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Amtsgericht Münster·54 C 225/99·12.07.1999

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Ersatz von Gutachterkosten, Stundenlohn und Ersatzteilaufschlag

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 29.09.1998. Das Gericht erkennt 725,81 DM nebst Zinsen zu, lehnt darüber hinausgehende Ansprüche ab. Entscheidend war, dass Abrechnung auf Gutachtenbasis und übliche Stundenlöhne der Vertragswerkstätten sowie ein 14% Ersatzteilaufschlag erstattungsfähig sind. Nachträgliche Begutachtungskosten nach Reparatur wurden mangels Darlegung der Erforderlichkeit nicht ersetzt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 725,81 DM zuerkannt, weitergehende Ansprüche abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Geschädigte kann nach § 249 S.2 BGB statt Wiederherstellung den erforderlichen Geldbetrag auf Gutachtenbasis verlangen; hierzu gehören auch die hierfür angefallenen Sachverständigenkosten.

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Die Wahl einer Fach- bzw. Vertragswerkstatt durch den Geschädigten ist zulässig; sind dadurch höhere, dort übliche Stundenlöhne entstanden, sind diese erstattungsfähig, sofern die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) nicht verletzt wird.

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Ein von der überwiegenden Zahl der Vertragswerkstätten erhobener Materialpreisaufschlag auf Herstellerrichtpreise für Ersatzteile ist erstattungsfähig, da seine Nichtanerkennung die freie Werkstattwahl des Geschädigten unzulässig beschränken würde.

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Nachträgliche Sachverständigenkosten für eine Begutachtung nach erfolgter Reparatur sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte die Notwendigkeit und Erforderlichkeit der erneuten Begutachtung substantiiert vorträgt.

Relevante Normen
§ 495 a Abs. 2 Satz ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 Nr. 1 und 2 PflVG§ 249 Satz 2 BGB§ 254 BGB

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 14 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

(entfällt gemäß § 495 a Abs. 2 Satz ZPO)

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in Höhe von 725,81 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.02.1999 begründet. Soweit der Kläger weitergehende Ansprüche einklagt, ist die Klage unbegründet.

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Die Beklagten haften dem Kläger unstreitig zu 100 % für die ihm entstandenen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29.09.1998 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1 und 2 PflVG.

6

Gemäß § 249 Satz 2 BGB kann der Geschädigte anstatt der Wiederherstellung des früheren Zustandes auch den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag von dem Schädiger verlangen. Hierbei ist allgemein anerkannt, dass der Geschädigte nicht nur die tatsächlichen Reparaturkosten verlangen kann, sondern ebenfalls die Möglichkeit hat, auf Gutachtenbasis abzurechnen, wobei die Gutachterkosten ebenfalls zu dem zu erstattenden Herstellungsaufwand gehören.

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Dadurch, dass der Geschädigte ohne seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB zu verletzen, seinen PKW in einer Fachwerkstatt reparieren lassen darf, kann der Kläger im Entscheidungsfall die vom Gutachter angesetzten Stundenlöhne beanspruchen, die bei einer P.-Vertragswerkstatt üblich sind. Weil die Beklagten bisher nur den Arbeitslohn von allgemeinen Werkstätten erstattet haben, müssen sie weitere 368,53 DM an den Kläger zahlen.

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Ebenfalls müssen die Beklagten einen weiteren Betrag von 357,28 DM an den Kläger entrichten. Es handelt sich hierbei um den Materialpreisaufschlag in Höhe von 14 % auf die Herstellerrichtpreise für Ersatzteile. Die Beklagten haften auch für diesen Aufschlag, weil der überwiegende Teil der P.-Vertragswerkstätten diesen Aufschlag erhebt. Entschließt sich nämlich ein Geschädigter, nachdem er zunächst auf Gutachtenbasis abgerechnet hat, letztendlich doch für die Reparatur seines Wagens, und hätte man ihm den Ersatzteilpreiszuschlag nicht zugebilligt, würde man ihm auferlegen, eine Werkstatt zu suchen, die diesen Zuschlag nicht erhebt. Dies stände dann aber im Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz, dass der Geschädigte die Reparaturwerkstatt frei auswählen darf.

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Der Kläger kann allerdings nicht Sachverständigenkosten in Höhe von 117,74 DM für die Begutachtung des Wagens nach der Reparatur verlangen. Zwar gehören Sachverständigenkosten ebenfalls zu dem nach § 249

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Satz 2 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwand, allerdings gilt dies nur für die Kosten der Begutachtung des Wagens unmittelbar nach dem Unfall. Warum hier nach der Reparatur es erneut erforderlich war, dass ein Sachverständiger den PKW begutachten musste, wird nicht vorgetragen. Diese Kosten kann daher der Kläger auch nicht ersetzt verlangen.

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Der im Urteilstenor zugesprochene Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative, 711 Nr. 8, 713 ZPO.