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Amtsgericht Münster·52 Ds 540 Js 1896/06 AK 218/07·12.09.2007

Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Aufrufe zu Gewalt in Internetforum

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMedien-/InternetstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte postete in einem öffentlich zugänglichen Internetforum wiederholt Aufrufe, ein Lokal zu sprengen und Flyer in türkischer, albanischer und russischer Sprache zu verteilen, wodurch bestimmte Nationalitäten herabgewürdigt wurden. Das Amtsgericht stellte Volksverhetzung nach §130 Abs.1 Nr.2 StGB fest. Es sah die Äußerungen als geeignet zur Störung des öffentlichen Friedens und verhängte 4 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung. Strafzumessend flossen Geständnis, Reue und fehlende Vorstrafen sowie seine Beamtenstellung als erschwerende Umstände ein.

Ausgang: Angeklagter wegen Volksverhetzung verurteilt zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einer der in §130 Abs.1 StGB genannten Weise kundtut, das Lebensrecht oder die Menschenwürde bestimmter nationaler Gruppen in einer herabsetzenden Weise in Frage zu stellen oder abzuerkennen, macht sich der Volksverhetzung strafbar.

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Äußerungen in einem für jedermann zugänglichen Internetforum erfüllen das Öffentlichkeitskriterium des §130 Abs.1 StGB, wenn sie von mehreren Personen gelesen werden können; die Anonymität oder Verlagerung ins Internet schränkt den Schutzbereich nicht ein.

3

Für die Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören, sind konkrete Gewaltandrohungen und die gezielte Nennung von Nationalitäten in Verbindung mit Masseneinladungsphantasien (z. B. „Flyer“) maßgeblich.

4

Bedingter Vorsatz (Eventualvorsatz) genügt zur Verwirklichung des Tatbestands der Volksverhetzung, wenn der Täter die Möglichkeit der Herabwürdigung und der Störung des öffentlichen Friedens bewusst in Kauf nimmt.

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Bei der Strafzumessung sind Geständnis, Reue und fehlende Vorstrafen mildernd, berufsrechtliche Verpflichtungen und die Eignung der Tat zur Rechtsordnungsschädigung (insbesondere bei Beamten) hingegen erschwerend; eine kurze Freiheitsstrafe kann unter Bewährung ausgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 130 Abs. 1 StGB§ 46 StGB§ 47 Abs. 2 StGB§ 56 Abs. 1 StGB§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte ist der Volksverhetzung schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

v i e r M o n a t e n

verurteilt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen Auslagen.

Angewendete Vorschrift: § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gründe

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I.

3

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 24-jährige Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er befindet sich seit seiner Einstellung in den Polizeidienst am 01.09.2003 in einem Beamtenverhältnis auf Probe. Nach einer zunächst vorwiegend theoretischen Ausbildung (Studium in I) trat der Angeklagte seinen Dienst am 01.09.2006 bei der Kreispolizeibehörde N an. Aufgrund der diesem Verfahren zugrunde liegenden Vorwürfe wurde der Angeklagte am 22.11.2006 vom Dienst suspendiert und bezieht seitdem noch 70 % seiner Bezüge, was einem Nettobetrag von 1.100,- € entspricht. Der Angeklagte wohnt im Haus seiner Großmutter und zahlt dieser hierfür nach eigenen Angaben monatlich 200,- €.

4

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

5

II.

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Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gericht folgender Sachverhalt fest:

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Am 12.09.2006 war der Angeklagte unter seinem Pseudonym "S T" Nutzer eines frei zugänglichen Internetchats der – speziell an Studenten gerichteten – Internetseite "####". Dort nahm er an einem durch eine M R gegründeten Forum mit Namen "Das s S stinkt" teil; das "S S" ist eine bei Studenten in N2 sehr beliebte und viel frequentierte Gaststätte. Der erstmalige Zutritt zu dem Forum gestaltet sich dabei so, dass jeder (potentielle) Teilnehmer durch dessen Gründerin M R eine Einladung erhalten muss.

8

Bereits am 01.09.2006 hatte der Angeklagte in einem Forumsbeitrag seine ablehnende Haltung gegenüber der Gaststätte zum Ausdruck gebracht ("Das Schaf ist und bleibt Scheiße, und Schweiß is geil, aber nicht, wenn er von B dem is oder S dem Vollassi").

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Am 12.09.2006 um 17.08 Uhr schrieb der Angeklagte dann:

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"Man könnte das Schaf auch sprengen, damit der Bullenkopp gleich mit explodiert, und vorher Flyer mit Freibier verteilen, damit alle Beschmierten drin sind, wenn die Bombe hoch geht."

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Um 18.06 Uhr reagierte M R auf diesen Beitrag:

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"F schlägt vor, Flyer mit Freibier zu verteilen, damit alle Asis auch wirklich im Schaf sind und es dann zu sprengen, damit der Bullenkopp auch gleich mit in die Luft geht. Ich halte das für sehr sinnvoll."

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Um 23.45 Uhr und um 23.47 Uhr setzte der Angeklagte dann mit zwei identischen Beiträgen fort:

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"Die Flyer auf türkisch, albanisch und russisch schreiben...nur damit auch alle Assis da sind."

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Dem letzten Beitrag fügte der Angeklagte eine Photographie bei, die u. a. einen ausländisch aussehenden Boxer zeigt.

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Zum Zeitpunkt der Einträge waren mindestens 8-10 Personen als Nutzer des Forums registriert.

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In seiner auf der Internetseite "####" hinterlegten Profilbeschreibung ("S T Seite") hatte der Angeklagte unter der Rubrik "Arbeit" als "Art des Jobs" den Begriff "Troubleshooter(in)" gewählt, seine "Position/Job-Titel" beschrieben mit "Ich tu was getan werden muss" und die Spalte "Was er da macht" versehen mit dem Satz "Sei brav, dann merkste nichtmal dass es mich gibt".

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III.

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Der Angeklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Beiträge in das Forum eingestellt zu haben. So habe er Mitte August 2006 sein Profil auf der Internetseite erstellt und sei mit diesem Profil auf Einladung der M R in das Forum "Das S S stinkt" eingetreten. Seine Äußerungen in dem Forum seien in keiner Weise ernst gemeint, sondern ein schlechter Scherz, ironisch, zynisch und sarkastisch gewesen.

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Die Beiträge seien vor dem Hintergrund zu verstehen, dass der Angeklagte oftmals im "T Schaf" ausgegangen sei und dies dann aufgrund von schlechter Luft, schlechter Musik und von Gestank in der Folge regelmäßig bereut hätte.

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Vorurteile gegen Russen, Türken und Albaner habe er nicht – diese habe er in seinem Eintrag nur deshalb benannt, da diese den Großteil der ausländischen Bevölkerung der Stadt N2 darstellen würden. Letztlich habe er mit seinen Einträgen niemandem Unrecht tun wollen.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht.

24

1.

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a) Durch seine Einträge um 17.08 Uhr und um 23.45/23.47 Uhr hat der Angeklagte die dort bezeichneten Türken, Albaner und Russen beschimpft und ihre Menschenwürde angegriffen. In den Einträgen liegt eine nach Inhalt und Form besonders herabsetzende Kundgabe der Missachtung. Den genannten Bevölkerungsgruppen wird durch den Vorschlag der Sprengung der Lokalität "S S" nebst vorheriger Verteilung von Flyern mit Freibierwerbung auf türkisch, albanisch und russisch – "damit auch alle Assis da sind" – das Lebensrecht abgesprochen. Die Verwendung des Begriffes "Asis" verstärkt die zum Ausdruck gebrachte Geringschätzung des Angeklagten für die genannten Bevölkerungsgruppen noch.

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b) Dieser Angriff auf die Menschenwürde anderer ist geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.

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Das durch M R gegründete Forum "Das S S stinkt" war öffentlich, da für jeden interessierten Nutzer der Seite "###" zugänglich; es bedurfte lediglich einer Einladung durch M R. Eintrittsbeschränkungen bestanden nicht. Jeder, auch der erst im Nachhinein eingeladene Nutzer war in der M, die Einträge des Angeklagten zu lesen. Dies gilt erst recht für die zum Zeitpunkt der Äußerungen des Angeklagten als Forumsteilnehmer bereits registrierte Gruppe von 8-10 Personen.

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Die Äußerungen des Angeklagten sind geeignet, das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit zu erschüttern. Die Verwendung der Begriffe "sprengen", "explodieren"und "Bombe" in Verbindung mit dem Vorschlag, die entsprechenden Einladungs-Flyer auf türkisch, albanisch und russisch zu schreiben, ist konkret geeignet, eine allgemeine Beunruhigung der – in Bezug auf fremdenfeindliche Äußerungen ohnehin zusätzlich sensibilisierten – Bevölkerung auszulösen. Die gegen die genannten Ausländer gerichteten Einträge des Angeklagten erhalten durch ihre Verknüpfung mit der Abbildung eines ausländisch aussehenden Boxers dabei noch einmal zusätzlich Nachdruck.

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2. Der Angeklagte handelte hinsichtlich der objektiven Merkmale des Tatbestands der Volksverhetzung auch (bedingt) vorsätzlich.

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Ihm war der Umstand bewusst, dass er das ungeschmälerte Lebensrecht von Russen, Türken und Albanern als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestreitet und die konkret genannten Bevölkerungsgruppen in ein schlechtes Licht stellt. Der Angeklagte spricht gerade nicht nur von "Ausländern" im allgemeinen, sondern bezeichnet konkret und abgrenzbar die gemeinten Nationalitäten.

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Seine Einträge enthalten keinerlei Hinweis auf einen – schlecht gemeinten – Scherz, eine Relativierung seiner Aussagen findet sich nicht. Im Gegenteil: Der Angeklagte wiederholt seinen letzten Eintrag von 23.45 Uhr nur zwei Minuten später, diesmal untermalt mit einem Photo. Letztlich gab es für den Angeklagten – was ihm ebenfalls bewusst war – auch keine konkrete Veranlassung, den Eintrag von 23.45 Uhr in das Forum einzustellen. Die letzte Äußerung eines anderen Forumsmitglieds stammte von 18.14 Uhr und war daher zum Zeitpunkt des letzten Eintrags des Angeklagten bereits 5,5 Stunden alt. Einer "Antwort" zur Zeit des neuerlichen Eintrags bedurfte es nicht.

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Dem Angeklagten war der Umstand bekannt, dass jedes eingeladene Mitglied des Forums seine Einträge würde lesen können.

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Darüber hinaus wusste er, dass die Einträge geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu stören. Er konnte angesichts der gewählten Ausdrücke und der konkreten Bezeichnung der Ausländernationalitäten schlechterdings nicht annehmen, seine Äußerungen würden allseits als Ironie und Spaß verstanden werden. Vielmehr war ihm bewusst, dass die Lektüre seiner Einträge bei jedem objektiven Leser die Befürchtung auslösen würde, es sei etwas unredliches im Gange, das in und von einem Rechtsstaat nicht hingenommen werden müsse und dürfe. Dies gilt auch und erneut vor dem Hintergrund, dass mehr als fünf Stunden nach dem letzten Eintrag eines Forumsmitglieds keinerlei Veranlassung mehr für den Angeklagten bestand, einen weiteren Eintrag hinzuzufügen.

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V.

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§ 130 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

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Unter Beachtung der in § 46 StGB aufgeführten Strafzumessungserwägungen war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich dieser hinsichtlich der objektiven Merkmale des Straftatbestandes geständig gezeigt und eingeräumt hat, die streitgegenständlichen Einträge in das Internet eingestellt zu haben. Darüber hinaus sprach für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist und die Tat bereut. Weiterhin hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seine Tat nicht Ausdruck einer grundsätzlich fremdenfeindlichen Gesinnung gewesen, sondern vielmehr aus einer "Bierlaune" heraus entstanden und anschließend offensichtlich "aus dem Ruder gelaufen" ist. Nicht zuletzt waren zugunsten des Angeklagten die diesem in beruflicher Hinsicht aus diesem Verfahren erwachsenen Folgen für das laufende Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.

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Zu lasten des Angeklagten sprach hingegen, dass er selbst es gewesen ist, der in das Forum erstmalig den Gedanken der Sprengung des "T Schafs" eingeführt hat; gleiches gilt für die Idee der Verteilung von Flyern zur Werbung mit Freibier auf albanisch, türkisch und russisch. Ebenfalls zu seinen Ungunsten sprach der Umstand, dass der Angeklagte als Polizeibeamter gerade verpflichtet gewesen wäre, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu schützen; seine Internet-Einträge laufen dieser Verpflichtung in eklatanter Weise zuwider.

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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten – mithin am unteren Rahmen der gesetzlichen Strafandrohung – für tat- und schuldangemessen.

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Dabei schien dem Gericht die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung aus generalpräventiven Erwägungen unerlässlich i.S.v. § 47 Abs. 2 StGB. Der Tatbestand der Volksverhetzung schützt das Allgemeininteresse an einem friedlichen Zusammenleben im Staat und insofern vor allem Individualrechtsgüter der von aufhetzenden Äußerungen Betroffener sowie die öffentliche Sicherheit (vgl. Tröndle/Fischer, 53. Aufl., § 130 Rn. 2). Bereits dieser Schutzgedanke der Norm unterstreicht deren hohe Bedeutung für ein funktionierendes Miteinander. Zudem ist die Gefahr von volksverhetzenden Äußerungen durch entsprechend gesinnte Nachahmungstäter gerade im Zeitalter des – anonymisierten – Internets als besonders hoch zu qualifizieren. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund sowie angesichts der bereits zitierten Wortwahl des Angeklagten im konkreten Fall wäre der Allgemeinheit die Verhängung einer bloßen Geldstrafe nicht zu vermitteln.

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Die Vollstreckung der Strafe konnte ohne weiteres zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten; zudem bereut er die Tat. Es steht nicht zu erwarten, dass der Angeklagte in Zukunft erneut straffällig werden wird.

41

VI.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.