 9.6.2006 ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.