Klage auf Zutrittserlaubnis für Sachverständigenbegutachtung bei dinglichem Wohnrecht
KI-Zusammenfassung
Die Eigentümerin verlangt die Begutachtung einer vom Beklagten mit lebenslangem dinglichen Wohnrecht bewohnten Wohnung durch einen Sachverständigen. Streitpunkt ist, ob der Eigentümer gemäß §§ 1093 Abs.1, 1034 BGB Zutritt und Begutachtung durchsetzen kann. Das AG verurteilte den Beklagten zur Gestattung des Zutritts; eine Abwägung von Art.13 und Art.14 GG ergibt keine unverhältnismäßige Grundrechtsverletzung. Die Kosten trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage der Eigentümerin auf Gestattung des Zutritts und der Sachverständigenbegutachtung gegen den dinglich Berechtigten stattgegeben; Beklagter zur Gewährung des Zutritts verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Eigentümer kann nach § 1093 Abs. 1 i.V.m. § 1034 BGB die Begutachtung der von einem dinglich Berechtigten bewohnten Wohnung durch einen Sachverständigen auf seine Kosten verlangen.
Ist eine Einigung zwischen den Parteien über einen Sachverständigen nicht möglich, ist dieser im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. §§ 164, 15 FGG) zu ernennen.
Der dingliche Wohnungsberechtigte ist verpflichtet, dem vom Gericht zu ernennenden Sachverständigen Zutritt zur Wohnung zur Durchführung der Begutachtung zu gestatten.
Eine durch eine Begutachtung bewirkte Einschränkung des Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 GG) ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch die Eigentümerinteressen (Art.14 GG) gerechtfertigt und durch eine Interessenabwägung gedeckt ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, einen gem. § 164 FGG zu ernennenden Sachverständigen das Betreten der von ihm bewohnten Wohnung im Hause xxx in ##### O zwecks Be-gutachtung des Zustands der Wohnung zu gestat-ten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in
Höhe von 2.000,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des I-Weg in ####1 N. Der Beklagte ist Inhaber eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts betreffend die im Hochparterre dieses Hauses gelegenen Wohnung nebst Kellerraum. kleinem Waschraum und Garage.
Nachdem die Klägerin bzw. deren Ehemann das letzte Mal Mitte des Jahres 1997 die Wohnung des Beklagten betreten haben, beantragt die Klägerin nunmehr,
| den Beklagten zu verurteilen, einen gem. § 164 FGG zu ernennenden Sachverständigen das Betreten der von ihm bewohnten Wohnung im I in ####1 N zwecks Begutachtung des Zustands der Wohnung zu gestatten. |
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin kann gemäß §§ 1093 Abs. 1, 1034 BGB die Begutachtung des Zustands der Wohnung durch einen Sachverständigen (auf ihre Kosten) beanspruchen. Der Beklagte als dinglicher Wohnungsberechtigter i. S. d. § 1093 BGB ist verpflichtet, einen Sachverständigen, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§§ 164, 15 FGG) zu ernennen ist, falls sich die Parteien nicht einigen können, den Zutritt und die Begutachtung der Wohnung zu gestatten. Das Grundrecht des Beklagten aus Artikel 13 Abs. 1 GG wird zwar durch das Besichtigungsrecht eingeschränkt. Gleichwohl liegt keine Grundrechtsverletzung vor, weil auch die Interessen des Wohnungseigentümers grundrechtlich gemäß Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt sind und eine Interessenabwägung ergibt, dass eine Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG durch die Begutachtung durch einen Sacherständigen nicht unverhältnismäßig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1 ZPO.
Streitwert: 4.000,00 DM.