Untreue durch Finanzierung von Aufsichtsrats-„Informationsfahrten“ aus GmbH-Vermögen
KI-Zusammenfassung
Der Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbau-GmbH ließ in mehreren Jahren Aufsichtsratsfahrten planen bzw. stornieren und sämtliche Reise- und Bewirtungskosten von der GmbH tragen. Streitig war, ob diese Fahrten für die Aufsichtsratsarbeit erforderlich und durch Gesellschafterin/Aufsichtsrat gedeckt waren. Das AG Münster sah die Fahrten als für Unternehmenszwecke überflüssig und maßgeblich als Belohnung/Unterhaltung der ehrenamtlichen Aufsichtsratsmitglieder an. Durch die Kostenübernahme entstand der GmbH ein Vermögensnachteil von insgesamt 53.294,29 EUR; der Angeklagte wurde wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.
Ausgang: Anklage wegen Untreue in vier Fällen führte zur Verurteilung zu 80 Tagessätzen Gesamtgeldstrafe
Abstrakte Rechtssätze
Ein Geschäftsführer einer GmbH verletzt seine Vermögensbetreuungspflicht i.S.d. § 266 StGB, wenn er Gesellschaftsvermögen für Maßnahmen einsetzt, die für Unternehmenszwecke nicht erforderlich sind und keinen hinreichend konkret wirtschaftlich beurteilbaren Nutzen erwarten lassen.
Die Finanzierung von Aufsichtsratsveranstaltungen aus Gesellschaftsmitteln kann pflichtwidrig sein, wenn sie überwiegend der Zuwendung bzw. Belohnung ehrenamtlicher Aufsichtsratsmitglieder dient und damit außerhalb des Unternehmensinteresses liegt.
Eine Zustimmung zur Vermögensverwendung, die eine Pflichtwidrigkeit ausschließen soll, bedarf bei gesellschaftsrechtlicher Kompetenzordnung eines wirksamen Beschlusses des zuständigen Organs; das bloße Unterbleiben eines Widerspruchs einzelner Organmitglieder genügt nicht.
Ein behaupteter kompensierender Vorteil schließt den Vermögensnachteil bei § 266 StGB nur aus, wenn er nach wirtschaftlichen Maßstäben hinreichend konkret beurteilbar und in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der Vermögensdisposition steht.
Ein Verbotsirrtum über die Zulässigkeit der Mittelverwendung ist vermeidbar, wenn dem Geschäftsführer die Notwendigkeit eines formellen Zustimmungsakts bekannt ist und zugleich konkrete Hinweise auf die rechtliche Problematik vorliegen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 200,00 Euro verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 266 Absatz 1, 53 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder. Seine Ehefrau hat kein eigenes Einkommen und ist unterhaltsberechtigt.
Der Angeklagte, der Diplomkaufmann ist, ist als Geschäftsführer der Firma X GmbH N tätig und bezieht dort ein monatliches Nettogehalt von ca. 6.300 Euro. Hinzu kommen Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung in einer Gesamthöhe von ca. 30.000 Euro im Jahr vor Steuern.
Der Angeklagte ist bisher nicht bestraft worden.
II.
Nach der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt fest:
Der Angeklagte wurde Ende 1994 zum Geschäftsführer der Firma X GmbH, damals noch „E GmbH“, bestellt und übt diese Tätigkeit seitdem ununterbrochen aus. Die X GmbH, wie die Firma seit Oktober 1996 heißt, ist ein Wohnungsunternehmen der Stadt N und gemeinnützig ausgerichtet. Zu den Organen der Gesellschaft gehört ein aus 13 Personen bestehender (fakultativer) Aufsichtsrat.
In dem Gesellschaftsvertrag der X GmbH ist unter anderem folgendes bestimmt:
§ 2 Absatz 1:
Zweck der Gesellschaft ist vorrangig eine sichere und sozial verantwortbare Wohnungsversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung (gemeinnütziger Zweck).
§ 4 Absatz 1:
Organe der Gesellschaft sind a) der/die Geschäftsführer/in,
b) der Aufsichtsrat, c) die Gesellschafterversammlung.
Absatz 2:
Die Organe der Gesellschaft sind verpflichtet, die Kosten des Geschäftsbetriebes nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung auszurichten.
§ 5 Absatz 1:
Die Gesellschaft hat nach näherer Bestimmung der Gesellschafterversammlung einen oder mehrere Geschäftsführer.
Absatz 2:
Der Geschäftsführer wird nach Anhörung des Aufsichtsrates von der Gesellschafter- versammlung bestellt und abberufen. Die Anstellungsbedingungen für die Geschäftsführer legt die Gesellschafterversammlung fest. Die Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern werden daran anschließend vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
Absatz 3:
Die Dauer der Bestellung beträgt fünf Jahre. Wiederholte Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund von der Gesellschafterversammlung widerrufen werden.
Absatz 4:
Der Aufsichtsrat kann den Geschäftsführer vorläufig des Amtes entheben. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates. Für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung hat der Aufsichtsrat die Fortführung der Geschäfte sicherzustellen. Die Gesellschafterversammlung ist unverzüglich einzuberufen; auf Wunsch des betroffenen Geschäftsführers ist ihm in der Gesellschafterversammlung Gehör zu geben.
§ 6 Absatz 3:
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und der vom Aufsichtsrat beschlossenen allgemeinen Geschäftsanweisung...
Absatz 5:
Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teil. Sie hat dem Aufsichtsrat regelmäßig über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu berichten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
§ 7 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat besteht aus 12 von der Gesellschafterversammlung gewählten stimmberechtigten Mitgliedern, darunter dem Oberbürgermeister oder einem von ihm vorgeschlagenen Beamten oder Angestellten der Stadt N, sowie einem von der Mitarbeiterschaft zu entsendenden Vertreter mit beratender Stimme...
Absatz 2:
Die Amtszeit des gewählten Aufsichtsrates endet mit der Neuwahl des Aufsichtsrates. Diese findet jeweils innerhalb von drei Monaten nach den Kommunalwahlen statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Absatz 6:
Die Aufsichtsratstätigkeit ist ehrenamtlich. Die Höhe einer etwaigen Aufwandsentschädigung oder eines Sitzungsgeldes wird von der Gesellschafterversammlung festgelegt.
§ 8 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäfte der Gesellschaft.
§ 10 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat berät und beschließt über Nr. 1 ...., Nr. 2 ....., Nr. 3 .....,
... Nr. 4: Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit sie den in der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer festgelegten Betrag überschreiten.
In der allgemeinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer der X GmbH heißt es unter anderem:
§ 1 Absatz 1:
Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen, dem Gesellschaftsvertrag, den Beschlüssen der Organe der Gesellschaft und dieser Geschäftsanweisung.
Absatz 2:
Sie haben bei der Führung ihrer Geschäfte die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und die sozial- und wohnungspolitischen Bestrebungen der Stadt N in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Die Kosten der Verwaltung und Geschäftsleitung sind von ihnen in angemessenen Grenzen zu halten.
§ 6 Absatz 1:
Die Geschäftsführer haben dem Aufsichtsrat auf Verlangen jede gewünschte Auskunft über die Belange der Gesellschaft zu erteilen. Sie haben an den Sitzungen des Aufsichtsrates und auf Verlangen auch seine Ausschüsse teilzunehmen. Die Sitzungsangelegenheiten sind von den Geschäftsführern vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse auszuführen. Gesetz- und gesellschaftsvertragswidrige Beschlüsse haben die Geschäftsführer unverzüglich dem Gesellschafter mitzuteilen.
§ 9 Absatz 1:
Soweit Vorbereitung, Durchführung und Vergabe von Bauvorhaben der Beschlussfassung des Aufsichtsrates unterliegen, haben die Geschäftsführer zur Beratung in der Aufsichtsrat-Sitzung folgende Unterlagen vorzulegen:
Entwurf der Bauplanung und Kostenvoranschlag der Gesamtmaßnahme und die Wirtschaftlichkeitsberechnung.
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der X GmbH ist unter anderem folgendes bestimmt:
§ 1 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu fördern, zu beraten und zu überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat er ständig enge Fühlung mit den Geschäftsführern zu halten und sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er hat zu diesem Zweck Berichte der Geschäftsführer entgegenzu- nehmen und erforderlichenfalls anzufordern.
Absatz 2:
Der Aufsichtsrat darf weder in seiner Gesamtheit noch durch einzelne Aufsichtsratsmitglieder den Geschäftsführern vorbehaltene Maßnahmen der Geschäftsführung selbst treffen oder sie an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindern. Die Mitwirkung bei Maßnahmen der Geschäftsführung ist auf die im Gesellschaftsvertrag und in der allgemeinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer genannten Fälle beschränkt.
Absatz 3:
Der Aufsichtsrat hat bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes anzuwenden und dabei die gesetzlichen Vorschriften sowie die Vorschriften des Gesellschaftsvertrages und dieser Geschäftsordnung zu beachten.
Absatz 4:
Der Aufsichtsrat vertritt die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften, die das Anstellungsverhältnis von Geschäftsführern treffen. ..
Absatz 5:
Der Aufsichtsrat kann einem Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend § 5 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages vorläufig seines Amtes entheben. Er soll von diesem Recht jedoch nur aus besonderem Grund Gebrauch machen. Ein Grund zur vorläufigen Amtsenthebung ist namentlich dann gegeben, wenn ein Geschäftsführer gegen die ihm obliegenden Pflichten gröblich verstößt oder sich zu eine ordnungsgemäßen Geschäftsführung als unfähig erweist. Wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte hat der Aufsichtsrat das erforderliche zu veranlassen.
§ 2 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat hat zu überwachen, dass der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit die Vorschriften der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages, der allgemeinen Geschäftsanweisung für Geschäftsführer und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft einhalten. ..
§ 3 Absatz 3:
Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind ehrenamtlich tätig. Auslagen können ersetzt werden. ......
§ 5 Absatz 1:
Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht und zur Vorbereitung seiner Beratungen einzelne Aufgaben auf seine Mitglieder aufteilen. ......
Absatz 2:
Für die Beratung und die Überwachung des Geschäftsführers und die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates kann der Aufsichtsrat folgende Ausschüsse bilden: Prüfungs- und Personalausschuss und Bau- und Auftragsvergabeausschuss. Die Mitglieder der Ausschüsse sind als Beauftragte des Aufsichtsrates tätig.
Absatz 3:
Für besondere Beratungspunkte oder auftretende Probleme kann der Aufsichtsrat ad hoc Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beratungen und Entscheidungen bilden.
Die Arbeit des Angeklagten als Geschäftsführer der X GmbH gestaltete sich – soweit das im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt werden konnte – erfolgreich. Sein Anstellungsvertrag wurde bereits viermal verlängert, letztmals im Jahre 2009. Die X GmbH ist nicht nur auf dem Gebiet der Städteplanung und der Vermietung und Verwaltung der im Bestand befindlichen Wohnungen tätig, sondern erstellt auch neue Wohneinheiten, seien es Eigenheime oder Eigentumswohnungen, Wohnungen für Senioren oder Demenzkranke, aber auch besondere Wohnformen, zum Beispiel für generationenübergreifendes Wohnen.
Die Geschäfte der Gesellschaft werden nach § 8 des Gesellschaftsvertrages von dem Aufsichtsrat überwacht. Die 12 stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsrates setzen sich zusammen aus dem Oberbürgermeister der Stadt N oder einem von ihm entsandten Vertreter, Mitgliedern des Rates der Stadt N und sogenannten sachkundigen Bürgern. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel viermal im Jahr, bei Bedarf auch öfter, statt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten weder ein Sitzungsgeld noch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Die Ratsmitglieder unter ihnen können auf Antrag einen Verdienstausfall durch die Stadt N erstattet bekommen. Die zum Aufsichtsrat gehörenden sog. sachkundigen Bürger erhalten von der Gesellschaft ein Sitzungsgeld von 29,00 Euro.
Zu den Sitzungen des Aufsichtsrates erfolgt jeweils eine schriftliche Einladung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden unter Hinzufügung der vorgesehenen Tagesordnung sowie entsprechender Beschlussvorlagen. Die Tagesordnungspunkte und die Beschlussvorlagen werden dem Aufsichtsratsvorsitzenden zuvor von dem Geschäftsführer vorgeschlagen.
Soweit festgestellt werden konnte, war es zumindest seit Anfang der 90er Jahre, möglicherweise aber auch schon in der Zeit davor, üblich, dass der Aufsichtsrat der X GmbH einmal im Jahr eine sogenannte „Besichtigungsfahrt“ oder „Informationsfahrt“ veranstaltete. Allerdings wurde diese Übung in den Jahren 1993 bis 1995 unterbrochen. Ab 1996, nachdem der Angeklagte die Geschäftsführung übernommen hatte, fanden wieder jährliche Fahrten statt und zwar nach H, L, M, X1, C, B, C1 und N1. (Diese Fahrten sind nicht Gegenstand des Verfahrens, da eventuelle Straftaten bereits verjährt wären.)
Auch in den drei folgenden Jahren wurden diese Besichtigungsfahrten des Aufsichtsrates durchgeführt, und zwar im Jahre 2004 nach V/S, im Jahre 2005 nach M1/C2 und im Jahre 2006 nach M2. Die für 2007 geplante Fahrt sollte nach M3 führen, wurde aber wenige Tage vor Reisebeginn abgesagt. Diese vier Fahrten sind Gegenstand der Anklage.
In jedem der vier Fälle arbeitete der Angeklagte Vorschläge aus und bereitete entsprechende Beschlussvorlagen für mögliche Ziele der Besichtigungsfahrten im kommenden Jahr vor, die den Mitgliedern des Aufsichtsrates mit der Einladung zu der jeweils letzten Sitzung des Aufsichtsrates im laufenden Jahr zuging. Sämtliche Vorschläge des Angeklagten enthalten lediglich pauschale Ausführungen zu den Zielen der Informationsfahrten und dortigen Besichtigungsmöglichkeiten. Konkrete Bezüge zu aktuellen Projekten der X GmbH sind in keiner der Beschlussvorlagen enthalten.
Der Aufsichtsrat stimmte sodann in seiner Sitzung über die von dem Angeklagten gemachten Vorschläge ab. In jedem der hier zu überprüfenden Fälle wurde einer der von dem Angeklagten gemachten Vorschläge akzeptiert und durch den Aufsichtsrat beschlossen. Jeweils nach der Beschlussfassung und der damit erfolgten Auswahl des Reiseziels, begann der Angeklagte, unterstützt durch seine Sekretärin, die Zeugin S1, mit der Planung und Organisation der Fahrt. Hierfür suchte der Angeklagte konkrete Besichtigungsziele in der zuvor durch den Aufsichtsrat ausgewählten Stadt aus, vereinbarte Stadtführungen und andere Besichtigungen oder organisierte auch Vorträge. Außerdem buchte der Angeklagte, bzw. in seinem Auftrag seine Sekretärin S1, Hotels, Restaurants, Ausflüge und das Abendprogramm für die Reiseteilnehmer.
Die teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder erhielten kurz vor Beginn jeder Fahrt ein detailliertes Programm zugesandt. Weitgehend entsprechend diesem Programm wurden die Reisen dann durchgeführt. Außer Mitgliedern des Aufsichtsrates nahmen an den jeweiligen Reisen der Angeklagte, drei weitere führende Angestellte der X GmbH und die Sekretärin S1 teil.
Die gesamten Kosten der Fahrten, die sich im wesentlichen zusammensetzten aus reinen Fahrtkosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kosten für Besichtigungen, Führungen, aber auch für das Freizeitprogramm, zum Beispiel eine Fahrradtour, einen Konzertbesuch oder Schiffsfahrten, wurden auf Veranlassung des Angeklagten von der X GmbH übernommen. Die Reiseteilnehmer wohnten immer in Hotels der gehobenen Kategorie. Die gemeinsamen Abendessen fanden jeweils in guten Restaurants statt. Sowohl die dabei konsumierten als auch die vor oder nach dem Essen an der Hotelbar bestellten Getränke wurden auf die Rechnung der X GmbH geschrieben und von dieser bezahlt. Für die Reiseteilnehmer entstanden keinerlei eigene Kosten.
Keine dieser Informationsfahrten oder auch nur einzelne Punkte während dieser Reisen waren für die Bewältigung der Aufgaben des Aufsichtsrates erforderlich, was dem Angeklagten bewusst war. Nur vereinzelt bestand ein Zusammenhang zwischen den vom Angeklagten vorgeschlagenen Zielen und den zu diesem Zeitpunkt anstehenden Projekten und Plänen der X GmbH. Keine der vom Angeklagten erarbeiteten Beschlussvorlagen zu den Aufsichtsratsfahrten enthielt Hinweise auf eine eventuelle Notwendigkeit der vorgeschlagenen Reise, etwa weil durch die Besichtigung auswärtiger Objekte bestehende Probleme bei Projekten der X, über die der Aufsichtsrat zu entscheiden hatte, einer Lösung hätten zugeführt werden können. In keinem Fall wurde die Bitte, eine Fahrt wegen bestehenden Informationsbedarfs durchzuführen, durch den Aufsichtsrat oder eines seiner Mitglieder geäußert. Die Vorschläge erfolgten turnusmäßig zum Jahresende hin für das Folgejahr durch den Angeklagten und enthielten drei bis vier beliebige Ziele innerhalb Deutschlands bzw. Europas. Die Ankündigung und Beschreibung dieser Ziele war jeweils vage und stand in keinem konkreten Bezug zu der Arbeit des Aufsichtsrates. Die zur Auswahl gestellten Ziele waren breit gefächert und beliebig.
Zwar gab es bei allen Reisen ein Programm mit städtebaulichen oder architektonisch interessanten Themen, Besichtigungen oder Vorträgen, deren Inhalte in einem allgemeinen Zusammenhang standen mit den Aufgaben des Aufsichtsrates. Ob die dabei gewonnenen Eindrücke und Erfahrungen durch den Aufsichtsrat bei seinen späteren Entscheidungen verwandt werden konnten, war jedoch bei Planung und Durchführung der Fahrten offen. Nur in einem Fall wurde nach einer Informations- fahrt eine dabei getroffene Entscheidung des Aufsichtsrates in Form eines Beschlusses umgesetzt. Hierbei handelte es sich um eine Entscheidung über die Abgabe eines Angebots für das Projekt „T“ in N, über die sich der Aufsichtsrat während eines Segeltörns über die Ostsee am 01.10.2006 anlässlich der Fahrt nach M2 geeinigt hatte. Die entsprechende Beschlussvorlage Nr. ###### wurde den Aufsichtsratsmitgliedern nach der Rückkehr nach N am 05.10.2006 im Umlaufverfahren zur Genehmigung übersandt. Eine Notwendigkeit, dieses Thema während einer Schiffsfahrt über die Ostsee zu besprechen und eine Entscheidung zu treffen, bestand nicht.
Zudem plante und organisierte der Angeklagte bei allen Fahrten ein attraktives Unterhaltungsprogramm für die Teilnehmer, wie z.B. eine Fahrradtour, eine Hafenrundfahrt mit Frühschoppen, ein Konzert, einen Tagestörn auf einem Segelschiff.
Der Angeklagte, der kurz nach dem Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit für die X GmbH die Aufsichtsratsfahrten, die wegen kritischer Stimmen in der Öffentlichkeit für drei Jahre unterbrochen worden waren, wieder einführte, wusste, dass diese Reisen dem Unternehmen keinen konkreten, messbaren Nutzen brachten und dass die Übernahme der Kosten das Vermögen der GmbH deshalb schädigten. Er brachte entsprechende Vorschläge für die Informationsreisen gleichwohl regelmäßig jeweils zum Jahresende ein, um den Aufsichtsratsmitgliedern, deren Tätigkeit nach dem Gesellschaftsvertrag der X GmbH und nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates ehrenamtlich ist, eine Belohnung für ihren Einsatz und den damit verbundenen Zeitaufwand zukommen zu lassen, wozu er als Geschäftsführer der vom Aufsichtsrat zu überwachenden Gesellschaft nicht berechtigt war.
Zu den einzelnen Fahrten ist folgendes festgestellt worden:
1. Fahrt nach V/S vom 10.-13.06.2004
Mit der Einladung für die Aufsichtsratssitzung vom 19.11.2003 war den Aufsichtsratsmitgliedern als Vorlage ##### zu TOP 10 folgende Beschlussvorlage übersandt worden:
„Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates in 2004.
Die Besichtigungsfahrt 2004 findet gemäß einem Beschluss des Aufsichtsrates im Jahr 2004 ohne die Vertreter bzw. Vertreterinnen statt. Welche Möglichkeiten vorgeschlagen werden, ist der Anlage zu entnehmen. Bei den drei vorgeschlagenen Zielen finden wir eine Reihe von Projekten, die auch bei X aktuelle Aufgaben darstellen. Der Aufsichtsrat wird gebeten, eine Entscheidung über Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt zu treffen.“
In der mitübersandten Anlage dazu heißt es:
„Ziel 1.
Z – Z ist wie N eine Regionalhauptstadt. Die Stadt ist nach den Vorgaben der Politik ein Entwicklungsschwerpunkt der Niederlande. Neue interessante Wohnungsbau- und Gewerbegebiete zeugen davon. Auch beim Thema Seniorenwohnen gehen die Niederlande besondere Wege. Hierzu gibt es einige Beispiele in Z.
Ziel 2
S/V – Dieses Ziel bietet sich aus zwei Gründen an. In S gibt es neue Entwicklungen im Hafengebiet. Interessante Verwaltungsgebäude, Wohnbebauung, das Theater von C3 und X2, Gewerbegebäude mit interessanten Fassaden. In V ist eine neue Stadt entstanden, wo man aktuell Entwicklungen des Wohnungsbaus einschließlich der Themen Wohnen am Wasser und Energieeinsparungen sehen kann.
Ziel 3
C4 – In C4 zeigen sich die vielen Planungen in Form von Früchten als fertiggestellte Objekte. Alles was man sehen will, kann man in C4 finden. Zum größten Teil in hochwertiger Bauqualität und gelungener Architektur.“
In der Aufsichtsratssitzung vom 19.11.2003, die laut Niederschrift von 17.10 Uhr bis 18.25 Uhr dauerte und in der 12 Tagesordnungspunkte abgehandelt wurden, heißt es nach dem Protokoll zu Tagesordnungspunkt 10 (Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates in 2004): „Der Aufsichtsrat beschließt, dass die Besichtigungsfahrt in 2004 nach S/V gehen soll. Der Termin ist der 10.-13.06.2004.“
In der Folgezeit holte die Zeugin S1 im Auftrag des Angeklagten ein Angebot der Firma L1 Gruppenreisen aus N bezüglich eines Arrangements für eine 4-tägige Fahrt nach S ein. Das ursprüngliche Angebot der Firma L1 ließ die Wahl zwischen drei Hotels in S – das S Hotel zu einem Pauschalpreis von 352,00 Euro pro Person, das C13 Hotel zu einem Preis von 443,00 Euro pro Person und das C14 Hotel zu einem Preis von 521,00 Euro pro Person. Der Angeklagte wählte das C14 Hotel aus.
Dieses Reiseangebot der Firma L1 wurde durch den Angeklagten bzw. in seinem Auftrag durch seine Sekretärin näher ausgearbeitet und aufgrund von eigenen Anfragen in den Zielorten erweitert und konkretisiert. So bat die Zeugin S1 u.a. am 27.05.2004 eine Mitarbeiterin eines Fremdenverkehrsbüros in S darum, eine architektonische Führung am Freitag, den 11.06.2004, mit folgenden Inhalten zu buchen. „-allgemeine Architektur in S, - Städtebau, - besonders speziell Wohnungsbau.“ Weiter nahm sie Kontakt auf zu dem Architekturbüro „U“ in S und vereinbarte eine Präsentation über den niederländischen Wohnungsbau und die Projekte des Büros für den Vormittag des 11.06.2004. Am gleichen Tag zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr wurde eine Führung durch das Luxor-Theater gebucht.
An der Fahrt nahmen folgende Mitglieder des Aufsichtsrates teil:
C5, E1, E2, G, H1, M4, M5, S2 und T1 sowie das nicht stimmberechtigte Mitglied U1 als Arbeitnehmervertreter. Von der X fuhren mit der Angeklagte, der Prokurist S3, der Leiter des Rechnungswesens C6, der Leiter des Verkaufs O1 und die Sekretärin S1.
Anfang Juni 2004 erhielten die Reiseteilnehmer folgendes, von dem Angeklagten unter Mithilfe der Zeugin S1 erstellte Reiseprogramm:
„Donnerstag 10.06.: 07.30 Uhr Abfahrt, 10.30 Uhr Stadtführung normal
Imbiss, 13.30 Uhr Wohnungsunternehmen,
16.00 Uhr Neues Stadtviertel „ „W“,
17.00 Uhr Abfahrt V, 18.00 Uhr Hotel Check-In,
19.00 Uhr Brauereibesichtigung mit anschließendem
3-gängigem Abendessen im alten Hafenviertel in S
mit Führung (jeder Essensgang in einem anderen
Restaurant);
Freitag 11.06.: Führung mit Architekturbüro 24 h, 11.00 Uhr – 12.00 Uhr
Führung Luxor-Theater, Mittagessen im Hotel Y,
evtl. Stadtführung Städtebau/Allgemeine Architektur,
Wohnungsbau: Wohnungsunternehmen, 19.30 Uhr Essen
Restaurant E3, Kulturveranstaltung;
Samstag 12.06.: morgens frei, nachmittags Stadtrundgang in E4 mit
Straßentheater, 17.00 Uhr – 19.00 Uhr T2
Strandspaziergang oder Fahrradtour, 19.30 Uhr Fischrestaurant
S4 in T2
Sonntag 13.06.: Hafenrundfahrt mit Frühschoppen.“
Weitgehend entsprechend diesem Programm wurde die Fahrt durchgeführt. Es gab lediglich teilweise zeitliche Verzögerungen bei einzelnen Programmpunkten.
Für den Verzehr von Getränken und Speisen notierte die Zeugin S1 u.a. Aufwendungen von 930,00 Euro am 10.06.2004,von 1.936,00 Euro am 11.06.2004 und von 1.500,00 Euro am 12.06.2004.
Für diese Reise mit 16 Teilnehmern entstanden insgesamt Kosten in Höhe von insgesamt 14.912,60 Euro, das sind pro Teilnehmer 932,00 Euro. (Die Abrechnung der Zeugin S1 vom 15.06.2004 enthält den Endbetrag von 13.912,60 Euro, weil sie irrtümlich die Rechnung L1 nur mit 8.759,10 Euro, statt mit 9.759,10 Euro einsetzte.) Die Kosten setzten sich im wesentlichen zusammen aus dem von dem Reisebüro L1, N, mit Rechnung vom 26.05.2004 geltend gemachten Betrag von 9.759,10 Euro, sowie Kosten für Essen und Getränke in Höhe von ca. 4.770,00 Euro und Kosten von ca. 350,00 Euro für Führungen in V und S. Sämtliche Kosten wurden auf Anweisung des Angeklagten von der X GmbH übernommen.
2. Fahrt nach M1/C2/C7 vom 28.04.-01.05.2005
Mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates vom 06.12.2004 (der ersten Sitzung nach der Kommunalwahl 2004) wurde den Mitgliedern als Vorlage ###### zu TOP 18 C folgende Beschlussvorlage übersandt:
„Welche Möglichkeiten für die Besichtigungsfahrt 2005 vorgeschlagen
werden, ist der Anlage zu entnehmen. Bei den drei vorgeschlagenen Zielen können eine Reihe von Projekten gezeigt werden, die auch bei X aktuelle Aufgaben darstellen. Entsprechend einer grundsätzlichen Vereinbarung des Aufsichtsrates findet die diesjährige Besichtigungsfahrt ohne die Vertreterinnen bzw. Vertreter statt. Der Aufsichtsrat wird gebeten, eine Entscheidung über Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt zu treffen.“
In der mitübersandten Anlage dazu heißt es:
„Ziel 1
Z – Z ist wie N eine Regionalhauptstadt. Die Stadt ist nach den Vorgaben der Politik ein Entwicklungsschwerpunkt in den Niederlanden. Neue interessante Wohnungs- und Gewerbegebiete zeugen davon. Auch beim Thema Seniorenwohnen gehen die Niederlande besondere Wege. Hierzu gibt es einige Beispiele in Z.
Ziel 2
C4 – In C4 zeigen sich die vielen Planungen in Form von „Früchten“ als fertiggestellte Objekte. Alles, was man sehen will, kann man in C4 finden. Zum größten Teil in hochwertiger Bauqualität und gelungener Architektur.
Ziel 3
T3/I – Nach den guten Erfahrungen, die wir mit dänischer Architektur gemacht haben, bietet es sich an, Schweden und Finnland mit aktuellen Architektur- und Städtebauprojekten kennenzulernen. Der Umgang mit hochwertiger Altsubstanz in den Innenstädten von I und T3, die vorbildlichen Bauweisen sind weitere Zielpunkte.“
Laut Protokoll vom 06.12.2004 heißt es zu Top 18 C: „Der Aufsichtsrat beschließt, die Entscheidung über Ziel und Termin für die Besichtigungsfahrt in die nächste Sitzung zu verlegen, da die Ratstermine für das nächste Jahr noch nicht feststehen.“
Die Einladung vom 27.01.2005 zur nächsten Aufsichtsratssitzung am 02.02.2005 enthielt folgende Anlage zur Beschlussvorlage ##### zu TOP 10 :
„Ziel 1
Z
Z ist wie N eine Regionalhauptstadt. Die Stadt ist
nach den Vorgaben der Politik ein Entwicklungsschwerpunkt in den
Niederlanden. Neue interessante Wohnungsbau- und Gewerbegebiete
zeugen davon. Auch beim Thema Seniorenwohnen gehen die
Niederlande besondere Wege. Weitere Projekt: Sicheres Wohnen
(160 WE), Neuer Stadtteil 2.000 – 3.000 WE, Studentenwohnungen.
Ziel 2
O2/C8 InO2 und C8 gibt es zwei engagierte
Wohnungsunternehmen, die aktiv sind im Bestand, innovative Projekte
umsetzen und für Diskussionen offen sind, In O2 ist es das städtische Wohnungsunternehmen WBG O2, in C8 das
kirchliche Unternehmen, die J.
Ziel 3
M1/C2/X2
In dem Städtedreieck gibt es einiges zu sehen. Neue Wohnbauprojekte,
umfangreiche Modernisierungen und Architekturgeschichte in C2 mit
der Bauhausausrichtung, sowie X3 mit dem Landschaftspark.
Ziel 4
M2 mit T4
M2 ist ebenfalls eine Regionalhauptstadt mit einer hochwertigen
Altstadt, einem funktionierenden Stiftungswesen, innovativen Moderni-
sierungs- und Sanierungsprojekten. Ein Abstecher nach T4 könnte
einen Blick auf die Leistungen der vergangenen 15 Jahre ermöglichen.“
In der Aufsichtsratssitzung vom 02.02.2005, die laut Niederschrift von 17.00 Uhr bis 18:50 Uhr dauerte und in der 11 Tagesordnungspunkte abgehandelt wurden, heißt es nach dem Protokoll zu TOP 10 (Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates in 2005): „Der Aufsichtsrat beschließt für die Besichtigungsfahrt mehrheitlich den Termin vom 28.04.- 01.05.2005 nach M1/C2/X2.“
An dieser Fahrt nahmen folgende Mitglieder des Aufsichtsrates teil: E5, E2, G, H2, H1, L2, M5, N2, S2, S5, T1 sowie das nicht stimmberechtigte Mitglied X4 als Arbeit- nehmervertreter. Von der X fuhren mit der Angeklagte, der Prokurist S3, der Leiter des Rechnungswesens C6, der Leiter der Abteilung Mieterbetreuung U2 und die Sekretärin S1.
Anfang April 2004 erhielten die Reiseteilnehmer folgendes, wiederum von dem Angeklagten unter Assistenz der Zeugin S1 erstelltes Programm:
„Donnerstag 28.04.2005: 06.30 Uhr Busfahrt ab X,
Frühstück im Bus,
13.00 Uhr Wohnungsgenossenschaft M6, M1, Rundgang durch das Unternehmen;
14.00 Uhr – 16.00 Uhr Hotel X5, M1,
Präsentation Wohnungsgenossenschaft M6, evtl.
noch Rundfahrt im Bestand mit dem Bus; Check –In
M1 Hotel;
18.30 Uhr Treffen Spaziergang zum B1; ab 19.00 Uhr B1, Fasskeller-Zeremonie;
Freitag 29.04.2005: 09.00 Uhr – 11.00 Uhr architektonische und städtebauliche
Führung M1 ab Hotel mit dem Bus;
anschließend Busfahrt nach C7;
12.30 Uhr Mittagessen mit anschließendem Vortrag über die Konzeption des Projektes einer beispielhaften Verbindung zwischen Wohnen und Pflege;
14.00 Uhr – 16.00 Uhr Besichtigung Altenpflegeheim für 60 Bewohnerinnen, Hausgemeinschaften für 36 Bewohner, 48 Wohnungen für Senioren und 46
Wohnungen für Familien und Stadtvillen an einem
Standort mit Anschluss an die Innenstadt und einen Stadtpark. Bauherren: Kreiskrankenhaus C7 und Wohnungsbaugenossenschaft C7;
Rückfahrt nach M1; Abendessen;
19.00 Uhr Sparziergang ab Hotel
zum Gewandhaus; 20.00 Uhr großes Konzert
Gewandhaus zu M1;
Samstag 30.04.2005 Check-Out Hotel; 08.30 Uhr Abfahrt Busfahrt nach X3; 10.00 Uhr – 12.00 Uhr
Parkführung im X3 Gartenpark; anschließend
Weiterfahrt nach C2; 13.00 Uhr Mittagessen in
der Bauhauskantine C2; anschließend Rundgang zum Bauhausgebäude N3,
Innenbesichtigung des N11,
Weiterfahrt mit dem Bus zu
weiteren Bauhausbauten; Check-In Hotel T12
Hotel G1 C2; 19.30 Uhr Abfahrt zum
Restaurant Q in C2;
Sonntag 01.05.2005 09.00 Uhr Check-Out Hotel; Rückfahrt nach N
und Besichtigung von X6 oder P auf
Wunsch der Teilnehmer; Ankunft in N am späten
Nachmittag.“
Die Fahrt wurde auch wieder weitgehend diesem Programm entsprechend durchgeführt. Lediglich der Besuch von X6 bzw. P auf der Rückfahrt entfiel.
Für die Reise entstanden für 17 Teilnehmer Kosten in Höhe von insgesamt 12.465,82 Euro, das sind pro Teilnehmer 733,00 Euro, die wiederum von der X GmbH übernommen wurden. Diese Kosten setzten sich im Wesentlichen zusammen aus den Buskosten von ca. 2.330,00 Euro, Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 5848,00 Euro und Aufwendungen für Speisen und Getränke in Höhe von ca. 3.420,00 Euro sowie Bargeldausgaben in Höhe von ca. 580,00 Euro
3. Fahrt nach M2 vom 30.09.-03.10.2006
Mit der Einladung zur Aufsichtsratssitzung vom 28.11.2005 wurde den Aufsichtsratsmitgliedern als Vorlage ##### zu TOP 10 folgende Beschlussvorlage übersandt: „Welche Möglichkeiten für die Besichtigungsfahrt in 2006 vorgeschlagen werden, ist der Anlage zu entnehmen. Bei den drei vorgeschlagenen Zielen können eine Reihe von Projekten gezeigt werden, die auch bei X aktuelle Aufgaben darstellen. Entsprechend einer grundsätzlichen Vereinbarung des Aufsichtsrates findet die Besichtigungsfahrt 2006 mit den Stellvertreterinnen statt. Ziele in Deutschland sind angesagt. Der Aufsichtsrat wird gebeten, eine Entscheidung über Ziel und Termin der Besichtigungsfahrt zu treffen.“
In der mitübersandten Anlage dazu heißt es:
„Ziel 1
M2 mit X7 – M2 ist eine Regionalhauptstadt mit einer
hochwerten Altstadt, einem funktionierenden Stiftungswesen, historischen
und aktuellen Projekten des gemeinschaftlichen Wohnens, innovativen
Modernisierungs- und Sanierungsprojekten. Ein Abstecher nach X7
könnte einen Blick auf die Leistungen der vergangenen 15 Jahre werfen.
Ziel 2
X8/C8 – Nach einem Zwischenstopp in L3, wo wir die
Neubaugebiete V1 und die N4 besichtigen
könnten, würden wir Quartier in X8 beziehen. Innovative Senioren-
und Studentenprojekte, interessante Wohnungsunternehmen (z.B.
J) laden zur Besichtigung und zu Informationsgesprächen ein.
Weiterhin sind interessant das Wohnen am Wasser in C8 und
Sanierungsvorhaben in beiden Städten.
Ziel 3
B2/N5
B2 zeichnet sich durch verschiedene innovative Neubaugebiete in
schwierigen städtischen Lagen mit Beteiligung der Nutzer aus. Darunter
eine große Zahl von Seniorenprojekten und gemischten Belegungen
(jung und alt). Im Dreiländereck Deutschland/Belgien/Niederlande wird zur
Zeit eine Bauaufstellung vorbereitet, die Euregio 2008, die neue
Entwicklungen im Wohn- und Städtebau aufzeigen soll.“
Laut Protokoll vom 28.11.2005 dauerte die Sitzung des Aufsichtsrates, in der 11 Tagesordnungspunkte abgehandelt wurden, von 15.30 Uhr bis 16.10 Uhr. Zu TOP 10 ist niedergelegt: „Die Studienfahrt des Aufsichtsrates findet vom 25.05. bis 28.05.2006 nach M2/X7 statt. Der Aufsichtsrat stimmt einstimmig zu.“
An dieser Fahrt nahmen folgende Mitglieder des Aufsichtsrates teil: C9, E5, E2, F, G, H2, H1, I1, L2, M5, N2, N6, S2, T5 und T1 sowie das nicht stimmberechtigte Mitglied U1 und dessen Stellvertreter X4 als Arbeitnehmervertreter. Von der X fuhren mit: der Angeklagte, der Prokurist S3, der Leiter des Verkaufs O1, die Assistentin der Geschäftsführung T6, die Sekretärin S1.
Im September 2006 erhielten die Reiseteilnehmer folgendes, wiederum von dem Angeklagten unter Mithilfe seiner Sekretärin erstelltes Reiseprogramm:
„Samstag 30.09.2006 07.00 Uhr Busfahrt ab X,
Frühstück im Bus;
12.00 Uhr kleines Lunch-Büfett in der Cafe-Bar
N7 in M2, Begrüßung durch Herrn
T7 (Sohn des ehemaligen
Tiefbauamtsleiters);
14.00 Uhr städtebauliche und architektonische
Führung M2 mit Herrn J1, stellvertretender Leiter Stadtplanung M2 und Abteilungsleiter Stadtteilbebauungsplanung
Nord-West Altstadt;
16.00 Uhr Check-In Hotel
M2; 19.00 Uhr Treffen im Hotel, Spaziergang
zur „Die Schiffergesellschaft – wo Kapitäne ihren
Klön-Schnack halten“;
19.30 Uhr Abendessen Historische Gaststätte,
Sonntag 01.10.2006 08.30 Uhr Abfahrt vom Hotel nach U3;
09.30 Uhr Willkommen an Bord Tagestörn auf der
Ostsee mit dem Traditionssegler Friedjof, an Bord
des urigen Oldtimers erwartet die Mit-Segler Erleben
und Genießen bei traditionellem Segeln und
Handling; 17.00 Uhr Abfahrt von U3 nach
M2 zum Hotel; 18.45 Uhr Treffen im Hotel,
Spaziergang zum C10 in
M2; 19.00 Uhr Führung durch das Haus; anschl.
Rezitation der literarischen Textstellen aus dem
Roman „D“;
Montag 02.10.2006 09.15 Uhr Abfahrt vom Hotel zur Grundstücks-
gesellschaft U3 mbH; 09.30 Uhr-12.30 Uhr
Erfahrungsaustausch Grundstückgesellschaft
U3 mbH, städtisches Wohnungsunternehmen
der Stadt M2 mit Besichtigung; ca. 12.30 Uhr
bis 13.45 Uhr Mittagessen I5 in
M2; 14.00 Uhr Besichtigungstour T8 Architekten und Stadtplaner in
M2, Projekte B3 „Gemeinschaftliches
Wohnen und Arbeiten im denkmalgeschützten Hof“
und „Wohnen an der I2 - Gemeinschaftliches
Wohnen von Jung und Alt“; 16.00 Uhr Fachgespräch
„Aktuelle Entwicklungen bei Finanzierungen“,
Finanzmakler L4 Hansekontor in M2;
17.00 Uhr anschließend Imbiss; ein eventuelles
Abendessen kann im Hotel individuell eingenommen
werden; 20.00 Uhr Abendfahrt vom Hotel nach
U3, Programm zur freien Verfügung, evtl.
Strandspaziergang, Casino-Besuch; ca. 22.30 Uhr
Rückfahrt zum Hotel;
Dienstag 03.10.2006 09.00 Uhr Abfahrt vom Hotel nach N.“
Auch diese Programmpunkte wurden durchgeführt, lediglich die Abendfahrt nach U3 am Montag, den 02.10.2006, fand nicht statt.
Für diese Reise mit 22 Teilnehmern entstanden Gesamtkosten von 18.404,69 Euro, pro Teilnehmer mithin in Höhe von 837,00 Euro, unter anderem 8.543,45 Euro für das Hotel, 2.200 Euro für den Bus, ca. 2.610 Euro für die Schiffstour und ca. 1.730 Euro für die Führung und das Essen im C10. Sämtliche Kosten wurden auf Anweisung des Angeklagten von der X übernommen.
Unmittelbar nach der Rückkehr von dieser Fahrt, am 05.10.2006, fasste der Aufsichtsrat im Umlaufverfahren einen Beschluss zu dem Projekt „T“, über das man sich während des Segeltörns über die Ostsee geeinigt hatte.
4. Geplante Fahrt nach M3 vom 02.08.-05.08.2007.
Mit der Einladung vom 25.01.2007 zur Aufsichtsratssitzung vom 01.02.2007 wurde den Aufsichtsratsmitgliedern als Vorlage ##### zu TOP 13 „Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates 2007“ angekündigt, es erfolge eine sogenannte Tischvorlage. In der Sitzung wurde die Beschlussvorlage überreicht. In dieser heißt es:
Ziel 1 Z1
Die Schweiz ist ein Land mit hochwertigen Bauprojekten und gelungenen
Architekturbeispielen. Dabei sticht Z1 hervor. In Z1 wird aus Alt
Neu, wobei immer öfter das Alte auch im Neuen bestehen bleibt. Es gibt
zahlreiche große und kleine Umbau- oder Renovationsprojekte in Z1.
Schwerpunkt aktueller Architektur ist das alte Industrie-Quartier Z1
West.
Ziel 2 C8
C8 ist als Weltkulturerbe ein Kleinod unter den Mittelstädten. Eine
sehr gut sanierte Altstadt mit ergänzenden Neubauten ist hervorzuheben.
Außerdem ist in dieser Stadt die J angesiedelt, das
innovative kirchliche Wohnungsunternehmen in Deutschland. Hier sind
einige mustergültige Bau- und Betreuungslösungen entstanden.
Ziel 3 L5
L5, die schönste Stadt Polens, ist reich an Architekturbeispielen aller
Epochen. Bausünden wurden erfreulich wenig begangen. Es existiert eine
bemerkenswerte Investitions-Ruine, das unvollendete Hochhaus T9. Seit 2002 werden viele Baulücken im Stadtgebiet durch angepasste Neubauten geschlossen. Von dem Alter, der Größe, der Wirtschaftsstruktur und der Universität gibt es viele Parallelen zu N.
Ziel 4 C15 (W1, S6, O3)
Die drei baltischen Hauptstädte haben viele Gemeinsamkeiten mit
N. Sie sind alte Hansestädte, haben die alten Gebäude in der
Altstadt weitgehend erhalten und zeigen einen hohen Bürgersinn. Die
prosperierende Wirtschaft in den baltischen Staaten hat in der letzten Zeit
eine Vielzahl von neuen und sanierten Bauprojekten entstehen lassen.“
Laut Protokoll vom 01.02.2007 dauerte die Sitzung des Aufsichtsrates von 17.00 Uhr bis 18.45 Uhr; in ihr wurden 14 Tagesordnungspunkte behandelt. Zu TOP 13 ist niedergeschrieben: „Der Aufsichtsrat entscheidet sich als Ziel der Besichtigungsfahrt für das C15. Als Termin wird der 02.-05.08.2007 festgelegt. Turnusgemäß fahren in diesem Jahr die Stellvertreter nicht mit.“
Zu dieser Fahrt meldeten sich folgende Mitglieder des Aufsichtsrates an: E5, E2, G, H2, H1, L2, M5, N2, S2 und T1 sowie als nicht stimmberechtigtes Mitglied und Arbeitnehmervertreter X4. Als teilnehmende Angestellte der X waren gemeldet der Angeklagte, der Prokurist S3, der Leiter des Rechnungswesens C6, der Leiter der Mieterbetreuung U2 und die Sekretärin S1.
Mit Schreiben vom 10.04.2007 an die Mitglieder des Aufsichtsrates unterrichtete der Angeklagte diese, dass in Absprache mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden entschieden worden sei, die Studienreise 2007 nach M3 und nicht in alle drei baltischen Staaten durchzuführen.
Im Juli 2007 erhielten die gemeldeten Reiseteilnehmer folgendes von dem Angeklagten, assistiert von seiner Sekretärin, erstellte Reiseprogramm:
Donnerstag 02.08.2007 05.00 Uhr Busfahrt ab X
nach B; 10.10 Uhr Abflug B;
13.25 Uhr Ankunft in W1; Check-In Hotel
W1;
15.00 – 18.00 Uhr Stadtführung W1.
Die Hauptstadt und alte Hansestadt ist ein
inmitten sanfter Hügel gelegenes Schmuckstück des
Barock. Der historische Kern, die Altstadt, besteht
aus einem Labyrinth von schmalen Gässchen mit
vielen Geschichts- und Baudenkmälern. Die
Universität gehört zu den ältesten und größten
Europas. Am anderen Ufer der O4 entsteht das
moderne Gesicht W1 des 21. Jahrhunderts mit
den spiegelnden Fassaden der Hochhaustürme des F1, neuer Kaufzentren und Wohngebiete.
Die Stadt putzt sich heraus, wenn sie 2009 als
europäische Kulturhauptstadt ihre Gäste empfängt.
19.00 Uhr Abendessen im Restaurant N8;
Freitag 03.08.2007 10.00 Uhr – 12.00 Uhr Empfang bei der
Stadtverwaltung W1; Treffen mit Spezialisten
der Stadtentwicklung und des Wohnungsbaus der
Stadt W1; Fachgespräche, Diskussion und
Führung durch ausgewählte Bereiche;
12.00 Uhr – 13.30 Uhr Mittagspause mit
individuellem Mittagessen; 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Besuch des Immobilienunternehmens P1 in W1, einem der größten Projekt-
entwickler, Vermieter und Immobilienhändler in
M3 und W1. Es steht für uns für Fach-
gespräche und Informationen der Department-
Manger Herr Q1 bereit.
19.00 Uhr Abendessen Restaurant D1
mit typisch Küche;
Samstag 04.08.2007 08.00 Uhr Abfahrt vom Hotel;
08.30 Uhr-11.00 Uhr Besichtigung von U3
- das Städtchen war einst Hauptstadt des
Reiches. U3 liegt malerisch
zwischen zwei Seen. Die Burg ist die einzige
erhaltene gotische Wasserburg Europas.
11.00 Uhr-12.00 Uhr Fahrt nach L5;
12.00 Uhr-13.00 Uhr Mittagspause individuell;
13.00 Uhr–15.00 Uhr Stadtbesichtigung L5
- L5 ist eine der größten Städte M3. Sie
war einst provisorische Hauptstadt. L5 besitzt
mehrere Hochschulen und ist zum wichtigen
Wirtschaftsstandort geworden. Wie überall in den
größeren Städten des C15 hat sich hier ein
enormer Bauboom in den letzten 15 Jahren ergeben.
Bedingt durch das Klima in dieser Region und
Energiepreise, die sich inzwischen am Weltmarkt
orientieren, haben sich noch größere
energiesparende Veränderungen bei den
Baulichkeiten ergeben, als in Deutschland.
15.00 Uhr-18.30 Uhr Fahrt nach O5;
19.00 Uhr Abendessen im Hotel Restaurant O6;
Sonntag 05.08.2007 10.00Uhr-13.00 Uhr Stadtführung in O5
- O5 ist ein idyllisch zwischen der Ostsee und
dem Haff gelegenes Fischerdörfchen. Inzwischen hat
sich durch viele Neubebauungen ein Konflikt im
Naturschutzgebiet ergeben, der nur noch begrenzte
bauliche Möglichkeiten ergibt. N9
unterhielt auf der Nehrung, die als Naturschutzgebiet
zum UNESCO Weltkulturerbe zählt, ein
Sommerhaus. Heute beherbergt dieses auf dem
Schwiegermutter-Berg ein Museum.
13.00 Uhr-14.00 Uhr Mittagspause individuell;
14.00 Uhr-17.00 Uhr Fahrt nach Q2, Check-In;
19.00 Uhr Abflug von Q2;
19.45 Uhr Ankunft in I3; anschließend
Rückreise mit dem Bus nach N,
Ankunft ca. 23.00 Uhr.“
Diese Besichtigungsreise wurde nicht durchgeführt. Mit Schreiben vom 27.07.2007 an das Reisebüro E6 in N stornierte der Angeklagte die für den 02.-05.08.2007 geplante Reise und bat darum, die Stornierungskosten möglichst gering zu halten. Das Reisebüro stellte den Betrag von 7.511,18 Euro als Stornokosten in Rechnung, die auf Anweisung des Angeklagten von der X bezahlt wurden.
Die Kosten für die Stornierung des Fluges der Ehefrau des Angeklagten, die geplant hatte, ebenfalls am 02.08.2007 nach W1 zu fliegen, wurden durch das Reisebüro gesondert abgerechnet und nicht der X GmbH in Rechnung gestellt.
Grund für die Stornierung der Fahrt wenige Tage vor Reisebeginn waren die ab dem Jahr 2006 laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bei den T10 wegen des Verdachts der Untreue im Zusammenhang mit einer Fahrt des Aufsichtsrates. Ein Vertreter des Rates der Stadt N, möglicherweise auch der damalige Oberbürgermeister U4, hatte im Sommer 2007 mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden, dem Zeugen G, erörtert, ob es sinnvoll sei, Besichtigungsfahrten des Aufsichtsrates der X GmbH angesichts dieses Ermittlungsverfahrens weiter durchzuführen. Der Zeuge G holte daraufhin die Meinung der Aufsichtsratsmitglieder dazu, teilweise auch telefonisch, ein. Die Einberufung einer Aufsichtsratssitzung war wegen der Sommerpause nicht mehr möglich. Der Zeuge G teilte sodann dem Angeklagten mit, dass die geplante Fahrt nach M3 nicht durchgeführt werden solle, woraufhin der Angeklagte die Reise stornierte.
Bereits knapp ein Jahr zuvor, mit Schreiben vom 29.08.2006, hatte die Ratsfrau C11 bei dem Aufsichtsratsvorsitzenden G darum gebeten, ihr zeitnah eine Aufstellung der Kosten für die Aufsichtsratsfahrten der letzten fünf Jahre zukommen zu lassen. Eine Kopie dieses Schreibens war dem Angeklagten zugesandt worden, der die Anfrage etwa einen Monat vor der Aufsichtsratsfahrt nach M2 vom 30.09. bis 03.10.2006 erhielt.
Mit Schreiben vom 14.09.2006 übersandte daraufhin der Angeklagte dem Zeugen G eine Kostenaufstellung über Aufsichtsratsfahrten von 1996 bis 2005. Aus der Aufstellung ergeben sich durchschnittliche Kosten pro Fahrt und Teilnehmer von zwischen 786,00 Euro und 1.799,00 Euro.
Wenig später, am 23.10.2006, teilte der Angeklagte dem Zeugen G folgendes schriftlich zum Thema Informationsfahrten des Aufsichtsrates mit:
„Informationsfahrten finden seit 1996 durchgehend jährlich statt. Siehe
dazu die Ihnen übergebene Kostenaufstellung. Vor 1996 hat es eine
Lücke gegeben. Die letzte davorliegende AR-Fahrt war 1992 nach
I. Damals hatte Frau X9 die Fahrt in der X10 öffentlich
kritisiert. Herr L6 rät dazu, mündlich in der Aufsichtsratssitzung
über die Zahlen zu berichten, diese aber nicht ins Protokoll zu nehmen.“
(Bei Herrn L6 handelt es sich um den Leiter des Büros des Oberbürgermeisters der Stadt N.)
Am 22.11.2006 übersandte der Zeuge G folgendes Fax an den Angeklagten:
„Aufsichtsratsfahrten X GmbH
Stand:22.11.2006
Grundsätzliches:
A) Behandlung der Aufsichtsratsmitgliedschaft wie Ratsausschuss
- kein gesondertes Sitzungsgeld
- keine Sondervergütungen
- keine jährlichen/monatlichen Pauschalen
- keine zusätzlichen Vergütungen für Vorsitz/stellv. Vorsitz
B) zum Vergleich
Informationen Verband
- Vergütung je Sitzung 259 €
- Vorsitzender + 100%, stellv. Vorsitzender + 50%
GWN N/ ähnlich WGM
- Vergütung je Sitzung 250 €
- Besichtigungsfahrten: ja
BGW C12
- Vergütung je Sitzung 150 €
- jährliche Pauschale 800 € (Vorsitzender + 100%,
stellv. Vorsitzender +30 %)
- Besichtigungsfahrten: ja
UKWS V2
- Vergütung je Sitzung 180 €, Vorsitzender +100 %
- monatliche Pauschale 100 €, Vorsitzender +100 %
- Aufwandsentschädigung Vorsitzender monatlich 400 €
- Besichtigungsfahrten: ja
Fahrten W+S:
Unterbrechung 1993 – 1995
Neuaufnahme 1996 unter AR-Vorsitz C13(GAL)
Kosten pro Teilnehmer:
1996 786,43 €
1997 1.423,00 €
1998 1.397,10 €
1999 1.427,15 €
2000 1.799,93 €
2001 1.101,18 €
2002 1.302,57 €
2003 1.004,44 €
2004 934,51 €
2005 796,10 €
2006 836,00 €
Fazit:
Der Vergleich macht deutlich, dass bei der X mehr als unterdurchschnittliche Kosten für den Aufsichtsrat entstehen!“
Der Angeklagte vermerkte handschriftlich auf diesem Fax: „Gelungen und gut!“
Ob das Schreiben der Ratsfrau C11 vom 29.08.2006 sowie die daran anschließende Korrespondenz zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen G auch dem gesamten Aufsichtsrat zur Kenntnis gebracht wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Nach dem Jahre 2007 wurde keine Besichtigungsfahrt des Aufsichtsrates der X GmbH mehr geplant und durchgeführt.
Für die drei Fahrten von 2004, 2005 und 2006 sowie die stornierte Fahrt von 2007 entstanden Gesamtkosten 53.294,29 Euro, die auf Anweisung des Angeklagten insgesamt von der X GmbH bezahlt wurden.
III.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, u.a. auch auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte.
Abweichend hiervon hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen:
Die jährlichen Fahrten des Aufsichtsrates seien ausschließlich im Interesse des Unternehmens erfolgt und hätten Lösung von anstehenden Fragen gedient. Die Fahrten seien nicht zum Vergnügen der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt, sondern seien immer sehr anstrengend gewesen. Auch eine Art Belohnung für die ehrenamtliche Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder sei nicht darin zu sehen. Wenn eine Gruppe auf Fachexkursion gehe, sei es selbstverständlich, dass das Unternehmen die Kosten, auch für Speisen und Getränke, übernehme. Die Aufsichtsratsmitglieder hätten alle auf ihre Freizeit verzichtet; einige, z.B. ein Rechtsanwalt, hätten durch die verlorenen Arbeitstage sogar Einkommensverluste hingenommen. Zudem seien die Kosten für die Fahrten sehr niedrig gehalten worden.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates hätten die ihnen anlässlich der jährlichen Fahrten gebotenen Informationen gebraucht, um ihre Aufgaben angemessen wahrnehmen zu können; sie seien meistens nicht vom Fach und müssten erst mit der jeweiligen Materie vertraut werden. Die Gesellschafterin, die Stadt N, habe diese Fahrten nicht nur gebilligt, sondern unterstützt.
Alle Vorschläge, die er unterbreitet habe, seien vor der Abstimmung im Aufsichtsrat ausführlich unter fachlichen Gesichtspunkten diskutiert worden. Die Ziele oder das Beiprogramm hätten keine Rolle gespielt.
Alle Informationsfahrten hätten später in den unterschiedlichen Projekten der X GmbH ihren Niederschlag gefunden. Es seien erhebliche Summen eingespart worden, weil auf Grund der bei den Fahrten gemachten Erfahrungen Bauplanungen entsprechend angepasst oder abgeändert worden seien.
So sei die Fahrt nach V und S im Jahre 2004 durchgeführt worden, um sich Altenwohnungen in vorhandenen Stadtstrukturen anzusehen, was für das Projekt an der T in N wichtig gewesen sei. Weiter habe der Besuch des Luxor-Theaters in B, das von dem Architektenbüro C3 & X2 entworfen sei, dazu geführt, dass Einsparungen durch die Umgestaltung der Fassade des Verwaltungsgebäudes T in N, das von dem gleichen Architekturbüro geplant worden sei, in erheblicher Höhe vorgenommen werden konnten. Die Hafenrundfahrt in S habe der Vorbereitung der Planungen zum Thema „Wohnen am Wasser“ gedient.
Bei der Reise nach M1 und C2 im Jahre 2005 habe man insbesondere bei der Besichtigung eines Seniorenheims in C7 Erkenntnisse sammeln können und diese zum Beispiel in der Dementen- WG in N10 umgesetzt. Hier habe man sich nämlich wegen des negativen Beispiels in C7 für eine übersichtliche Bauweise und hellere Farben entschieden. Bei der Besichtigung eines Seniorenheims in M1 habe man erkennen können, dass es dort Schwierigkeiten bei der Technik von Heizungsanlagen und dem nachträglichen Einbau von Aufzügen gegeben habe. Auch diese habe man aufgegriffen und in N bei verschiedenen Projekten umgesetzt, wodurch es zu erheblichen Kosteneinsparungen gekommen sei.
Bei der Fahrt nach M2 im Jahre 2006 habe ein Vortrag bei der Grundstücks- gesellschaft U3 mbH dazu geführt, dass man sich über Kosten- und Finanzierungsfragen schlüssiger geworden sei. Die Schiffsfahrt über die Ostsee von U3 aus habe zum einen dazu gedient, Erfahrungen für das Bauen am Wasser zu machen, zum anderen sei man sich während der mehrstündigen Schiffstour über wichtige und lange strittige Fragen, nämlich das Projekt T und den Managementkontrakt, endlich einig geworden. In M2 habe man auch noch anlässlich der Führung durch den Stadtbaurat J1 zwei Projekte, den B3 und das Wohnen an der I2, besucht. Erfahrungen daraus seien wiederum in verschiedene Projekte der X GmbH in N eingeflossen.
Die Reise nach M3 habe dazu dienen sollen, Erfahrungen zum Thema Energieeinsparung durch Wärmedämmung von Bauten zu gewinnen. Auch die Besichtigung von verschiedenen denkmalgeschützten Objekten habe dort angestanden.
Dass bei diesen Fahrten die Reisekosten für die Aufsichtsratsmitglieder von der X mbH übernommen worden seien, sei selbstverständlich, da die Fahrten allein der Fortbildung der Aufsichtsratsmitglieder, ihrer Information und der Förderung von Projekten des Unternehmens gedient hätten. Auch bei anderen kommunalen Wohnungsbaugesellschaften sei es absolut üblich, dass Informationsfahrten mit dem Aufsichtsrat unternommen würden. Die von der X GmbH dafür übernommenen Kosten hätten sich im Rahmen des Üblichen bewegt. Es sei nach seiner Auffassung nicht vorwerfbar, dass man gemeinsam zum Essen gegangen oder sich zum Beispiel ein Konzert angehört habe.
Desweiteren sei es aufgrund der Erfahrungen bei den verschiedenen Informationsfahrten des Aufsichtsrates zu erheblichen Einsparungen bei Projekten der X GmbH gekommen. Der Besuch des M1 Seniorenheims und die daraufhin erfolgte Änderung in der Steuerung von Heizungsanlagen habe zu einer Einsparung von etwa 70.000 Euro geführt. Nachdem man das Luxor-Theater in B besichtigt habe, habe man die für das Verwaltungsgebäude T11 zunächst vorgesehene Glasfassade abgeändert und eine andere Fassadenbekleidung gewählt. Dies habe zu einer Einsparung von über 200.000 Euro geführt. Der Besuch der Wohnanlagen der Firma M6 in C7 habe die X veranlasst, die Aufzugstechnik in drei Wohnanlagen zu ändern. Dies habe zu Einsparungen von ca. 80.000 Euro geführt. Insgesamt hätten damit die aufgrund der Informationsfahrten veranlassten Einsparungen bei weitem die Kosten der jeweiligen Reisen überstiegen.
Auch sei es auf Grund der bei den Fahrten erlangten Informationen zu geschäftlichen Erfolgen der X GmbH gekommen. So seien z.B. die Mitglieder der Aufsichtsräte bei dem Besuch der N3 in C2 im Jahre 2005 eingestimmt worden auf die inzwischen wieder angesagte Bauhaus-Architektur. Das habe zur Folge gehabt, dass bei einem städtebaulichen Wettbewerb im Jahre 2009 der erste Preis an ein Architekten-Büro vergeben worden sei, das seine Planung im Bauhaus-Stil gehalten habe. Diese Häuser seien auf einer Immobilien-Messe im Jahre 2010 der Renner gewesen; die X GmbH habe zahlreiche Anfragen von potentiellen Käufern gehabt und erwarte ein besonders gutes Verkaufsergebnis. Dies sei letztlich auf die Informationsfahrt zurückzuführen.
2.
Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht übereinstimmt mit den getroffenen Feststellungen, widerlegt worden durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme.
a)
Soweit der Angeklagte angegeben hat, alle Besichtigungsfahrten seien im Aufsichtsrat vor Beschlussfassung ausführlich erörtert worden, ist diese Einlassung bereits widerlegt durch den in den Protokollen der jeweiligen Aufsichtsratssitzung festgehaltenen Verlauf. Die Sitzung vom 19.11.2003 dauerte von 17:10 Uhr bis 18:25 Uhr, also 1 Stunde 15 Minuten. In ihr wurden 12 Tagesordnungspunkte abgehandelt. Die Sitzung vom 02.02.2005 dauerte von 17:00 Uhr bis 18:50 Uhr, also 1 Stunde 50 Minuten. In ihr wurden 11 Tagesordnungspunkte abgehandelt. Die Sitzung vom 28.11.2005 dauerte von 15:30 Uhr bis 16:10 Uhr, also 40 Minuten. In ihr wurden 11 Tagesordnungspunkte abgehandelt. Die Sitzung vom 01.02.2007 dauerte von 17:00 Uhr bis 18:45 Uhr, also 1 Stunde 45 Minuten. In ihr wurden 14 Tagesordnungspunkte abgehandelt. Allein der zeitliche Umfang einer jeden Sitzung, in denen es teilweise auch um den Verkauf oder Ankauf von Grundstücken oder andere erhebliche Punkte ging, lässt eine ausführliche Diskussion über die Ziele und den Zweck der vorgeschlagenen Informationsfahrten nicht zu.
b)
Entgegen der Einlassung des Angeklagten ergibt sich aus dem Inhalt der durch Verlesung eingeführten Unterlagen auch nicht, dass die Informationsfahrten des Aufsichtsrates in den Jahren 2004 bis 2007 für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich gewesen wären, noch - unabhängig von der Erforderlichkeit – dass sie dem Unternehmen X GmbH einen messbaren finanziellen Vorteil gebracht hätten.
Hierbei ist die Einlassung des Angeklagten als richtig unterstellt worden, nach der Fahrt nach S im Jahre 2004 sei eine Änderung in der Planung der Fassade des Verwaltungsgebäudes T11 vorgenommen worden und des weiteren sei nach der Fahrt nach M1/C2 im Jahre 2005 die Planung für Steuerungselemente bei Heizungsanlagen und die Fahrstuhltechnik in geplanten Altenwohnheimen verändert worden.
Die technische Detailplanung von Objekten und einzelnen Gewerken gehört jedoch nicht zu den Aufgaben des Aufsichtsrates, sondern ist originäres Geschäft des Wohnungsbauunternehmens selbst. Der Aufsichtsrat hat gegebenenfalls die Planungen zu überprüfen. Die Hauptaufgabe eines Aufsichtsrates besteht in der Überwachung und Kontrolle der Geschäfte des Unternehmens. Dies ist auch bei dem Aufsichtsrat der X GmbH der Fall, s. § 8 Absatz 1 des Gesellschaftsvertrages. Für die Wahrnehmung dieser Kontrollfunktion musste der Aufsichtsrat keine der Besichtigungsfahrten unternehmen und sich vor Ort Heizungssteuerungsanlagen und Fahrstuhltechnik präsentieren lassen.
Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind in dem Gesellschaftsvertrag konkretisiert worden und in dessen § 10 im Einzelnen festgelegt auf die Beratung und Beschließung über:
1.1. die allgemeine Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer,
1.2. die Zustimmung zur Erteilung von Prokuren und Handlungsvollmachten,
1.3. die Zustimmung zu Anstellungsverträgen nach Maßgabe der allgemeinen Geschäftsanweisung für die Geschäftsführer,
2. den Beitritt und den Austritt zu einer Arbeitgebervereinigung oder einem Arbeitgeberverband,
3. die Zuweisung und Entnahme der freien Rücklagen und deren Verwendung sowie Einstellung und Entnahme einer Bauerneuerungsrücklage,
4. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Bestellungen und Aufhebungen von Erbbaurechten sowie Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung der Substanzerhaltung dienen und soweit sie den in der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer festgelegten Betrag überschreiten,
5. die Grundsätze für die Vergabe von Wohnungen,
6. die Zustimmung zur Gewährung von Darlehen und Stundung von Restlaufgeldern, sofern die Laufzeit mehr als zwei Jahre beträgt und die Summe den in der Geschäftsanweisung für den Geschäftsführer festgelegten Betrag übersteigt,
7. die Wahl und die Beauftragung der Prüfungsgesellschaft auf Vorschlag der Beteiligungsverwaltung,
8. die von der Gesellschafterversammlung überwiesenen weiteren Aufgaben.
Nur §10 Ziffer 4, zweiter Halbsatz: „... sowie Baumaßnahmen und Vergaben, soweit sie nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung...“ beinhaltet eine dem Aufsichtsrat zugewiesene Aufgabe, bei Baumaßnahmen mitzuwirken. Dies jedoch, wie sich aus dem Kontext ergibt, nicht im Rahmen der technischen Planung, sondern lediglich im Rahmen der Kostenprüfung. Eine Entscheidung, ob z.B. eine Gebäudefassade mit Glas- oder mit Metallelementen verkleidet wird, steht dem Aufsichtsrat nicht zu. Er hat lediglich die dafür anfallenden Beträge zu überprüfen.
Es existiert auch – soweit festgestellt werden konnte - kein Beschluss des Aufsichtsrates, in dem – unter Hinweis auf eine der Besichtigungsfahrten oder auch nur im zeitlichen Zusammenhang dazu – eine kosteneinsparende Planungsänderung bei einem Bauvorhaben enthalten wäre.
Es konnte hierbei jedoch unterstellt werden, dass der Angeklagte und die weiteren an den Fahrten teilnehmenden leitenden Angestellten der X GmbH die auf den Reisen gemachten Erfahrungen umsetzten und sinnvolle und kostengünstige Lösungen für Projekte der X GmbH fanden. Hierzu hätte es jedoch nicht einer Reise des gesamten Aufsichtsrates bedurft. Bei der Vorlage von Planungen oder Planungsänderungen durch die Geschäftsführung mit entsprechenden Erläuterungen zu den Einsparungen hätte der Aufsichtsrat, auch ohne die Objekte in S, M1 oder C7 gesehen zu haben, über die vorgeschlagenen Änderungen entscheiden können.
c)
Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat auch die Fahrt nach M1/C2im Jahre 2005 keinen Gewinn für die X GmbH dadurch erbracht, dass der Aufsichtsrat aufgrund seiner bei den N3 gemachten Erfahrungen in einem städtebaulichen Wettbewerb im Jahre 2009 dem Entwurf, der sich an die Bauhaus-Architektur anlehnte, den Vorzug gegeben. Das Preisgericht bei diesem Wettbewerb bestand aus 12 Personen, wovon nur zwei Mitglieder des Aufsichtsrates der X GmbH waren. Selbst wenn diese zwei Aufsichtsratsmitglieder an der Fahrt nach M1 im Jahre 2005 teilgenommen hätten und aufgrund der Besichtigung für den letztlich erfolgreichen Entwurf gestimmt hätten, wäre eine kausale Verbindung zwischen der Informationsfahrt des Aufsichtsrates und dem von dem Angeklagten behaupteten und als zutreffend unterstellten geschäftlichen Erfolg bei der Vermarktung der Bauhausstil-Häuser nicht gegeben.
3.
Die getroffenen Feststellungen werden auch gestützt durch die Aussagen der drei vernommenen Zeugen.
Der Zeuge G, Aufsichtsratsvorsitzender seit 2004 und zuvor stellvertretender Vorsitzender, hat angegeben, dass er die Informationsfahrten des Aufsichtsrates für sinnvoll und nützlich gehalten habe. Die Besichtigungsfahrten seien allerdings nie vom Aufsichtsrat eingefordert oder beantragt worden; der Angeklagte habe sie turnusgemäß immer am Jahresende für das nächste Jahr vorgeschlagen. Dann sei im Aufsichtsrat darüber abgestimmt worden. Man habe nach seiner Erinnerung in den Sitzungen nie über die entstehenden Kosten oder deren Übernahme gesprochen. Man habe sich immer architektonisch oder städtebaulich interessante Projekte angesehen und an entsprechenden Führungen oder Vorträgen teilgenommen. Die Fahrten seien anstrengend gewesen und hätten nicht dem Vergnügen der Teilnehmer gedient. Man habe allerdings auch zum Beispiel eine Fahrradtour oder Schiffsfahrten unternommen. Auch dabei habe man aber, genauso wie bei den gemeinsamen Essen oder Sparziergängen, auch Probleme des Unternehmens erörtert und sei oft zu Fortschritten oder auch Einigungen gekommen. So habe man sich zum Beispiel während des Ostsee-Törns nach vielen vergeblichen Anläufen auf ein gemeinsames Vorgehen bezüglich des Projektes T verständigen können.
Die Zeugin S1 hat ausgesagt, dass sie die Besichtigungsfahrten des Aufsichtsrates im Auftrag des Angeklagten vorbereitet habe und während der Fahrten weiter für die Organisation vor Ort zuständig gewesen sei. So habe sie vor Ort u.a. dafür gesorgt, dass Termine eingehalten und, wenn nötig, verschoben wurden. dass der Bus immer zur Verfügung gestanden habe und dass anfallende Barzahlungen, z.B. Trinkgelder, vorgenommen wurden. Auch sie habe die Fahrten als lehrreich und anstrengend empfunden.
Der mit den Ermittlungen betraute Zeuge Kriminalhauptkommissar I4 hat ausgesagt, dass er bei seinen Ermittlungen nur wenige Anhaltspunkte für einen Bezug der Fahrten des Aufsichtsrates zu dessen Aufgaben gefunden habe.
Die Aussagen aller Zeugen waren glaubhaft.
IV.
Unter Würdigung aller erhobenen Beweise steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte die ihn als Geschäftsführer der X GmbH treffende Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens in den vier zur Anklage gelangten Fällen verletzt und dadurch dem betreuten Vermögen einen Nachteil zugefügt hat. Der Angeklagte hat nämlich die ihm durch Rechtsgeschäft übertragene Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht, § 266 Abs. 1, 1. Alternative StGB (Missbrauchstatbestand), indem er die Besichtigungsfahrten des Aufsichtsrates, die für die Zwecke des Unternehmens nicht erforderlich, sondern überflüssig waren und weitgehend der Erbauung der Aufsichtsratsmitglieder dienten, plante, durchführte und aus dem Vermögen des Unternehmens bezahlte. Gleichzeitig verwirklichte er jeweils auch den Treuebruchtatbestand des § 266 Abs. 1, 2. Alternative StGB, indem er selbst an den Fahrten auf Kosten des Unternehmens teilnahm.
Der Angeklagte hat als Geschäftsführer der GmbH die umfassende Pflicht, im Interesse des Unternehmens zu handeln und das Sondervermögen der Gesellschaft zu betreuen. Bei allen Entscheidungen hat er stets zum Wohle der Gesellschaft zu handeln, insbesondere deren Vorteil zu wahren und Nachteile von ihr abzuwenden. Hierbei hat er die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbstständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu wahren hat, anzuwenden. Handelt ein Geschäftsführer nicht entsprechend dieser Sorgfaltspflicht, macht er sich strafbar.
Über diese Grenze zur Strafbarkeit ist der Angeklagte bei der Veranstaltung der Aufsichtsratsfahrten hinausgegangen, da er das ihm bei seinen unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessen deutlich überschritten und nicht mehr dem Unternehmenswohl entsprechend gehandelt hat. Zwar steht einem Geschäftsführer bei zukunftsorientierten und risikobehafteten unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Spielraum zu, der in der Regel nur bei offensichtlichen Ermessensfehl- gebrauch strafrechtlich zu ahnden ist, da nicht jeder geschäftliche Misserfolg zu einer Bestrafung führen kann und soll. Ein solcher Fall des weiten Ermessensspielraums liegt hier jedoch nicht vor. Es handelt sich hier um eine seit vielen Jahren geübten Praxis des Angeklagten und nicht um eine in die Zukunft gerichtete, risikobehaftete Entscheidung, deren Nutzen für das Unternehmen aus der ex ante –Sicht nicht sicher zu beurteilen gewesen wäre. Ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position hätte an Stelle des Angeklagten bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt die Fahrten nicht veranstaltet und derart das Vermögen der Gesellschaft ohne unternehmerische Notwendigkeit geschmälert.
Die Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten entfällt auch nicht etwa deshalb, weil die Gesellschafterin der Veranstaltung und Finanzierung der Aufsichtsratsfahrten zugestimmt hätte. Zum einen hätte eine Zustimmung nicht erteilt werden dürfen, weil das Vermögen der GmbH auch für die Gesellschafterin fremdes Vermögen darstellt und eine Zustimmung pflichtwidrig gewesen wäre. Zum anderen hätte eine solche Zustimmung nur durch einen Beschluss der Gesellschafter- versammlung erteilt werden können, der nicht vorlag. Dies war dem Angeklagten bekannt.
Durch die Übernahme der gesamten Kosten, die bei den vier Fahrten anfielen, entstand dem Unternehmen ein Schaden in Höhe von insgesamt 53.294,29 Euro.
Dieser Schaden wurde nicht – wie der Angeklagte meint – kompensiert durch ersparte Aufwendungen in verschiedenen Objekten der X GmbH.
Da Schutzgut der Untreue gemäß § 266 StGB das fremde Vermögen ist, muss ein Vorteil, mit dem Vermögenseinbußen, die durch überflüssige Ausgaben entstanden sind, ausgeglichen werden, nach wirtschaftlichen Maßstäben hinreichend konkret beurteilbar sein. An diesem konkreten Zusammenhang zwischen der vom Angeklagten behaupteten Baukostenverringerung bei verschiedenen Projekten und den zuvor von ihm veranlassten Aufwendungen für die Aufsichtsratsfahrten und der Messbarkeit der wirtschaftlichen Vorteile für das Unternehmen fehlt es. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Besichtigungsfahrten nach S, M1 und M2 in späteren Beschlüssen des Aufsichtsrates ihren Niederschlag gefunden und zu den von dem Angeklagten behaupteten Einsparungen geführt hätten. Zwar ist als richtig unterstellt worden, dass nach der Fahrt nach S die Planung für die Fassadengestaltung des Verwaltungsgebäudes an der T11 verändert und dass nach der Fahrt nach M1/C7 Änderungen bei der Heizungs- und der Fahrstuhltechnik in verschiedenen Objekten vorgenommen wurden. Weiter ist als richtig unterstellt worden, dass diese Änderungen in der Planung zu Einsparungen gegenüber der ursprünglichen Planung führte. Jedoch fehlt es hier an der Kausalität zwischen den Reisen des Aufsichtsrates und den als zutreffend unterstellten Einsparungen. Der Aufsichtsrat hat in keinem Fall durch Beschluss in die technische Planung der X GmbH eingegriffen und die Geschäftsführung auf Grund der während der Reisen gewonnenen Erkenntnisse angewiesen, bestimmte Baumaßnahmen zu ändern, zu ergreifen oder zu unterlassen.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und vorsätzlich.
Ihm war bewusst, dass die von ihm auf Kosten der GmbH veranstalteten Reisen des Aufsichtsrates gegen seine Vermögensbetreuungspflicht verstießen und die Gesellschaft schädigten.
Es liegt auch kein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Angeklagten vor, der seine Schuld ausschließen würde; er handelte nicht in gutem Glauben, soweit es um die Pflichtwidrigkeit seiner Taten ging. Er konnte – auch auf der Basis einer Parallelwertung in der Laiensphäre - nicht davon ausgehen, dass die Gesellschafterin die Durchführung der Fahrten gestattet hatte. Zwar war bei jeder Aufsichtsratssitzung – mit Ausnahme der Sitzung vom 01.02.2007 -, in der eine der Fahrten beschlossen wurde, auch ein Vertreter des Oberbürgermeisters als stimmberechtigtes Aufsichtsratsmitglied zugegen. Es kam auch, soweit festgestellt werden konnte, nie zu einem Widerspruch dieses Vertreters des Oberbürgermeisters. Allerdings wäre, um den Angeklagten glauben zu machen, die Stadt N billige und –wie er angegeben hat – unterstütze sein Vorgehen, ein formeller Beschluss der Gesellschafterversammlung, des Rates, erforderlich gewesen wäre, der in keinem Fall vorlag. Dies war dem Angeklagten bekannt.
Zudem war ihm bereits seit Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der X GmbH bekannt, dass die Aufsichtsratsfahrten im Jahre 1992 in der Presse kritisch beurteilt worden und deshalb für drei Jahre nicht durchgeführt worden waren. Dies widerspricht einer gutgläubigen Handlungsweise des Angeklagten. Er setzte sich über die damals wohl in dem Unternehmen oder bei der Stadt N bestehenden Bedenken hinweg und führte nach Übernahme der Geschäftsführung ab 1996 die regelmäßigen Fahrten des Aufsichtsrates wieder ein. Ein Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB liegt nicht vor.
Der Angeklagte hat sich danach der Untreue, § 266 Absatz I StGB, in vier Fällen schuldig gemacht. Die Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.
V.
Der Strafrahmen des § 266 Absatz I StGB ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
Des Weiteren wirkte sich entlastend aus, dass er während all der Jahre der Durchführung der Fahrten, soweit festgestellt werden konnte, weder von Vertretern der Stadt N noch von Mitgliedern des Aufsichtsrates darum gebeten worden wäre, die Fahrten zu unterlassen, oder dass sich auch nur Gespräche über Sinn und Zweck der Reisen ergeben hätten. Soweit festgestellt werden konnte, erwarteten die Mitglieder des Aufsichtsrates vielmehr seine regelmäßig zum Jahresende erarbeiteten Vorschläge als selbstverständlich, hinterfragten sie nicht, sondern stimmten in jedem Jahr den Beschlussvorlagen zu und nahmen fast vollzählig an den Fahrten teil.
Entlastend wurde ferner gewertet, dass der dem Unternehmen entstandene Schaden im Verhältnis zum jährlichen Umsatz verhältnismäßig gering ist und dass die Einlassung des Angeklagten, derartige Fahrten seien in anderen kommunalen Wohnungsbauunternehmen allgemein üblich, nicht widerlegt werden konnte.
Strafmildernd wirkte sich auch aus, dass der Angeklagte während des gesamten Ermittlungsverfahrens einem erheblichen, nicht nur positiven Interesse in den Presse ausgesetzt war, was für ihn und seine Familie belastend gewirkt haben dürfte, und dass nicht auszuschließen ist, dass eine Verurteilung berufliche Nachteile für ihn ergeben könnte.
Straferschwerend war andererseits zu werten, dass die Vorgehensweise des Angeklagten auch im Zusammenhang gesehen werden muss mit der weiteren Aufgabe des Aufsichtsrates, über die Verlängerung seines Geschäftsführervertrages im Abstand von fünf Jahren mitzubestimmen. Die Möglichkeit der Teilnahme an den teilweise sehr aufwändigen Fahrten, die der Angeklagte den Aufsichtsratsmitgliedern bot, beinhaltet auch eine zumindest unangebrachte Beeinflussung der Aufsichtsratsmitglieder zu seinen Gunsten.
Nach allem erschien es schuldangemessen, aber auch ausreichend, für jede der vier Fahrten eine Einzelgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu verhängen, wobei die Höhe des Tagessatzes entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten und unter Berücksichtigung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau mit 200,00 Euro bemessen worden ist.
Eine gleichmäßige Ahndung der drei durchgeführten Fahrten erschien angebracht, da die Tatausführung in allen Fällen gleichartig und auch der jeweils entstandene Schaden (2004: ca.14.900,00 Euro; 2005: ca. 12.500,00 €; 2006: ca. 18.400,00 Euro) vergleichbar war.
Auch für die letzte, stornierte Fahrt nach M3 im Jahre 2007 ist eine Einzelgeldstrafe in gleicher Höhe festgesetzt worden, obwohl der Vermögensschaden nur etwa halb so hoch wie zuvor war, nämlich ca. 7.500,00 Euro. Die Verhängung einer geringeren Einzelgeldstrafe wegen des geringeren Schadens erschien jedoch nicht angemessen, weil der Angeklagte sich bei der Organisation dieser Fahrt über ihm bekannte konkrete Hinweise und Bedenken bezüglich der Strafbarkeit seines Handelns hinwegsetzte. Die Ermittlungen in den Stadtwerken N liefen bereits seit einem Jahr, was dem Angeklagten bekannt war. Darüber hinaus hatte bereits im September 2006 die Ratsfrau C11 wegen der Kosten der Informationsfahrten schriftlich angefragt und ihm dadurch einen weiteren Hinweis geliefert, den der Angeklagte nicht zum Anlass nahm, die Veranstaltung der Fahrt nach M3 zu überdenken.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände ist aus den Einzelgeldstrafen unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen ihn sprechender Umstände eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 200,00 Euro gebildet worden.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Absatz I StPO.